1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 172. Regierung, Verwaltung und beratende Ausschüsse
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
Es wird ein Beratungsgremium der außerhalb des Kantons wohnhaften Jurassier eingerichtet (im Folgenden: "Rat").
1 Der Rat hat den Auftrag, zur kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Republik und des Kantons Jura beizutragen.
2 Zu diesem Zweck kann er dem Regierungsrat Vorschläge unterbreiten, ihm Informationen über die Interessen des jurassischen Staates mitteilen, bestimmte Aufgaben übertragen bekommen und an der Tätigkeit kantonaler Institutionen beteiligt sein.
Der Rat besteht aus fünfzehn Mitgliedern.
1 Die Regierung ernennt die Mitglieder des Rates auf Berufung und für die Legislaturperiode.
2 Sie kann ihr Mandat zweimal hintereinander verlängern.
3 Die Vereinigungen von Jurassiern, die außerhalb des Kantons ansässig sind, haben die Möglichkeit, Vorschläge zu machen.
1 Der Rat organisiert sich selbst und erlässt eine Geschäftsordnung, die zur Genehmigung der Regierung vorgelegt wird.
2 Die Aktivitäten des Rates werden in einem Bericht, der am Ende der Legislaturperiode von der Regierung erstellt wird, dokumentiert.
1 Die durch die Tätigkeit des Rates entstehenden Kosten werden aus dem Budget der Staatskanzlei bestritten.
2 Die Verordnung bestimmt die Höhe der Entschädigungen innerhalb der gemäß der Verordnung über die Tages- und Reisekostenentschädigungen der Mitglieder kantonaler Kommissionen festgelegten Grenzen.
Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
1 Die Regierung ist mit der Anwendung dieses Gesetzes beauftragt.
2 Sie legt das Inkrafttreten fest.