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172.411 CH-JU

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 172. Regierung, Verwaltung und beratende Ausschüsse

8 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Jura
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 172. Regierung, Verwaltung und beratende Ausschüsse

Es wird ein Beratungsgremium der außerhalb des Kantons wohnhaften Jurassier eingerichtet (im Folgenden: "Rat").

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 172. Regierung, Verwaltung und beratende Ausschüsse

1 Der Rat hat den Auftrag, zur kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Republik und des Kantons Jura beizutragen.

2 Zu diesem Zweck kann er dem Regierungsrat Vorschläge unterbreiten, ihm Informationen über die Interessen des jurassischen Staates mitteilen, bestimmte Aufgaben übertragen bekommen und an der Tätigkeit kantonaler Institutionen beteiligt sein.

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Der Rat besteht aus fünfzehn Mitgliedern.

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1 Die Regierung ernennt die Mitglieder des Rates auf Berufung und für die Legislaturperiode.

2 Sie kann ihr Mandat zweimal hintereinander verlängern.

3 Die Vereinigungen von Jurassiern, die außerhalb des Kantons ansässig sind, haben die Möglichkeit, Vorschläge zu machen.

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1 Der Rat organisiert sich selbst und erlässt eine Geschäftsordnung, die zur Genehmigung der Regierung vorgelegt wird.

2 Die Aktivitäten des Rates werden in einem Bericht, der am Ende der Legislaturperiode von der Regierung erstellt wird, dokumentiert.

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 172. Regierung, Verwaltung und beratende Ausschüsse

1 Die durch die Tätigkeit des Rates entstehenden Kosten werden aus dem Budget der Staatskanzlei bestritten.

2 Die Verordnung bestimmt die Höhe der Entschädigungen innerhalb der gemäß der Verordnung über die Tages- und Reisekostenentschädigungen der Mitglieder kantonaler Kommissionen festgelegten Grenzen.

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Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 172. Regierung, Verwaltung und beratende Ausschüsse

1 Die Regierung ist mit der Anwendung dieses Gesetzes beauftragt.

2 Sie legt das Inkrafttreten fest.

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