1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 172. Regierung, Verwaltung und beratende Ausschüsse
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
1 Diese Verordnung regelt die Dauer der Mandate sowie die Tages- und Reisekostenentschädigungen der Mitglieder kantonaler Kommissionen, sofern dafür keine besonderen Bestimmungen bestehen.
2 Die Mitglieder des Beratenden Rates der Jurassier mit Wohnsitz außerhalb der Republik und des Kantons Jura werden gemäß dessen Reglement entschädigt.
Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe zur Bezeichnung von Personen gelten gleichermaßen für Frauen und Männer.
Als kantonale Kommissionen gelten diejenigen, die auf gesetzlichen Bestimmungen beruhen oder die vom Regierungsrat eingesetzt werden.
1 Vorbehaltlich entgegenstehender gesetzlicher Bestimmungen und von Absatz 2 können die für einen bestimmten Zeitraum, insbesondere für die gesamte oder einen Teil der Legislaturperiode, ernannten Mitglieder der Kommissionen zweimal wiederernannt werden.
2 Die Ernennungsbehörde kann Mitglieder aus gerechtfertigten Gründen mehr als zweimal wiederernennen.
3 Vorbehaltlich entgegenstehender gesetzlicher Bestimmungen endet das Mandat der Mitglieder einer Kommission, die ihre Tätigkeit über einen Ernennungszeitraum hinaus fortsetzt, am Tag vor der Ernennung der neuen Mitglieder, jedoch spätestens sechs Monate nach dem Ende dieses Zeitraums.
4 Der vorliegende Artikel gilt sinngemäß für die Mitglieder von Arbeitsgruppen.
1 Anspruch auf die in dieser Verordnung festgelegten Entschädigungen haben die von der Ernennungsbehörde benannten Mitglieder sowie die Sekretäre.
2 Das zuständige Departement kann im Einvernehmen mit dem Finanz- und Polizeidepartement Experten sowie im Allgemeinen einen, in Ausnahmefällen zwei weitere Mitarbeiter der Kommission benennen, die Anspruch auf die für die Mitglieder festgelegten Entschädigungen haben.
Die täglichen Entschädigungen der Mitglieder der kantonalen Kommissionen sind wie folgt festgelegt
Franken
a) für einen ganzen Tag
- für Mitglieder, die am Ort der Sitzung oder der Prüfung wohnhaft sind: 90.-
- für die anderen Mitglieder: 100.-
b) für einen halben Tag
- für Mitglieder, die am Ort der Sitzung oder der Prüfung wohnhaft sind: 45.-
- für die anderen Mitglieder: 50.-
c) für eine Sitzung von weniger als zwei Stunden: 25.-
für eine Sitzung von weniger als drei Stunden: 35.-
Sitzungen von mehr als drei Stunden sind halben Tagen gleichzusetzen;
die für die Anreise aufgewendete Zeit wird als Sitzungszeit betrachtet;
d) für die Übernachtung, einschließlich Frühstück, werden die tatsächlichen Kosten erstattet bis zu einem Höchstbetrag von: 50.-
diese Ausgaben müssen ordnungsgemäß nachgewiesen werden;
e) wenn die Übernachtung für die gesamte Kommission vorgesehen ist, werden die Entschädigungen vor jeder Sitzung in Übereinstimmung mit dem Finanz- und Polizeidepartement festgelegt.
1 Hinsichtlich der Reisekostenvergütung hat die betroffene Person Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises für die Eisenbahn, zweite Klasse.
2 In Fällen, in denen weder eine Eisenbahn noch ein regelmäßiger Postautodienst vorhanden ist, wird die Kilometerentschädigung gezahlt, die in Artikel 6, Absatz 2 der Verordnung über die Erstattung der Auslagen der Magistraten, Beamten und Angestellten der Republik und des Kantons Jura vorgesehen ist.
Die Verordnung vom 6. Dezember 1978 über die Tages- und Reisekostenentschädigungen der Mitglieder der kantonalen Kommissionen wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.