Verordnung betreffend das Büro für die Gleichstellung der Geschlechter
Inhaltsübersicht (28)
Gesetzestext (28 Artikel)
Diese Verordnung legt die Zuständigkeiten des Büros für Frauenangelegenheiten fest, regelt dessen Arbeitsweise und bestimmt die Modalitäten seiner Beziehungen zur Öffentlichkeit, den betroffenen Vereinigungen und der Verwaltung.
Diese Verordnung legt die Aufgaben und Befugnisse des Büros für Frauenfragen sowie der diesem zugeordneten Kommission für Frauenangelegenheiten (nachfolgend "Kommission" genannt) fest.
Das Büro für Frauenfragen führt Studien und Vorschläge durch, um eine Politik zu definieren
a) zur Verbesserung der Situation der Frauen;
b) zur Beseitigung von Diskriminierungen zwischen Männern und Frauen;
c) zur Förderung der Frauen auf allen Verantwortungsebenen.
Es erstellt ein entsprechendes Aktionsprogramm und setzt es um.
Das Büro für die Gleichstellung der Geschlechter ist insbesondere in folgenden Bereichen tätig
a) Lehre und Bildung;
b) Berufsausbildung;
c) Arbeit;
d) Berufliche Wiedereingliederung;
e) Familie;
f) Gesetzgebung;
g) Politik;
h) Sozialversicherungen und -einrichtungen;
i) Information.
Das Büro für die Gleichstellung der Geschlechter arbeitet in Zusammenarbeit mit dem Rechtsdienst daran, alle Formen der Diskriminierung in der geltenden Gesetzgebung zu beseitigen und neue Bestimmungen zu entwickeln, die die Gleichheit der Rechte zwischen Männern und Frauen verwirklichen und den Status der Frauen verbessern.
Das Büro für die Gleichstellung der Frau stellt sicher, dass das Prinzip der Gleichberechtigung der Rechte in der Verwaltungstätigkeit und in den Verwaltungsentscheidungen stets berücksichtigt wird.
Es behandelt die Probleme, die sich auf die Situation der Frau beziehen und die ihm von anderen Staats- und Gemeindediensten unterbreitet werden.
Das Büro für die Gleichstellung der Geschlechter erstellt Dokumentationen und führt Statistiken zur Lage der Frau und zu allen Fragen, die Frauen betreffen.
Es informiert regelmäßig die Bevölkerung, interessierte Personen, betroffene Verbände und Verwaltungsdienste.
Es organisiert Kurse, Seminare, Kolloquien und andere Debatten.
Das Büro für die Lage der Frau
a) erhält die Tagesordnung des Parlaments und der Regierung und kann die Anhänge der Gegenstände konsultieren, die seine Tätigkeiten betreffen;
b) wird über die Schaffung aller vom Parlament, der Regierung oder den Abteilungen ernannten Kommissionen und Arbeitsgruppen und deren Mandat informiert;
c) wird vom Rechtsdienst über alle sich in Ausarbeitung befindlichen Gesetzesvorhaben unterrichtet;
d) wird von den Verwaltungsdiensten über alle neuen Projekte ab ihrer Erstellung und über alle Aktivitäten, die die Lage der Frau betreffen könnten, informiert.
Auf der Grundlage der in Artikel 8 der vorliegenden Verordnung genannten Dokumente und Informationen hat das Büro für Frauenangelegenheiten das Recht
a) zusätzliche Informationen anzufordern;
b) die Einsetzung einer Kommission oder einer Arbeitsgruppe zu verlangen;
c) an den Arbeiten einer Kommission oder einer Arbeitsgruppe teilzunehmen;
d) seine Sichtweise darzulegen und Vorschläge zu formulieren;
e) die Einberufung der betroffenen Dienststellenleiter vorzuschlagen;
f) die Anwendung zu überwachen, die Aktivitäten und Verwaltungsentscheidungen, die Frauen betreffen, anzuwenden und zu koordinieren.
Das Büro für Frauenangelegenheiten hat in jedem Fall das Recht, sich die aktive Zusammenarbeit der betroffenen Dienste zu sichern. Bei Bedarf fordert es die Intervention der Regierung an.
Wenn eine Akte der Regierung vorgelegt wird und sie ganz oder teilweise im Widerspruch zu Artikel 44 der kantonalen Verfassung steht, kann der Leiter des Büros für Frauenfragen die Rückgabe verlangen, um seine Einwände geltend zu machen und seinen Bericht der Regierung vorzulegen.
Sobald das Büro für Gleichstellung von einer Diskriminierung in der kantonalen Verwaltung Kenntnis erhält, greift es ein, um diese zu beenden.
Sollte diese Diskriminierung in einem anderen Bereich auftreten, kann das Büro für Gleichstellung die betroffenen Personen darauf hinweisen und sie einladen, den Fall erneut zu prüfen.
Das Büro für Frauenstatus kann alle notwendigen Untersuchungen und Nachforschungen durchführen, um seinen Auftrag zu erfüllen.
Der Ausschuss für Frauenangelegenheiten kann Vereinigungen, die sich mit der Situation der Frauen befassen, gründen oder deren Gründung unterstützen.
Das Büro für die Gleichstellung der Geschlechter kann die Gewährung von Zuschüssen an Vereinigungen oder Privatpersonen vorschlagen, die die Anwendung des Prinzips der Gleichberechtigung fördern.
Der Regierung ernennt eine Kommission von siebzehn Mitgliedern, die aus den betroffenen Verbänden und den sozio-professionellen Kreisen ausgewählt werden. Der Leiter des Büros für die Gleichstellung der Geschlechter und zwei Vertreterinnen des Komitees des Jura-Verbindungszentrums der Frauenverbände gehören dieser Kommission kraft ihres Amtes an. Weitere Personen können zudem als Mitglieder der Kommission ernannt werden.
Die Kommission repräsentiert
a) die verschiedenen Strömungen, die von Frauen- und feministischen Verbänden sowie von Gruppierungen getragen werden, die sich mit der Verbesserung des Status der Frau beschäftigen;
b) die unterschiedlichen Alters- und Zivilstandskategorien;
c) alle jurassischen Regionen.
Um es möglichst vielen Vereinen zu ermöglichen, vertreten zu sein, werden die Mitglieder der Kommission für eine Dauer ernannt, die der Legislaturperiode entspricht, und können nur einmal hintereinander erneuert werden.
Sollte eine der Personen der Kommission vor Ablauf ihrer Amtszeit zurücktreten, wird die Nachfolgerin innerhalb des Vereins oder des sozio-professionellen Bereichs, den sie vertreten hat, bestimmt.
Die Kommission berät und unterstützt das Büro für Frauenangelegenheiten bei seinen Tätigkeiten.
In enger Zusammenarbeit mit dem Büro für Frauenangelegenheiten arbeitet sie an der Festlegung der zu erreichenden Ziele und verpflichtet sich, diese zu verwirklichen.
Sie schlägt Prioritäten bei den zu erledigenden Aufgaben vor.
Sie unterbreitet einen Bericht zu allen ihr vorgelegten Fragen oder solchen, zu denen sie sich äußern möchte.
Sie beteiligt sich an der Umsetzung der Ziele durch Arbeitsgruppen.
Der Ausschuss bereitet die Plenarsitzungen der Kommission vor.
Er übernimmt kollektiv die Verantwortung für das ordnungsgemäße Funktionieren der Kommission.
Er koordiniert und fördert die Aktivitäten der Arbeitsgruppen entsprechend dem aktuellen Programm.
Die Arbeitsgruppen konkretisieren die vom Büro für Frauenangelegenheiten und der Kommission getroffenen Optionen in ihren verschiedenen Tätigkeitsbereichen.
Sie informieren die Kommission über den Fortschritt ihrer Arbeiten.
Sie berücksichtigen die Kommentare der Mitglieder der Kommission.
Der Leiter des Büros für die Gleichstellung der Geschlechter führt grundsätzlich den Vorsitz bei den Plenarsitzungen der Kommission.
Alle Mitglieder der Kommission können die Plenarsitzungen oder Informationsveranstaltungen leiten und das Büro für die Gleichstellung der Geschlechter bei den von den betroffenen Verbänden organisierten Veranstaltungen vertreten.
Das Büro für die Gleichstellung der Geschlechter übernimmt das Sekretariat der Kommission.
Die Kommission ernennt aus ihrer Mitte ein Komitee von fünf Mitgliedern, darunter den Leiter des Amtes für die Gleichstellung der Geschlechter. Alle Arbeitsgruppen sind im Komitee vertreten.
Die Mitglieder der Kommission werden in Arbeitsgruppen aufgeteilt, die auf der Grundlage des Regierungsprogramms und je nach Erfordernissen gebildet werden.
Die Kommission tritt mindestens zweimal jährlich zu einer Plenarsitzung zusammen.
Darüber hinaus kann sie einberufen werden durch
a) den Leiter des Büros für Frauenfragen;
b) das Komitee.
Der Ausschuss tritt vor jeder Plenarsitzung der Kommission und so oft wie es die Arbeit erfordert, zusammen.
Die Arbeitsgruppen treffen sich so oft, wie es ihre Arbeit erfordert.
Sie können andere Personen von außerhalb der Kommission einladen, an ihren Beratungen teilzunehmen.
Die Mitglieder der Kommission und die Sekretärin erhalten eine Entschädigung gemäß der Verordnung vom 11. November 1980 betreffend die Taggelder und Reisekostenentschädigungen der Mitglieder kantonaler Kommissionen.
Die Mitglieder, die mit der vorherigen Genehmigung des Departementsleiters an Sitzungen oder Veranstaltungen teilnehmen müssen, die vom Büro für die Gleichstellung der Geschlechter organisiert werden, oder die vom Büro für die Gleichstellung der Geschlechter zu Sitzungen oder Veranstaltungen delegiert werden, erhalten eine Entschädigung gemäß dem vorangehenden Absatz.
Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 1985 in Kraft.