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172.21 CH-JU

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 172. Regierung, Verwaltung und beratende Ausschüsse

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Jura
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Gesetzestext (4 Artikel)

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 172. Regierung, Verwaltung und beratende Ausschüsse

1 Der Staat richtet ein System zum Austausch von Daten und zur automatisierten Berechnung der für die Berechnung der staatlichen Leistungen maßgeblichen Einnahmen und Ausgaben ein, die von der finanziellen Situation der Begünstigten abhängen, beispielsweise in den folgenden Bereichen

a) LAMal-Prämienverbilligungen;

b) Studienbeihilfen;

c) Alimentenvorauszahlungen (ARPA);

d) Ermäßigung des Tarifs des schulzahnärztlichen Dienstes;

e) Sozialhilfe;

f) Ermäßigung des Tarifs für die Hilfe und Pflege zu Hause;

g) Kostenlose Prozessführung;

h) Tarifgestaltung von Kindertagesstätten;

i) Kantonale Maßnahmen zugunsten von Arbeitssuchenden.

2 Soweit möglich, dient ein einheitliches maßgebliches Einkommen als Berechnungsgrundlage für die vorgenannten Leistungen.

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 172. Regierung, Verwaltung und beratende Ausschüsse

Innerhalb von drei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die Gesetzgebung entsprechend angepasst.

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 172. Regierung, Verwaltung und beratende Ausschüsse

Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 172. Regierung, Verwaltung und beratende Ausschüsse

1 Die Regierung legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest.

2 Dieses Gesetz tritt drei Jahre nach seinem Inkrafttreten außer Kraft.

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