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172.11 LOGVLOGA CH-JU

Art. 7 Gesetz über die Organisation der Regierung und der kantonalen Verwaltung (LOGA)

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 172. Regierung, Verwaltung und beratende Ausschüsse
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Art. 7 Gesetz über die Organisation der Regierung und der kantonalen Verwaltung (LOGA)

1 Vorbehaltlich der Zuständigkeiten des Parlaments erlässt die Regierung die Ausführungsverordnungen zum Bundesrecht, zu den Gesetzen und kantonalen Verordnungen sowie das Notrecht gemäß den Artikeln 90 und 91 der Verfassung.

2 Sie erlässt die Verordnungen gemäß den Delegationen, die ihr der Gesetzgeber überträgt (Art. 59 CJU).

3 Die Regierung kann durch Verordnung ihre Regelungskompetenz in einer bestimmten Angelegenheit an einen Abteilungsleiter und den Kanzler delegieren, wenn die Delegation sich auf untergeordnete oder vorwiegend technische Punkte bezieht und kein grundlegendes Rechtsprinzip betrifft.

4 Es ist den Abteilungsleitern und dem Kanzler untersagt, ihre Regelungskompetenz ihrerseits weiter zu delegieren.

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