1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 172. Regierung, Verwaltung und beratende Ausschüsse
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
1 Der Schulrat ist das Beratungsgremium der Regierung und der Abteilungen für wichtige Fragen im Zusammenhang mit der Bildung, Unterweisung und Ausbildung.
2 Er fördert die Zusammenarbeit zwischen den Schulbehörden, dem Lehrkörper, den Eltern und den Schülern.
**1 Der Schulrat wird konsultiert über:**
a) die Ausarbeitung der Gesetzgebung in Bezug auf Bildung, Unterweisung und Ausbildung;
b) die Planung, Koordination und Kooperation der Schulen;
c) die allgemeine Organisation der verschiedenen Bildungsstufen;
d) die Anerkennung von Privatschulen;
e) die Ausbildung des Lehrpersonals, die Lehrpläne und die Lehrmittel;
f) die wichtigen Angelegenheiten, die das Schulleben, die Berufsausbildung und die Erwachsenenbildung betreffen.
**2 Auf eigene Initiative kann der Schulrat die Regierung ersuchen, Untersuchungen, Studien und Berichte durchzuführen; er kann der Regierung oder den betroffenen Abteilungen Vorschläge unterbreiten.**
**3 Er erfüllt außerdem die Aufgaben und übt die Befugnisse aus, die ihm durch die Gesetzgebung übertragen werden.**
1 Der Schulrat setzt sich aus neunzehn Mitgliedern zusammen
a) sechs Vertreter der Lehrkräfte, darunter ein Vertreter aus dem privaten Bildungssektor;
b) ein Vertreter der Erwachsenenbildung;
c) sechs Vertreter der Elternschaft, darunter einer aus den Verbänden von Eltern von Kindern mit Behinderungen und einer aus dem Ausland;
d) zwei Vertreter der Studierenden;
e) zwei Vertreter der Auszubildenden;
f) ein Vertreter der Gewerkschaften und ein Vertreter der Arbeitgeberverbände.
2 Ein Vertreter jeder anerkannten Kirche nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
3 Die zuständigen Minister werden zu den Sitzungen eingeladen; der Leiter des Bildungswesens und der Leiter des Berufsbildungswesens nehmen an den Sitzungen zu den Themen teil, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.
4 Auf Antrag des Schulrats oder des Vorsitzenden und mit Zustimmung des zuständigen Ministers können Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung, Experten oder Vertreter von Verbänden zu den Sitzungen eingeladen werden, an denen sie mit beratender Stimme teilnehmen.
1 Die Regierung ernennt die Mitglieder des im Artikel 3, Absätze 1 und 2, genannten Schulrates auf Vorschlag der beteiligten Vereinigungen, Schulen oder Gemeinschaften, wobei auf eine gerechte geografische Vertretung sowie auf das notwendige Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Bildungsstufen geachtet wird.
2 Die Mitglieder des Schulrates werden für die Legislaturperiode ernannt, mit Ausnahme der Vertreter der Studierenden und der Auszubildenden, die für einen Zeitraum von zwei Jahren ernannt werden; ihr Mandat kann einmal erneuert werden.
1 Der Schulrat konstituiert sich selbst; er bestimmt seinen Präsidenten und seinen Vizepräsidenten für die Legislaturperiode.
2 Der Dienst für das Bildungswesen übernimmt das Sekretariat.
1 Der Schulrat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen und jedes Mal, wenn die Regierung, einer der beteiligten Minister oder ein Drittel der Mitglieder es verlangen.
2 Die Kosten gehen zulasten der betroffenen Dienststellen und werden anteilig zu den behandelten Gegenständen verteilt.
Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
Die Regierung legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest.