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Inhaltsübersicht (39)
Gesetzestext (39 Artikel)
Diese Verordnung legt die Regeln und Gepflogenheiten fest, die in Bezug auf den Vorrang bei Zeremonien, Veranstaltungen und offiziellen Beziehungen zu beachten sind.
Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe zur Bezeichnung von Personen gelten gleichermaßen für Frauen und Männer.
Dieses Protokollreglement gilt allgemein für die Öffentlichkeitsarbeit des Kantons Jura und insbesondere für die des Regierungsrats.
Da es nicht erschöpfend ist, dient es als Leitfaden in nicht ausdrücklich vorgesehenen Fällen.
Bei Beziehungen oder Veranstaltungen auf Bundesebene ergänzt dieses Reglement das anzuwendende Bundesprotokoll.
Die in der Anlage zu dieser Verordnung beschriebene Rangfolge ist bei Veranstaltungen, Empfängen und Besuchen einzuhalten, die von der Regierung organisiert werden.
Die Präsidentschaft der Regierung hat, außerhalb der Sitzungen oder Veranstaltungen, die unter der Schirmherrschaft des Parlaments organisiert werden, den Vorrang vor der Präsidentschaft des Parlaments.
Da die Außenbeziehungen des Kantons in den Zuständigkeitsbereich der Regierung fallen, leitet diese die Veranstaltungen mit diesem Charakter.
Wenn zwei Personen den gleichen Rang haben, bestimmt die Dienstälteste in der Funktion oder im Amt, ersatzweise das Alter, den Vorrang.
Im Allgemeinen hält der Redner mit dem höchsten Rang seine Rede zuletzt.
Bei offiziellen Umzügen, an denen die Behörden teilnehmen, wird die Reihenfolge der Platzierung in der Regel nach der Rangfolge geregelt, vorbehaltlich jedoch spezifischer Besonderheiten.
**Artikel 1: Verantwortung der Kanzlei für das Beflaggen**
Die Staatskanzlei ist verantwortlich für das Beflaggen.
Die Flaggen werden am Parlaments- und Regierungsgebäude sowie an bestimmten wichtigen kantonalen Verwaltungsgebäuden zu folgenden Anlässen gehisst
- 20. März (Tag der Frankophonie): Flagge der Internationalen Organisation der Frankophonie;
- 5. Mai (Europatag): Europaflagge;
- 23. Juni: Flagge des Kantons Jura;
- 1. August: Schweizer Flagge und Flagge des Kantons Jura;
- 24. Oktober (Tag der Vereinten Nationen): Flagge der Organisation der Vereinten Nationen.
Bei Besuchen von Kantonsregierungen, Botschaftern, Staats- oder Regierungschefs ausländischer Staaten wird die Flagge des betreffenden Kantons oder Staates am Parlaments- und Regierungsgebäude gehisst, flankiert von der Schweizer Flagge und der Flagge des Kantons Jura.
Die Flaggen werden bei wichtigen Traueranlässen auf Halbmast gesetzt (siehe Art. 21 bis 35).
Die Regierung ist zuständig, das Beflaggen oder das Setzen der Flaggen auf Halbmast in anderen Situationen anzuordnen, wie bei wichtigen Ereignissen im Leben des Kantons oder des Landes, falls auf Antrag des Bundes.
Der Regierungsempfang findet grundsätzlich nicht sonntags statt.
Die Modalitäten der Empfänge werden von der Regierung festgelegt, auf Vorschlag der Staatskanzlei und gegebenenfalls im Einvernehmen mit den betroffenen Personen und Behörden.
Der Regierung wird jedes Jahr auf Antrag ein Maximum von zwei bei der Eidgenossenschaft akkreditierten Botschafter empfangen, mit denen der Kanton besondere Beziehungen unterhält oder schaffen möchte.
Der Empfang umfasst eine protokollarische Sitzung am späten Vormittag und wird von einem Essen gefolgt, an dem eine Delegation von zwei Ministern und der Kanzler teilnehmen. Der Abschluss bildet eine kulturelle oder wirtschaftliche Besichtigung nach Wahl des Botschafters.
Dem Botschafter und den Mitgliedern seiner Delegation wird ein Geschenk überreicht.
Bei Bedarf delegiert die Regierung an ihren Präsidenten und den Staatskanzler die Aufgabe, weitere Botschafter zu empfangen, die um ein Treffen ersucht haben.
Der Präsident der Regierung und der Staatskanzler empfangen auf deren Wunsch die akkreditierten Generalkonsuln sowie die Delegierten der regionalen Regierungen.
Der Empfang wird von einem gemeinsamen Essen gefolgt.
Ein Geschenk wird dem Konsul oder dem Delegierten einer regionalen Regierung überreicht.
Im Allgemeinen empfängt die Regierung jedes Jahr im Rahmen eines Höflichkeitsbesuchs eine konföderierte Regierung und folgt der Einladung einer anderen Regierung.
Der Besuch kann maximal zwei Tage dauern.
Er beinhaltet im Programm einen Besuch oder eine kulturelle Aktivität.
Den Gastgebern der Regierung wird ein Geschenk überreicht.
Bei der Wahl eines Jurassiers in den Bundesrat, zum Präsidenten der Eidgenossenschaft oder zum Präsidenten einer der eidgenössischen Kammern, begibt sich die Regierung in corpore oder als Delegation am Wahltag zum Bundeshaus.
Die Staatskanzlei organisiert vor Ort einen Aperitif.
Die Regierung sendet ein Glückwunschschreiben.
Die Regierung organisiert in der Regel gemeinsam mit der Wohnsitzgemeinde der gewählten Person den Empfang und teilt die Kosten mit dieser.
Bei der Wahl eines Jurassiers zum Bundesgericht oder zu dessen Präsidentschaft sendet die Regierung ein Glückwunschschreiben.
Die Regierung organisiert im Prinzip gemeinsam mit der Wohngemeinde der gewählten Person einen Empfang und teilt sich die Kosten mit dieser.
Wenn eine Bundeskommission, die grundsätzlich von einem Mitglied der jurassischen Deputation in den Bundeskammern präsidiert wird, im Kanton Jura tagt, wird ein Treffen mit einer Delegation der Regierung organisiert.
Wenn sie im Kanton Jura organisiert werden, werden die Sitzungen der interkantonalen Konferenzen der Regierungen oder der Direktoren der Departemente vom zuständigen Departement mit Unterstützung der Staatskanzlei vorbereitet.
Die Staatskanzlei übernimmt die Organisation der Konferenz der Staatskanzleien, wenn sie im Jura stattfindet.
Die Regierung gibt einen Empfang am Tag der konstituierenden Sitzung des Parlaments nach den allgemeinen Wahlen sowie während der parlamentarischen Sitzung, die das Amtseintritt eines Regierungsmitglieds im Laufe der Legislaturperiode markiert.
Grundsätzlich trifft die Regierung einmal pro Legislaturperiode die ehemaligen Minister und die ehemaligen Staatskanzler. Die Staatskanzlei organisiert das Treffen. Ein Besuch oder eine Sitzung kann dem Essen vorausgehen.
Einmal jährlich findet ein Treffen zwischen der Regierung, dem Büro des Parlaments, dem Kantonsgericht sowie Vertretern der anderen Justizbehörden des Kantons statt.
Es wird abwechselnd von den Sekretariaten der jeweiligen Gewalten organisiert.
Die Regierung lässt sich an Veranstaltungen, die am Sonntag oder an Feiertagen stattfinden, nicht vertreten, es sei denn, es handelt sich um ein wichtiges kantonales, nationales oder internationales Ereignis.
1. Der Regierung steht es frei, Einladungen in corpore wahrzunehmen oder sich durch eine Delegation aus einem oder mehreren ihrer Mitglieder vertreten zu lassen. Ist die Regierung in corpore anwesend, wird sie vom Staatskanzler begleitet.
2. Sie kann sich auch durch den Staatskanzler, einen Dienstchef vertreten lassen oder die Präsidentschaft des Parlaments einladen, die kantonalen Behörden zu repräsentieren.
Wenn ein Mitglied der Regierung privat an einer Veranstaltung teilnimmt, ergreift es grundsätzlich nicht das Wort.
Im Fall einer offiziellen Vertretung der Regierung muss diese über die private Teilnahme eines ihrer Mitglieder informiert werden.
Die Wünsche der verstorbenen Person oder ihrer Familie sind maßgeblich für die Organisation der Bestattung.
Die Staatskanzlei organisiert, in Übereinstimmung mit der Familie, die offiziellen Bestattungen eines Ministers, des Parlamentspräsidenten sowie des Staatskanzlers.
Die Staatskanzlei leistet der Familie der verstorbenen Person Unterstützung bei der Anordnung der Bestattungen von Persönlichkeiten, bei denen die öffentlichen Behörden vertreten sind.
Beim Tod eines jurassischen Mitglieds der Bundesversammlung oder eines jurassischen Richters am Bundesgericht verhält sich die Regierung wie folgt
- Delegation der Regierung;
- Kranz in den jurassischen Farben;
- Kondolenzschreiben an die Familie.
Beim Tod eines Mitglieds des Bundesrates verhält sich die Regierung wie folgt
- Abordnung der Regierung zur Beerdigung;
- Kondolenzschreiben an den Bundesrat;
- Flaggen auf Halbmast.
Beim Ableben eines ehemaligen Mitglieds des Bundesrates verhält sich die Regierung wie folgt
- bei Erhalt einer Traueranzeige: Kondolenzschreiben;
- eventuelle Entsendung einer Regierungsdelegation zur Beerdigung.
Beim Ableben eines Mitglieds einer Behörde der konföderierten Kantone äußert sich die Regierung wie folgt
- bei Erhalt einer Traueranzeige: Kondolenzschreiben;
- eventuelle Delegation der Regierung zur Beerdigung je nach Beziehung zum Kanton oder zur verstorbenen Person.
Beim Ableben eines Ministers verhält sich die Regierung wie folgt
- Regierungsversammlung in corpore bei der Beerdigung;
- Ansprache des Präsidenten, gegebenenfalls des Vizepräsidenten;
- Mitteilung an den Bundesrat, die kantonalen Regierungen, das Bundesgericht, die Abgeordneten;
- Traueranzeige;
- Kranz in den jurassischen Farben;
- Kondolenzschreiben an die Familie;
- Fahnen auf Halbmast.
Das Parlament sendet der Familie ein Kondolenzschreiben und das Präsidium nimmt an der Beerdigung teil.
Beim Ableben eines ehemaligen Ministers äußert sich die Regierung wie folgt
- Abordnung der Regierung bei den Trauerfeierlichkeiten;
- Ansprache des Regierungspräsidenten;
- Traueranzeige;
- Kranz in den Farben des Jura;
- Beileidsschreiben an die Familie.
Beim Ableben des Staatskanzlers verhält sich die Regierung wie folgt
- Abordnung der Regierung zur Beerdigung;
- Parte;
- Traueranzeige;
- Kranz in den jurassischen Farben;
- Kondolenzschreiben an die Familie.
Im Falle des Ablebens eines ehemaligen Staatskanzlers ist Absatz 1 anwendbar.
Beim Ableben des Präsidenten des Parlaments äußern sich die Regierung und das Parlament wie folgt
- Regierung in corpore bei der Beerdigung;
- alle Mitglieder des Parlaments zur Beerdigung eingeladen;
- Ansprache eines Mitglieds des Präsidiums des Parlaments, in der Regel der erste Vizepräsident;
- Mitteilung an alle Abgeordneten;
- Todesanzeige;
- Kranz in den Farben des Jura;
- Kondolenzschreiben an die Familie;
- Flaggen auf Halbmast;
- Gedenken an die verstorbene Person zu Beginn der nächstgelegenen Sitzung.
Beim Tod eines Mitglieds des Parlaments oder dessen Generalsekretärs äußern sich das Parlament und die Regierung wie folgt
- Delegation der Regierung zur Beerdigung;
- Delegation des Präsidiums des Parlaments zur Beerdigung;
- Ansprache des Präsidenten des Parlaments oder eines Mitglieds des Präsidiums;
- Bekanntmachung an alle Abgeordneten;
- Todesanzeige;
- Kranz in den jurassischen Farben;
- Kondolenzschreiben an die Familie;
- Würdigung der verstorbenen Person zu Beginn der nächsten Sitzung.
Beim Tod eines ehemaligen Präsidenten des Parlaments äußern sich das Parlament und die Regierung wie folgt
- Abordnung der Regierung zur Beerdigung;
- Abordnung des Präsidiums des Parlaments zur Beerdigung;
- Traueranzeige;
- Todesanzeige;
- Kranz in Farben des Jura;
- Kondolenzschreiben an die Familie;
- Erinnerung an die verstorbene Person zu Beginn der nächstgelegenen Sitzung.
Beim Ableben eines ehemaligen Mitglieds des Parlaments verhält sich der Präsident des Parlaments wie folgt
- Kondolenzschreiben im Namen des Parlaments an die Familie;
- Würdigung des Andenkens der verstorbenen Person zu Beginn der nächstgelegenen Sitzung.
Beim Tode des Präsidenten des Kantonsgerichts äußern sich die Regierung, das Kantonsgericht und das Parlament wie folgt
- Die Regierung en bloc, das Kantonsgericht und das Büro des Parlaments nehmen an der Beerdigung teil;
- Ansprache eines Mitglieds des Kantonsgerichts;
- Traueranzeige;
- Nachruf;
- Kranz in Jura-Farben;
- Beileidsschreiben an die Familie;
- Die Fahnen am Sitz der Justizbehörden werden auf Halbmast gesetzt.
Beim Tod eines Mitglieds der Justizbehörden äußern sich die Regierung und das Kantonsgericht wie folgt
- eine Delegation der Regierung bei den Trauerfeierlichkeiten;
- eine Delegation des Büros des Parlaments bei den Trauerfeierlichkeiten;
- Ansprache des Präsidenten oder der Präsidentin des Kantonsgerichts;
- Traueranzeige;
- Todesanzeige;
- Kranz in jurassischen Farben;
- Kondolenzschreiben an die Familie.
Beim Tod eines nahen Angehörigen eines Mitglieds der Regierung oder des Staatskanzlers manifestiert sich die Regierung wie folgt
- Delegation der Regierung, wenn die Beerdigung im Kanton stattfindet;
- Beileidsschreiben;
- Kranz in den jurassischen Farben;
- Traueranzeige.
Ein Ehrenwein wird bei internationalen, nationalen und interkantonalen Veranstaltungen gewährt, die auf jurassischem Gebiet stattfinden.
Bei kantonalen Veranstaltungen wird der Ehrenwein grundsätzlich nur gewährt, wenn es sich um Jubiläen oder Jahrestage handelt (25, 50, 75 oder 100 Jahre Bestehen für einen Verein, eine Gesellschaft oder ein Unternehmen).
Die Staatskanzlei ist verantwortlich für die Vergabe der Ehrenweine.
Die Regierung ehrt die im Kanton wohnhaften Personen, die ihren 100. Geburtstag feiern. Die Regierung kann diese Aufgabe an eine Dienststelle des Staates delegieren.
Die Staatskanzlei ist für die Anwendung dieser Verordnung sowie für die Kommunikation im Zusammenhang mit allen darin genannten Ereignissen zuständig.
Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.