1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 172. Regierung, Verwaltung und beratende Ausschüsse (ORG)
Inhaltsübersicht (104)
Gesetzestext (104 Artikel)
Dieser Erlass bildet die Durchführungsbestimmungen des Gesetzes über die Organisation der Regierung und der kantonalen Verwaltung.
Die in diesem Erlass verwendeten Begriffe zur Bezeichnung von Personen gelten gleichermaßen für Frauen und Männer.
1 Abgesehen von den Ferien, die es festlegt, tagt die Regierung einmal pro Woche. Sie wird vom Präsidenten über den Kanzler einberufen.
2 Darüber hinaus tritt sie zusammen
a) wenn der Präsident es für erforderlich hält;
b) auf Beschluss der Regierung selbst;
c) wenn zwei ihrer Mitglieder es beantragen.
Die Sitzungen der Regierung sind nicht öffentlich.
1 Der Präsident bereitet die Sitzungen der Regierung vor; er legt die Tagesordnung in Zusammenarbeit mit den Departementsvorstehern und dem Kanzler fest.
2 Er leitet die Beratungen der Regierung.
1 Der Kanzler nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Regierung teil. Er kann Vorschläge bezüglich der Angelegenheiten der Staatskanzlei unterbreiten.
2 Bei Bedarf können Angestellte der kantonalen Verwaltung und Experten eingeladen werden, an den Sitzungen teilzunehmen.
Die Anwesenheit von drei Mitgliedern ist für die Gültigkeit der Beschlussfassungen der Regierung erforderlich.
1 Bei seinen Sitzungen stimmt die Regierung nur schriftlich ab, soweit es ihre Geschäftsordnung vorschreibt oder wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies beschließt.
2 Jedes Regierungsmitglied kann eine schriftliche Abstimmung für Ernennungen und die Einstellung von Personal verlangen.
3 Abwesende Mitglieder dürfen nicht abstimmen.
1 Vorbehaltlich des Absatzes 3 trifft die Regierung ihre Entscheidungen mit der Mehrheit der Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht gezählt werden. Eine Entscheidung muss jedoch mindestens zwei Stimmen erhalten, um gültig zu sein.
2 Der Vorsitzende stimmt mit; bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.
3 Die Ernennungen und die Einstellung des Personals erfolgen mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
1 Wenn es die Umstände rechtfertigen, kann die Regierung bestimmte Angelegenheiten im Umlauf oder nach einem anderen Verfahren behandeln.
2 Vorbehalten bleibt das Recht des Präsidenten, Entscheidungen gemäß Artikel 19 des Gesetzes über die Organisation der Regierung und der kantonalen Verwaltung zu treffen.
1 Die Beratungen der Regierung werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Kanzler oder dessen Stellvertreter geführt wird.
2 Jedes Regierungsmitglied kann eine abweichende Meinung im Protokoll vermerken lassen.
1 Die vom Staat ausgehenden Verordnungen werden im Namen dieser Behörde vom Präsidenten der Regierung und vom Kanzler oder deren Stellvertretern unterzeichnet. Grundsätzlich gilt dieselbe Regel für die Beschlüsse der Regierung.
2 Die von den Departementen und der Staatskanzlei ausgehenden Akte werden von den Departementschefs, vom Kanzler oder deren Stellvertretern unterzeichnet.
3 Die Regierung legt die Modalitäten fest, nach denen das Unterschriftsrecht in den unteren Verwaltungseinheiten ausgeübt oder delegiert werden kann.
Die Regierung kann die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels durch eine Verordnung präzisieren und ergänzen.
Die Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensordnung bleiben vorbehalten.
1 Die fünf Departemente sind die folgenden
a) das Departement für Wirtschaft und Gesundheit;
b) das Departement für Umwelt;
c) das Departement für Finanzen;
d) das Departement für Bildung, Kultur und Sport;
e) das Departement des Innern.
2 Sie umfassen die administrativen Einheiten, die die Aufgaben in ihren jeweiligen Bereichen ausüben. Im Übrigen teilt die Regierung die administrativen Einheiten gemäß Artikel 30, Absatz 2, des Gesetzes über die Organisation der Regierung und der kantonalen Verwaltung zu.
Die Staatskanzlei umfasst insbesondere die eigentliche Kanzlei und das Parlamentssekretariat.
Vorbehaltlich der besonderen Gesetzgebung und der besonderen Bestimmungen dieses Dekrets haben die Verwaltungseinheiten ihren Sitz in Delémont.
1 Die Verwaltungseinheiten verfügen über ein Sekretariat.
2 Die Regierung kann beschließen, das Sekretariat und die Finanzverwaltung bestimmter Verwaltungseinheiten zusammenzulegen.
**Der Dienst für Sozialhilfe hat die folgenden Aufgaben:**
a) Ausarbeitung der Gesetzgebung, die in seinen Aufgabenbereich fällt, in Zusammenarbeit mit dem Juristischen Dienst;
b) Sozialversicherung und soziale Unterstützung, soweit sie dem Staat obliegt;
c) Bildung und Ausbildung von Menschen mit Behinderungen in Zusammenarbeit mit dem Bildungsdienst;
d) Überwachung von Heimen und anderen sozialen Einrichtungen aus Sicht der Sozialhilfe;
e) Überwachung der Funktionsweise der Sozialhilfe und der Tätigkeiten der sozialen Einrichtungen der Gemeinden;
f) Überwachung von untergebrachten Kindern;
g) Vorschüsse und Rückforderungen von Unterhaltszahlungen;
h) Sonderzuwendungen an Personen und Familien mit bescheidenen Verhältnissen;
i) Genehmigungen für Sammlungen und Wohltätigkeitsverkäufe;
j) Sozialhilfe zugunsten von erwachsenen Gefangenen und entlassenen Personen;
k) Förderung der öffentlichen und privaten Unterstützung für Minderjährige, in Zusammenarbeit mit dem Jugendgericht;
l) Organisation und Überwachung des Kampfes gegen Alkoholismus und Drogen in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsdienst;
m) Koordination der Tätigkeit der öffentlichen, halböffentlich-rechtlichen und privaten Einrichtungen der Sozialhilfe;
mbis) Integration von Ausländern und Bekämpfung des Rassismus;
n) jede andere durch die Gesetzgebung übertragene Aufgabe.
Die Kommission für Sozialhilfe ist dem Sozialdienst angegliedert.
Das Sozialversicherungsamt hat folgende Aufgaben
a) Ausarbeitung der Gesetzgebung, die in seinen Aufgabenbereich fällt, in Zusammenarbeit mit dem Rechtsdienst;
b) Durchführung der Gesetzgebung über die Kranken- und Mutterschaftsversicherung;
c) Durchführung der Gesetzgebung über die soziale Sicherheit (AHV/IV/EO);
d) Sekretariat der Invalidenversicherungskommission;
e) Durchführung der Gesetzgebung über die Arbeitslosigkeit und Organisation der öffentlichen Arbeitslosenkasse; Überwachung der kommunalen AHV-Agenturen;
f) Verwaltung der kantonalen Ausgleichskasse;
g) Buchhaltung des Sozialversicherungsamtes;
h) alle weiteren durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben.
Das Amt für Sozialversicherungen hat seinen Sitz in Saignelégier.
Dem Amt für Sozialversicherungen sind zugeordnet
a) die Kommission für die Invalidenversicherung;
b) die Kommission der Familienausgleichskasse.
Die eigentliche Kanzlei hat die folgenden Zuständigkeiten
a) Ausarbeitung von Gesetzgebung in Zusammenarbeit mit dem Rechtsdienst, die in ihren Zuständigkeitsbereich fällt;
b) Unterstützung bei der Planung und Koordination von Regierungs- und Abteilungsaktivitäten;
c) Unterstützung bei der Ausarbeitung des allgemeinen politischen Programms und des Berichts über die Umsetzung dieses Programms sowie bei der Erstellung der Jahresberichte über das Management;
d) Protokolldienst;
e) Informationsaustausch zwischen der Regierung und den Abteilungen und insbesondere die Übermittlung von Akten;
f) Sekretariat der Regierung;
g) Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation von Wahlen und Volksabstimmungen;
h) Veröffentlichung des Amtsblatts;
i) Aufgaben im Zusammenhang mit nationalen und bundesstaatlichen Angelegenheiten;
j) Buchhaltung der Kanzlei und der Regierung;
k) Telefonzentrale des Staates;
l) alle anderen durch die Gesetzgebung gewährten Zuständigkeiten.
Der Beirat der außerhalb des Kantons Jura lebenden Jurassier ist direkt der Kanzlei zugeordnet.
1 Der Dienst für Verbraucherschutz und Veterinärangelegenheiten hat folgende Zuständigkeiten
a) Ausarbeitung der Gesetzgebung, in Zusammenarbeit mit dem Rechtsdienst, die in seinen Aufgabenbereich fällt;
b) Kontrolle der Lebensmittel;
c) Durchführung der Lebensmittelgesetzgebung;
d) Bearbeitung der durch die Gesetzgebung übertragenen Veterinärangelegenheiten;
e) Bearbeitung von Angelegenheiten in Bezug auf Tierseuchen, Bekämpfung von Viehkrankheiten, Schlachthygiene und Viehhandel;
f) Verwaltung der Tierseuchenkasse;
g) Zusammenarbeit mit der Interjurassischen Ländlichen Stiftung;
h) alle weiteren durch die Gesetzgebung übertragenen Zuständigkeiten.
2 Der Kantonale Chemiker und der Kantonale Tierarzt unterstehen dem Dienst für Verbraucherschutz und Veterinärangelegenheiten und üben, unabhängig, die Zuständigkeiten aus, die ihnen die Gesetzgebung überträgt.
Der Dienst für Steuern umfasst
a) die Direktion;
b) die Abteilung für natürliche Personen;
c) das Büro für juristische Personen und andere Steuern;
d) die Abteilung für Verwaltung und Koordination;
e) die Einnahmen und Bezirksverwaltungen.
Der Steuerdienst hat die folgenden Zuständigkeiten
a) Ausarbeitung der Gesetzgebung in Zusammenarbeit mit dem Rechtsdienst, die in seinen Zuständigkeitsbereich fällt;
b) Vorbereitung, Organisation und Überwachung der steuerlichen Veranlagung;
c) Entwicklung und Verwaltung des mit dem Dienst verbundenen IT-Tools;
d) Untersuchung aller steuerbezogenen Fragen;
e) Einrichtung von Maßnahmen und Strukturen zur Bekämpfung von Steuerbetrug;
f) jede andere durch die Gesetzgebung übertragene Zuständigkeit.
Die Bewertungskommission in Steuersachen ist dem Steueramt angegliedert.
Die Direktion hat folgende Befugnisse
a) Leitung, Organisation und Überwachung der Verwaltungseinheiten;
b) Bekämpfung von Steuerbetrug durch die Einheit zur Bekämpfung von Steuerbetrug (Revision und Steuer-Nachforderung);
c) Vertretung des Staates in steuerrechtlichen Streitverfahren;
d) Entwicklung, Verwaltung des IT-Tools und Datenextraktion durch die Projekte-Einheit;
e) Bearbeitung von Steuerermäßigungen;
f) jegliche andere durch die Gesetzgebung verliehene Befugnis.
Die Abteilung für natürliche Personen hat folgende Zuständigkeiten
a) Besteuerung natürlicher Personen im Hinblick auf Einkommen und Vermögen;
b) Vertretung des Staates in Verfahren der Besteuerung, Einsprache und Widerspruch;
c) Festsetzung und Durchsetzung des Anspruchs auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer;
d) alle weiteren Zuständigkeiten, die durch die Gesetzgebung verliehen werden.
Das Büro für juristische Personen und andere Steuern hat folgende Zuständigkeiten
a) Besteuerung von juristischen Personen in Bezug auf Gewinn- und Kapitalbesteuerung;
b) Vertretung des Staates in Steuerverfahren, Einsprüchen und Einwendungen;
c) Besteuerung zur Erhebung der anderen Steuern: Erbschafts- und Schenkungssteuer, Grundstücksgewinnsteuer, Quellensteuer, Gemeindesteuern (Anteile);
d) Offizielle Bewertungen;
e) Jede weitere Zuständigkeit, die durch die Gesetzgebung übertragen wird.
Das Büro für juristische Personen und andere Steuern hat seinen Sitz in Les Breuleux.
Die Abteilung für Verwaltung und Koordination hat die folgenden Aufgaben
a) Kontakt, Koordination und Planung zwischen dem Steuerdienst und den Gemeinden, den Pfarreien sowie den Bezirkskassen und -verwaltungen in Bezug auf die elektronische Verarbeitung der Besteuerung;
b) Kontrolle der Erhebung und der Umverteilung der Steuer;
c) Kontrolle und zentrale Erfassung der Mutationen (Steuerregister), Erfassung und Scannen der Besteuerungsdaten;
d) Nutzung der bestehenden IT-Umgebung in Zusammenarbeit mit dem Informatikdienst und der Projekte-Einheit;
e) Planung, Betrieb und Überwachung der EDV-Verarbeitungen;
f) Konzeption und Analyse der Statistiken des Dienstes und Koordination der Datenauszüge;
g) alle weiteren durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben.
1 Ein Rezeptions- und Verwaltungsbüro wird in jedem Bezirk mit Sitz in der Bezirkshauptstadt organisiert.
2 Es hat folgende Aufgaben
a) Einziehung und Eintreibung von Staatsschulden, vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Bestimmungen;
b) Erteilung von Fischereischeinen;
c) Überwachung der Siegelungsverfahren und Durchführung der Inventarverfahren;
d) Durchführung von Maßnahmen zur Sicherstellung der Erbschaftsübertragung;
e) Überprüfung der Notariatsbüros;
f) Erteilung von Spielgenehmigungen;
g) Entgegennahme von Anträgen, Vorbereitung und Weiterleitung von Anträgen im Bereich der Steuervergütung;
h) Hinterlegung von Mieten;
i) Administrative Verwaltung des Rechtsauskunftsdienstes;
j) alle weiteren durch die Gesetzgebung verliehenen Aufgaben.
3 Die Regierung erläßt die notwendigen Durchführungsbestimmungen.
4 Der Rechtsauskunftsdienst hat insbesondere die Aufgabe, den Einwohnern des Kantons rechtliche oder administrative Informationen zu liefern. Eine Vereinbarung überträgt die Verantwortung und Verwaltung an die Jurassische Anwaltskammer und der Leiter des Departements, zu dem der Steuerdienst gehört, übernimmt die Aufsicht.
1 Die Finanzkontrolle ist ein autonomer und unabhängiger Dienst, der administrativ dem Finanzdepartement angegliedert ist.
2 Sie ist dem Parlament gegenüber verantwortlich und erstattet der parlamentarischen Kommission für Verwaltung und Finanzen Bericht über ihre Arbeit.
3 Die Organisation, die Zuständigkeiten und das Funktionieren der Finanzkontrolle werden durch das Gesetz über die Finanzkontrolle geregelt.
Die Finanzkontrolle hat ihren Sitz in Moutier.
Das Amt für Kultur hat folgende Aufgaben
a) Ausarbeitung der Gesetzgebung, die in seinen Zuständigkeitsbereich fällt, in Zusammenarbeit mit dem Rechtsdienst;
b) Erhaltung und Aufwertung der administrativen und historischen Archive;
c) Schutz der historischen Denkmäler;
d) Schutz des archäologischen und paläontologischen Erbes;
e) Schutz der Kulturgüter und des ländlichen Erbes;
f) Verwaltung der Kantonsbibliothek Jura, Abstimmung der Aktivitäten der vom Staat subventionierten Bibliotheken und Förderung des öffentlichen Lesens;
g) Förderung der kulturellen Aktivitäten, die von Vereinen, Gruppen und Einzelpersonen übernommen werden;
h) Unterstützung der künstlerischen Schöpfung, der Forschung und der Animation;
i) Beitrag zur Verbreitung des jurassischen Kulturerbes;
j) Aufbau einer Dokumentation über die künstlerische Schöpfung im Jura;
k) Zusammenarbeit und Kulturaustausch innerhalb des Jura mit dem Ziel einer gemeinsamen Kulturförderung und der Schaffung einer gemeinsamen interjurassischen Institution;
l) Beitrag zum kulturellen Austausch;
m) Erhaltung, Erwerb und Aufwertung der Sammlungen der Naturwissenschaften zu Ausbildungs-, Forschungs- und Animationszwecken;
n) Beziehungen zu den jurassischen Museen;
o) Zusammenarbeit mit allen anderen betroffenen Diensten oder Ämtern;
p) jede andere durch die Gesetzgebung übertragene Aufgabe.
Das Amt für Kultur hat seinen Sitz in Pruntrut.
Dem Kulturamt sind beigeordnet
a) die Kommission für kulturelle Angelegenheiten;
b) die Kommission für Archive;
c) die Kommission für visuelle Künste;
d) die Kommission für Bibliotheken;
e) die Kommission für Kultur;
f) die Kommission für Museen;
g) die Kommission für archäologisches und paläontologisches Erbe;
h) die Kommission für historisches Erbe.
Der Dienst für territorialen Entwicklung hat folgende Aufgaben
a) Ausarbeitung der in seine Zuständigkeit fallenden Rechtsvorschriften, in Zusammenarbeit mit dem Juristischen Dienst;
b) Ausführung der sich aus der Bundes- und Kantonsgesetzgebung ergebenden Aufgaben;
c) Koordinierung der raumwirksamen öffentlichen Politiken;
d) Koordinierung und Überwachung der Aktivitäten und Aktionen der Abteilungen;
e) Erarbeitung der Ziele, Überwachung der Umsetzung und Förderung der nachhaltigen Entwicklung, in Zusammenarbeit mit den betroffenen Diensten;
f) Ausarbeitung der Ziele der kantonalen Energiepolitik;
g) alle weiteren Aufgaben, die ihm durch die Gesetzgebung übertragen werden.
Der Dienst für territoriale Entwicklung umfasst die folgenden Unterabteilungen
a) die Abteilung für Raumplanung;
b) die Abteilung für Baugenehmigungen;
c) die Abteilung für Katasterwesen und Geoinformation;
d) die Abteilung für Mobilität und Verkehr;
e) die Abteilung für Energie.
Die Abteilung für Raumplanung hat die folgenden Aufgaben
a) Verantwortung und Koordination der kantonalen Raumplanung;
b) Prüfung und Entscheidungen in Bezug auf die regionale und lokale Raumplanung;
c) …
d) jede andere durch die Gesetzgebung übertragene Aufgabe.
Die Abteilung für Baugenehmigungen hat folgende Zuständigkeiten
a) Bearbeitung der Baugesuchsanträge, die in die Kompetenz des Kantons fallen;
b) Genehmigung von Abweichungen von der kommunalen Vorschriften;
c) Überwachung der Baupolizei;
d) Kontrolle der Vorgaben der Bundes- und Kantonalen Gesetzgebung im Energiebereich im Zusammenhang mit Baugenehmigungen, in Zusammenarbeit mit der Energieabteilung;
e) jede weitere Zuständigkeit, die durch die Gesetzgebung übertragen wird.
Die Abteilung für Kataster und Geoinformation hat folgende Zuständigkeiten
a) Organisation, Überwachung und Prüfung der amtlichen Vermessung und deren Aktualisierung;
b) Organisation und Betrieb der kantonalen Geodateninfrastruktur und Verbreitung dieser Daten;
c) jegliche andere Zuständigkeit, die durch die Gesetzgebung übertragen wird.
Die Abteilung Mobilität und Verkehr hat folgende Aufgaben
a) Strategische Planung des öffentlichen und individuellen Verkehrs sowie der sanften Mobilitäten;
b) Verhandlung der Dienstleistungen und Fahrpläne des öffentlichen Verkehrs;
c) Förderung der öffentlichen Verkehrsmittel und der Instrumente der Intermodalität;
d) Verwaltung der kantonalen Konzessionen und Genehmigungen;
e) alle weiteren Aufgaben, die durch die Gesetzgebung übertragen werden.
Die Energieabteilung hat die folgenden Aufgaben
a) Überwachung der Umsetzung der Ziele der kantonalen Energiepolitik;
b) Zusammenarbeit mit allen Akteuren der Energiepolitik;
c) Begleitung von Projekten zur Erzeugung einheimischer Energie;
d) jede weitere Aufgabe, die durch die Gesetzgebung übertragen wird.
Dem Dienst für Raumplanung sind folgende Gremien angegliedert
a) die beratende Kommission für Raumplanung;
b) die Kommission für Landschaften und Stätten;
c) die technische Kommission für Verkehr;
d) die Verkehrskonferenz.
Der kantonale Ökonom verfügt über die folgenden Befugnisse
a) Ausarbeitung der Gesetzgebung, die in seinen Zuständigkeitsbereich fällt, in Zusammenarbeit mit dem Rechtsdienst;
b) Zentralisation von Aufträgen und Anschaffungen verschiedener Lieferungen;
c) Verantwortung für den Druck der amtlichen Veröffentlichungen;
d) Multigraphie;
e) Verbreitung und Verkauf von Staatserzeugnissen;
f) Schulbuchhandlung;
g) Versand von Wahlmaterial an die Gemeinden bei Wahlen und Volksabstimmungen;
h) jede andere durch die Gesetzgebung übertragene Befugnis.
**Der Dienst für Wirtschaft und Arbeit hat folgende Zuständigkeiten:**
a) Ausarbeitung der Gesetzgebung, die in seine Zuständigkeit fällt, in Zusammenarbeit mit dem Rechtsdienst;
b) Studien und Vorschläge zur Ausarbeitung des Programms für wirtschaftliche Entwicklung;
c) Ausarbeitung und Umsetzung von Implementierungsprogrammen (Unternehmen, Tourismus und Regionalpolitik);
d) Anwendung der Gesetzgebung zur Regionalpolitik;
e) Maßnahmen zur Unterstützung der Entwicklung bestehender Unternehmen gemäß den eidgenössischen und kantonalen Gesetzen;
f) Maßnahmen zur Suche und Förderung der Ansiedlung neuer Unternehmen;
g) Maßnahmen zur Unterstützung der Tourismusentwicklung und Bearbeitung der damit verbundenen Angelegenheiten;
h) Einigung und Schlichtung in sozialen Konflikten in Zusammenarbeit mit der Abteilung, der er angegliedert ist;
i) Umsetzung von Gesetzgebungen über Arbeit (Inspektion, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene), über wirtschaftliche Tätigkeiten (Inspektion), über Gewicht und Maße (Inspektion) und über die Arbeitslosenversicherung;
j) In Zusammenarbeit mit den Gemeinden Sorge tragen für die Ausstattung und Organisation von Gewerbegebieten;
k) Gutachten über Gesamtarbeitsverträge;
l) Erstellung von Statistiken über den Beschäftigungssektor;
m) Preiskontrolle und andere Maßnahmen zum Verbraucherschutz;
n) Kontrolle im Sinne der Gesetzgebung über Schwarzarbeit;
o) Bearbeitung von Arbeitsgenehmigungsanträgen im Zusammenhang mit ausländischen Arbeitskräften;
p) Studien und Vorschläge zur Festlegung einer Wohnungspolitik und Bearbeitung der damit verbundenen Angelegenheiten;
q) Interkantonale und internationale Zusammenarbeit in wirtschaftlichen Angelegenheiten;
r) Information der Schweizer und ausländischen Industrie- und Handelskreise;
s) Zusammenarbeit mit dem Amt für Umwelt im Rahmen der Vermarktung von Holz;
t) Alle anderen durch die Gesetzgebung zugewiesenen Zuständigkeiten.
Dem Dienst für Wirtschaft und Beschäftigung sind zugeordnet
a) der beratende Ausschuss für die Entwicklung der Wirtschaft;
b) der tripartite Ausschuss, der die regionalen Arbeitsvermittlungsstellen beraten soll;
c) der tripartite Ausschuss im Sinne von Artikel 360b des Obligationenrechts.
Der Dienst für ländliche Wirtschaft hat folgende Aufgaben
a) Ausarbeitung der Gesetzgebung in Zusammenarbeit mit dem Rechtsdienst, die in seinen Zuständigkeitsbereich fällt;
b) Entwicklung der Pflanzenproduktion;
c) Zahlung von Kultivierungsprämien;
d) Verwaltung und Administration der Agrarkredite;
e) Pflanzenschutz gegen Schädlinge und Krankheiten;
f) Förderung des Obstbaus;
g) Kontrolle der Pachtverträge;
h) Bodenverbesserungen;
i) Schutz der Interessen der Viehzucht;
j) Zusammenarbeit mit dem Umweltamt;
k) jede andere durch die Gesetzgebung übertragene Aufgabe.
Dem Dienst für die ländliche Wirtschaft sind zugeordnet
a) die Kommission für Agrarkredite;
b) die Sachverständigenkommissionen.
Der Bildungsdienst hat die folgenden Aufgaben
a) Ausarbeitung der Gesetzgebung in Zusammenarbeit mit dem Rechtsdienst, die in seinen Aufgabenbereich fällt;
b) Verwaltung, Leitung und Koordination aller materiellen und pädagogischen Aktivitäten der Grund- und Sekundarschulen;
c) Ausarbeitung, in Zusammenarbeit mit der Generalstaatskasse, der Finanzpläne und des Budgets für die obligatorische Schulbildung sowie die Bearbeitung der damit zusammenhängenden finanziellen Angelegenheiten;
d) Regelung der administrativen Fragen des Lehrpersonals, insbesondere die Kontrolle seiner Personalstärke;
e) Überwachung und pädagogische Beratung der Lehrkräfte;
f) Überwachung, Beratung und administrative Unterstützung der Schulleiter und lokalen Schulbehörden;
g) Bearbeitung der Zuschüsse für Privatschulen, mit Ausnahme der Sekundarschulen der Stufe II und der tertiären Bildungseinrichtungen;
h) Koordination mit verschiedenen Diensten, insbesondere dem Dienst für die Bildung der Stufen Sekundarschule II und tertiäre Bildung, dem Jurassischen Bildungs- und Ausbildungszentrum, dem Zentrum für Schul- und Berufsberatung und Schulpsychologie, dem Dienst für öffentliche Gesundheit, der Person, die für die Gleichstellung von Frauen und Männern delegiert ist, sowie dem Sportamt;
i) Bildung und Ausbildung von Behinderten;
j) alle anderen durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben.
Dem Dienst für das Bildungswesen sind beigeordnet
a) der Schulrat;
b) die Lehrkommission;
c) die Koordinierungskommission für kompensatorische Pädagogikmaßnamen;
d) …;
e) die beratende Kommission für die Schulbildung von Migrantenkindern;
f) die Konferenzen der Direktoren der Grund- und Sekundarschulkreise.
**Das Amt für Umwelt hat folgende Aufgaben:**
a) Ausarbeitung der Gesetzgebung, die in seinen Zuständigkeitsbereich fällt, in Zusammenarbeit mit dem Rechtsdienst;
b) Ausführung der Aufgaben, die sich aus der Bundes- und Kantonsgesetzgebung ergeben;
c) Prüfung von Projekten und Anträgen auf Subventionen in den oben genannten Bereichen;
d) Ausübung und Überwachung der Polizei in den Bereichen, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen;
e) Durchführung von Schutzmaßnahmen für Naturschutzgebiete und Objekte von nationaler oder regionaler Bedeutung;
f) Verwaltung und Überwachung der Staatswälder, vorbehaltlich des Artikels 28a des Waldgesetzes;
g) Technische und finanzielle Überwachung der Bewirtschaftung von Wäldern, die anderen öffentlichen Körperschaften gehören, sowie obere Aufsicht über private Wälder;
h) Überwachung der Kiesgruben und Steinbrüche;
i) Verwaltung des Bergregals;
j) Alle weiteren durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben.
Dem Amt für Umweltschutz sind folgende Ausschüsse angegliedert
a) die Kommission für Naturschutz und Landschaftspflege;
b) die Kommission für Tierwelt;
c) die Kommission für Fischerei.
1 Das Amt für Umwelt umfasst einen Forstbezirk.
2 Dieser hat die folgenden Zuständigkeiten
a) Leitung der Waldbewirtschaftung und Überwachung der forstwirtschaftlichen Maßnahmen;
b) technische und verwaltungstechnische Beratung der Eigentümer öffentlicher Wälder;
c) Zusammenarbeit bei der Planung und Überwachung von forstwirtschaftlichen Arbeiten;
d) Zusammenarbeit bei der Überwachung der subventionierten Maßnahmen;
e) Mitwirkung bei der Waldgestaltung;
f) Zusammenarbeit bei der Ausübung der Forstpolizei;
g) Überwachung der Reviere und Koordinierung ihrer Aktivitäten;
h) Technische Unterstützung der Revierförster;
i) Umsetzung und Kontrolle der pflanzenschutzlichen Maßnahmen;
j) Waldpädagogik;
k) Kontrolle und Überwachung der Bewirtschaftung von Wäldern und bewaldeten Weiden unter Berücksichtigung der Prinzipien der nachhaltigen Entwicklung;
l) jede weitere Zuständigkeit, die durch die Gesetzgebung übertragen wird.
Das Amt für Umwelt und das Forstamt haben ihren Sitz in Saint-Ursanne.
**Der Dienst für die nachobligatorische Ausbildung hat folgende Aufgaben:**
a) Umsetzung der Bildungspolitik der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe;
b) Ausarbeitung der Gesetzgebung in Zusammenarbeit mit dem Juristischen Dienst, die in seinen Zuständigkeitsbereich fällt;
c) Erarbeitung der Finanzpläne und des Budgets für den nachobligatorischen Schulunterricht und die Ausbildung in Zusammenarbeit mit der Generalstaatskasse sowie Bearbeitung der damit verbundenen Finanzangelegenheiten;
d) Überwachung der Ausbildungen und Kontrolle der Lehrverträge;
e) Organisation und Leitung der Abschlussprüfungen der Ausbildung;
f) Bearbeitung der Zuschüsse, die an private Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe gewährt werden;
g) Koordination mit dem Bildungsdienst, dem Berufs- und Studienberatungszentrum sowie der schulpsychologischen Abteilung, dem Dienst für öffentliche Gesundheit, der Person, die für die Gleichstellung von Frauen und Männern verantwortlich ist, sowie dem Sportamt;
h) Bearbeitung der Dossiers betreffend Hochschulen;
i) Verfolgung des Bildungsweges der jurassischen Personen in Ausbildung;
j) Organisation der Maßnahmen zur Vorbereitung auf die allgemeine und berufliche Grundbildung;
k) Steuerung der in den Abteilungen nach Artikel 64a, Buchstaben b bis f, angebotenen Ausbildungen;
l) Pflege und Aufrechterhaltung der Beziehungen zu öffentlichen und privaten Einrichtungen und Institutionen, die in den Bereichen der tertiären Bildung und Weiterbildung tätig sind;
m) Sicherstellung der Nachverfolgung und Entwicklung der Weiterbildung;
n) jede andere durch die Gesetzgebung übertragene Aufgabe.
1 Der Dienst für die nachobligatorische Bildung umfasst folgende Unterabteilungen
a) die Abteilung für Stipendien und Studiendarlehen;
b) die technische Abteilung;
c) die kaufmännische Abteilung;
d) die handwerkliche Abteilung;
e) die Abteilung Gesundheit-Soziales-Künste;
f) die gymnasiale Abteilung;
g) die Einheit für die Weiterbildung.
2 Die Abteilungen bieten die Ausbildungen an, die in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen.
3 Die Einheit für die Weiterbildung erbringt die Leistungen der Weiterbildung.
4 Das Departement bestimmt die Bezeichnung der Einheit für die Weiterbildung.
Die Abteilung für Stipendien und Studiendarlehen hat folgende Aufgaben
a) Anwendung der Gesetzgebung bezüglich der Ausbildungszuschüsse;
b) alle weiteren Aufgaben gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
Dem Dienst für die nachobligatorische Ausbildung sind zugeordnet
a) der Ausbildungsrat;
b) die Kommission für die Abschlussprüfungen der Berufsausbildung;
c) die Kommission für die Gleichwertigkeit der Lehrbefähigungsnachweise;
d) die Kommission für die gymnasiale Maturität;
e) die Abteilungskommissionen;
f) die Kommission für Übergangsregelung.
### Der Dienst für Information und Kommunikation hat folgende Aufgaben
a) Erstellung der Gesetzgebung, die in seinen Zuständigkeitsbereich fällt, in Zusammenarbeit mit dem Rechtsdienst;
b) Gestaltung, Abfassung und Verbreitung von Informationen über die Regierungs- und Verwaltungstätigkeit;
c) Organisation von Pressekonferenzen über die Tätigkeit der Regierung und ihrer Abteilungen, des Parlaments und der Verwaltung;
d) Regelmäßige Beziehungen zu den Medien;
e) Ausarbeitung und Umsetzung einer Politik zur Wertsteigerung des Images der Republik und des Kantons Jura außerhalb des Territoriums;
f) Ausarbeitung und Umsetzung einer internen Kommunikationspolitik innerhalb der Verwaltung;
g) Information und Dokumentation für die Regierung, das Parlament, die Verwaltung und Privatpersonen;
h) Erstellen und Aktualisieren von Statistiken für den Gebrauch der Staatsverwaltung und der Privatpersonen; die Regierung kann die Ausführung dieser Aufgabe per Vertrag einer öffentlichen oder privaten Einrichtung übertragen;
i) Ausführung jeder anderen Aufgabe, die von der Regierung oder vom Leiter eines Departements übertragen wird;
j) Jede andere Zuweisung, die durch die Gesetzgebung verliehen wird.
Dienststelle für Informatik hat folgende Aufgaben
a) Erarbeitung, in Zusammenarbeit mit der Rechtsabteilung, der Gesetzgebung, die in ihren Aufgabenbereich fällt;
b) Vorschlag und Umsetzung der Informatikpolitik des Staates;
c) Verantwortung für die elektronische Datenverarbeitung;
d) Beratung der Verwaltungsorgane in Fragen der Prozessautomatisierung und Informatik;
e) jede andere durch die Gesetzgebung übertragene Aufgabe.
Der Infrastrukturdienst hat die folgenden Aufgaben
a) Ausarbeitung der Gesetzgebung, die in seine Zuständigkeit fällt, in Zusammenarbeit mit dem Rechtsdienst;
b) Aushandlung und Durchführung von Leistungsvereinbarungen im Bereich der Nationalstraßen;
c) Ausübung der Straßenpolizei;
d) Koordination und Überwachung der Aktivitäten und Maßnahmen der Abteilungen.
Der Infrastrukturdienst umfasst folgende Unterabteilungen
a) die Abteilung für Gebäude und Liegenschaften;
b) die Abteilung für Straßenbau;
c) die Abteilung für Straßeninstandhaltung;
d) die Abteilung des Territorialen Einheit IX.
Die Abteilung für Gebäude und Grundstücke hat folgende Zuständigkeiten
a) Verwaltung des Immobilienvermögens des Staates, mit Ausnahme der Wälder;
b) Planung der Standortwahl der Einheiten des kantonalen öffentlichen Dienstes (Verwaltung, Schulen, Justizbehörden);
c) Leitung der Bau- und Instandhaltungsarbeiten der Staatsgebäude;
d) alle anderen Zuständigkeiten, die durch die Gesetzgebung übertragen werden.
Die Sektion des Straßenbaus hat folgende Zuständigkeiten
a) Bau der Kantonsstraßen;
b) Ausführung der vom Bund übertragenen Aufgaben im Bereich des Baus von Nationalstraßen;
c) Überwachung des Baus von Gemeindestraßen, die vom Staat subventioniert werden;
d) alle anderen Zuständigkeiten, die durch die Gesetzgebung übertragen werden.
Die Abteilung für Straßenunterhaltung hat folgende Aufgaben
a) Unterhaltung der Kantonsstraßen;
b) …
c) Überwachung der Unterhaltung der Gemeindestraßen;
d) alle weiteren durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.
Abschnitt der Territorialen Einheit IX hat folgende Aufgaben
a) Durchführen von Betriebsausrüstungen und Sicherheitsausstattungen;
b) Betrieb und Wartung dieser Ausrüstungen;
c) Ausführung der Aufgaben, die vom Bund oder einer anderen Institution im Bereich der Instandhaltung von Nationalstraßen übertragen werden;
d) jegliche andere Aufgaben, die durch die Gesetzgebung übertragen werden.
Der Juristische Dienst hat folgende Aufgaben
a) Ausarbeitung der Gesetzgebung in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und Organen;
b) Vorbereitung der Veröffentlichung von Gesetzen, Dekreten, Verordnungen, Beschlüssen, Regelungen, Anweisungen, Direktiven und anderen öffentlichen Akten, die vom Parlament, der Regierung und der kantonalen Verwaltung ausgehen;
c) Rechtsberatung für die kantonale Verwaltung;
d) Freiwillige Gerichtsbarkeit betreffend insbesondere Nachlässe aus dem Ausland und Rechtshilfeersuchen aus dem Ausland, vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Bestimmungen;
e) Vorbereitung der Parlamentsbeschlüsse im Bereich der Amtsführung;
f) Auf Antrag des dem Grundbuch- und Handelsregisterdienst zugeordneten Departements, administrative Überwachung des Letzteren;
g) …;
h) Überwachung der Notare;
i) Vollstreckung von Strafen;
j) Ausführung der Aufgaben im Bereich der Bewährungshilfe;
k) Beziehungen zum Bundesstrafregister;
l) Verwaltung der Haftanstalten;
m) Erteilung von Genehmigungen zum Erwerb von Immobilien durch im Ausland wohnhafte Personen;
n) Bearbeitung von Beschwerden an die Regierung;
o) Vorsitz der ländlichen Bodenkommission;
p) Entschädigungsentscheidungen gemäß Opferhilfegesetz (LAVI);
q) Sekretariat der Anwaltskammer;
r) Ausführung der Aufgaben im Zusammenhang mit Mieterschlichtungskommissionen und Genehmigung der offiziellen Formulare in diesem Bereich;
s) jede andere durch die Gesetzgebung übertragene Aufgabe.
Die kantonale Schätzkommission für Grundstücke ist dem Rechtsdienst angeschlossen.
Das Zentrum für Schul- und Berufsberatung sowie Schulpsychologie hat folgende Aufgaben
a) Erarbeitung der in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Gesetzgebung in Zusammenarbeit mit dem Rechtsdienst;
b) Schulpsychologie;
c) Schulische Orientierung auf allen Ausbildungsebenen;
d) Berufsorientierung im Dienste der Schüler, Jugendlichen und Erwachsenen;
e) Alle weiteren durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben.
Das Zentrum für Schul- und Berufsberatung sowie Schulpsychologie hat seinen Sitz in Pruntrut; es bietet seine Dienstleistungen auch in Delsberg und in Saignelégier an.
Die Schul- und Berufsberatungskommission ist dem Zentrum für Schul- und Berufsberatung sowie Schulpsychologie angegliedert.
Das Sekretariat des Parlaments hat folgende Aufgaben
a) Sekretariatsdienste für die Plenarsitzungen des Parlaments, des Präsidenten, des Büros und der parlamentarischen Ausschüsse;
b) Dokumentationsdienst für das Parlament in Zusammenarbeit mit dem Informations- und Kommunikationsdienst;
c) Übermittlung der vom Regierung und der Verwaltung bereitgestellten Dokumente an das Parlament;
d) Erstellung des Protokolls der Beratungen des Parlaments;
e) Buchhaltung des Parlaments;
f) alle anderen Aufgaben, die durch die Gesetzgebung übertragen werden.
Die außergewöhnlichen und von einer gewissen Schwere geprägten Polizeimaßnahmen fallen in die Zuständigkeit der Regierung.
Die Kantonspolizei hat folgende Aufgaben
a) Ausarbeitung der Gesetzgebung, die in ihren Zuständigkeitsbereich fällt, in Zusammenarbeit mit dem Rechtsdienst;
b) Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
c) Ausführung der Aufträge der Justiz- und Verwaltungsbehörden;
d) Ausbildung der Mitglieder der Kantonspolizei;
e) Reaktion auf dringende Anrufe durch einen Polizeinotrufdienst;
f) Aufrechterhaltung eines kontinuierlichen Kontakts mit der Bevölkerung durch einen örtlichen Polizeidienst;
g) Verkehrspolizei;
h) Kriminalpolizei;
i) alle anderen Aufgaben, die durch die Gesetzgebung übertragen werden.
1 Die Kantonspolizei verfügt über einen Stab, dessen Zusammensetzung von der Regierung festgelegt wird.
2 Der Stab hat folgende Aufgaben
a) Beratung und Unterstützung des Kommandanten der Kantonspolizei;
b) Koordination der Tätigkeit innerhalb der Kantonspolizei;
c) Vorschläge zu Angelegenheiten, die das Polizeikorps betreffen;
d) alle weiteren durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben.
Der Kommandant der Kantonspolizei leitet den Dienst.
1 Die Abteilung für Bevölkerungsschutz und Sicherheit ist verwaltungsmäßig der Kantonspolizei angegliedert.
2 Sie hat folgende Aufgaben
1. Bevölkerungsschutz
a) Aufrechterhaltung der Alarmbereitschaft;
b) Hilfeleistung im Katastrophenfall.
2. Zivilschutz
a) Eingliederung und Ausbildung der dienstpflichtigen Personen;
b) Entscheidungen über Fälle von Dienstbefreiung;
c) Kontrolle der Mittel des Zivilschutzes der regionalen Organisationen;
d) Erwerb der notwendigen Ausrüstungen und Materialien für den Kanton, Inventarführung, Kontrolle der Lagerung und Wartung, Übergabe an die Gemeinden bei Bedarf;
e) Kontrolle der Lagerung, Verwaltung, Wartung und Verteilung von Bundesmaterial, das dem Kanton anvertraut ist;
f) Entscheidungen in Bezug auf die Verpflichtung oder Befreiung zur Errichtung von Schutzbauten; Verwaltung der Realisierung von Zivilschutzbauten, Kontrolle ihrer Wartung und ihres zweckgemäßen Gebrauchs;
g) Führung des Kontenstands der Ersatzabgaben.
3. Militärangelegenheiten
a) Bearbeitung der Angelegenheiten bezüglich des militärischen Status der dienstpflichtigen Personen: Einberufungen und Freistellungen, Rekrutierung, Aufgaben im Zusammenhang mit der Ahndung von Verstößen;
b) Bezirkskommando;
c) Verwaltung der Wehrsteuer;
d) alle weiteren durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben.
3 Ihr Sitz befindet sich in Alle.
Der Bevölkerungsdienst hat insbesondere folgende Aufgaben
a) Ausarbeitung der Gesetzgebung, die in seinen Zuständigkeitsbereich fällt, in Zusammenarbeit mit dem Rechtsdienst;
b) Untere Aufsichtsbehörde im Bereich des Zivilstands;
c) Administrative Aufsicht über das Zivilstandsamt;
d) Vom Bund anvertraute Aufgaben im Zusammenhang mit dem computergestützten Zivilstandssystem;
e) Bearbeitung von Zivilstandssachen gemäß den bundes- und kantonalrechtlichen Bestimmungen;
f) Vorbereitung von Entscheidungen zu Anträgen auf Namensänderung;
g) Vorbereitung von Entscheidungen zu Gesuchen um Einbürgerung und Entlassung aus dem Bürgerrecht;
h) Aufsicht über die Einwohnerkontrollen der Gemeinden und der Bürgergemeinden;
i) Kontrolle der Ausländer (Ausländerpolizei und Asyl);
j) …;
k) Führung des kantonalen Einwohnerregisters;
l) Ausstellung von Pässen und Personalausweisen;
m) Beglaubigung von amtlichen Urkunden;
n) Jede andere Aufgabe, die durch die Gesetzgebung übertragen wird.
1 Das Zivilstandsamt ist verwaltungsmäßig dem Bevölkerungsdienst angegliedert.
2 Es erfasst die Daten des Zivilstands in der zentralen Datenbank Infostar und führt alle weiteren Aufgaben aus, die ihm durch die Zivilstandsgesetzgebung zugewiesen oder von der kantonalen Aufsichtsbehörde in Zivilsachen verlangt werden.
1 Ein Betreibungs- und Konkursamt wird für das gesamte Kantonsgebiet errichtet.
2 Das Amt wird von einem Beamten geleitet.
3 Es hat seinen Sitz in Porrentruy.
4 Die Gesetzgebung regelt die Zuständigkeiten und die Arbeitsweise des Betreibungs- und Konkursamtes.
1 Die Register über Viehverpfändungen und Eigentumsvorbehalte werden vom Beamten des Betreibungs- und Konkursamtes geführt.
2 Die Gesetzgebung bestimmt die Zuständigkeiten des Beamten und die Funktionsweise der Register.
1 Die Kindesschutz- und Erwachsenenschutzbehörde hat folgende Zuständigkeiten
a) Ausarbeitung, in Zusammenarbeit mit dem Rechtsdienst, der Gesetzgebung, die in ihren Zuständigkeitsbereich fällt;
b) Ausführung der Aufgaben, die der Kindesschutzbehörde und der Erwachsenenschutzbehörde gemäß Bundesgesetzgebung zugewiesen sind;
c) Maßnahmen zur Aufbewahrung von Titeln, Wertgegenständen, wichtigen Dokumenten und anderen ähnlichen Gegenständen der geschützten Personen;
d) Überwachung der Anlage von Bargeld der geschützten Personen;
e) Führung des Registers der Vormundschaften, der Beistandschaften und der fürsorgerischen Unterbringungsmaßnahmen, sowie des Registers der Vormundschafts- und Beistandschaftskonten;
f) Einreichung des Antrags auf Erklärung des Verschollenseins gemäß Artikel 550 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches;
g) jede andere durch die Gesetzgebung übertragene Zuständigkeit.
2 Ihre Zusammensetzung und ihre Funktionsweise sind durch ein Sondergesetz geregelt.
1 Der Dienst für das Grundbuch und das Handelsregister ist für die Führung des Grundbuchs und des Handelsregisters zuständig. Er wird vom Grundbuchverwalter geleitet, der auch die Funktion des Handelsregisterführers ausübt.
2 Das kantonale Gebiet bildet einen einzigen Bezirk für die Führung des Grundbuchs und des Handelsregisters.
3 Die Gesetzgebung legt die Zuständigkeiten und die Arbeitsweise des Grundbuchs und des Handelsregisters fest.
Der Dienst für Personalwesen hat folgende Aufgaben
a) Ausarbeitung von Gesetzen in Zusammenarbeit mit dem Rechtsdienst, die in seinen Aufgabenbereich fallen;
b) Umsetzung der staatlichen Personalpolitik;
c) Beratung und Betreuung der Mitarbeiter;
d) Personalmanagement: vorausschauende Personalplanung, Stelleninventur, Personalbeschaffung, Leistungsmanagement, Kompetenzentwicklung, Karriereentwicklung, Vergütung und Funktionsbewertung, Personalisierung der Arbeitsbedingungen, Maßnahmen zur Gesundheits- und Arbeitssicherheit, interne Netzwerkverwaltung;
e) Bearbeitung und Auszahlung der Gehälter, Verwaltung der Sozialversicherungen und der Kollektivverträge im Krankheits- und Unfallfall, Ausübung des Rückgriffsrechts des Staates bei Auszahlungen von Behandlungen im Falle von Unfällen;
f) Koordination juristischer Verfahren, insbesondere Behandlung von Berufungen, Kündigungen;
g) Analysen und Vorschläge zur Organisation aller Verwaltungseinheiten der kantonalen Verwaltung, insbesondere bei Umstrukturierungen, Studien zur Zusammenlegung oder Zusammenarbeit;
h) Beziehungen zu den Sozialpartnern;
i) jede andere durch die Gesetzgebung übertragene Aufgabe.
Der Öffentliche Gesundheitsdienst hat die folgenden Zuständigkeiten
a) Ausarbeitung der Gesetzgebung, die in seinen Zuständigkeitsbereich fällt, in Zusammenarbeit mit dem Rechtsdienst;
b) Organisation und Koordination des Gesundheitssystems;
c) Überwachung der Krankenhäuser und anderer Pflegeeinrichtungen;
d) Ausarbeitung und Aktualisierung einer Planung im Bereich der öffentlichen Gesundheit;
e) Prüfung der Bau- und Einrichtungsprojekte von Krankenhäusern und anderen Pflegeeinrichtungen;
f) Sekretariat des Kantonsarztes und des Kantonsapothekers;
g) alle weiteren Zuständigkeiten, die durch die Gesetzgebung übertragen werden.
Der Kantonsarzt hat folgende Aufgaben
a) Ausarbeitung der Gesetzgebung, die in seinen Zuständigkeitsbereich fällt, in Zusammenarbeit mit dem Rechtsdienst;
b) Prävention von Krankheiten und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten;
c) Regelung medizinischer Fragen im Zusammenhang mit Spitälern und anderen Pflegeeinrichtungen;
d) Überwachung der medizinischen und paramedizinischen Berufe;
e) Schulmedizin und schulzahnärztlicher Dienst;
f) alle weiteren durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben.
Der Kantonale Apotheker hat die folgenden Aufgaben
a) Erarbeitung der Gesetzgebung in Zusammenarbeit mit dem Rechtsdienst, soweit sie in seinen Aufgabenbereich fällt;
b) Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen über den Gebrauch von Medikamenten und Betäubungsmitteln;
c) Überwachung der pharmazeutischen und Hilfsberufe;
d) Überwachung der Apotheken, Drogerien und anderer Einrichtungen, die Medikamente und Betäubungsmittel herstellen oder damit Handel treiben;
e) alle anderen durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben.
1 Der Verwalter der psychiatrischen Pflegeeinheiten ist dem Dienst für öffentliche Gesundheit angegliedert.
2 Er hat folgende Aufgaben
a) administrative Leitung der psychiatrischen Pflegeeinheiten in Anpassung an die medizinische Leitung;
b) finanzielle und buchhalterische Verwaltung dieser Einheiten;
c) Erstellung von Statistiken und Tätigkeitsberichten;
d) Pflege der administrativen Beziehungen zu den Behörden;
e) jede andere Aufgabe, die durch die Gesetzgebung übertragen wird.
Der Öffentliche Gesundheitsrat ist dem Öffentlichen Gesundheitsdienst angegliedert.
Das Sportamt hat folgende Aufgaben
a) Ausarbeitung der Gesetzgebung, die in seinen Zuständigkeitsbereich fällt, in Zusammenarbeit mit dem Rechtsdienst;
b) Beratung und Information im Bereich Sport;
c) Inspektion der Einrichtungen für den Sportunterricht und Förderung des freiwilligen Schulsports;
d) Zusammenarbeit mit Sportorganisationen und -verbänden;
e) Prüfung der Anträge auf finanzielle Unterstützung;
f) Organisation von Ausbildungs-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen;
g) Verwaltung der Sportmaterialien;
h) Überwachung und Durchführung der sportmedizinischen Kontrollen sowie der Fälle im Zusammenhang mit Versicherungen;
i) jede weitere durch die Gesetzgebung übertragene Aufgabe.
Das Sportamt hat seinen Sitz in Porrentruy.
Dem Sportamt sind folgende Kommissionen angegliedert
a) die Sportkommission;
b) die Kommission „Jugend und Sport“.
Das Generalsekretariat hat folgende Aufgaben
a) Ausarbeitung der Gesetzgebung in Zusammenarbeit mit dem Juristischen Dienst, die in seinen Zuständigkeitsbereich fällt;
b) Verwaltung der öffentlichen Finanzen;
c) Erstellung des Haushaltsplans, der Staatkonten und mehrjähriger Finanzpläne;
d) Prüfung von Gesetzesentwürfen, Übereinkommen und Verträgen aus finanzieller Sicht;
e) Organisation der Finanz- und Kostenrechnung des Staates;
f) Verwaltung der Liquidität, der Schuldner und der Lieferanten;
g) Haushaltskontrolle;
h) jede andere Aufgabe, die durch die Gesetzgebung übertragen wird.
Das Straßenverkehrsamt hat folgende Zuständigkeiten
a) Ausarbeitung der Gesetzgebung, die in seinen Zuständigkeitsbereich fällt, in Zusammenarbeit mit dem Rechtsdienst;
b) Überwachung der Unternehmen, die dazu befugt sind, Kraftfahrzeuggutachten durchzuführen;
c) Erteilung und Entzug der Fahrzeugzulassungen;
d) Erhebung der Kraftfahrzeug- und Fahrradsteuer;
e) Überwachung der Fahrer- und Fahrlehrerprüfungen;
f) Erteilung der Genehmigung zur Ausübung des Fahrlehrerberufs;
g) Überwachung der Tätigkeit der Fahrlehrer und der Prüfer bei den Prüfungen;
h) Erteilung und Entzug der Führerscheine;
i) alle weiteren Zuständigkeiten, die durch Rechtsvorschriften übertragen werden.
1 Ein Beauftragtenposten wird in den folgenden Bereichen geschaffen
a) kommunale Angelegenheiten;
b) Gleichstellung von Frauen und Männern;
c) ...
2 Vorbehaltlich der besonderen Gesetzgebung und des Absatzes 3 legt die Regierung die Zuordnung des Beauftragtenpostens zu einem Departement, zur Staatskanzlei, zu einem Dienst oder einem Amt, die durch das kantonale Recht zugewiesenen Aufgaben sowie die Bereitstellung von Personal fest.
3 Die für die Gleichstellung von Frauen und Männern zuständige Person ist einem Departement oder der Staatskanzlei zugeordnet.
4 Die Zuordnung der Beauftragtenposten wird in dem in Artikel 30, Absatz 2, des Organisationsgesetzes der Regierung und der kantonalen Verwaltung vorgesehenen Erlass festgelegt.
1 Wenn die Bezeichnung der Abteilungen, die in der Gesetzgebung vorgesehen ist, nicht mit der in Artikel 15, Absatz 1, dieses Dekrets festgelegten übereinstimmt, wird die genannte Bezeichnung der Abteilungen automatisch durch die Begriffe "Abteilung, der zugeordnet ist" gefolgt vom Namen der in der Materie zuständigen Verwaltungsbehörde ersetzt.
2 In der Gesetzgebung, die die Justiz betrifft, werden die Begriffe "Justizministerium" durch "Abteilung für die Beziehungen zu den Justizbehörden zuständig" ersetzt.
Die Aufgaben, die die Gesetzgebung einem Departement zuweist, werden von dem Departement wahrgenommen, das die für die Materie zuständige Verwaltungseinheit umfasst oder, in Ermangelung einer solchen, von dem Departement, das von der Regierung gemäß Artikel 32, Absatz 1, des Gesetzes über die Organisation der Regierung und der kantonalen Verwaltung definiert wird.
Der Erlass über die Organisation der Regierung und der kantonalen Verwaltung vom 25. Oktober 1990 wird aufgehoben.
Die Regierung bestimmt das Inkrafttreten dieses Erlasses.