1. État, peuple, Autoritäten » 17. Autoritäten » 172. Regierung, Verwaltung und beratende Ausschüsse (LOGV)
Inhaltsübersicht (46)
Gesetzestext (46 Artikel)
Die Regierung und die Dienste der kantonalen Verwaltung üben ihre Tätigkeiten im Einklang mit den Anforderungen des öffentlichen Interesses, der Gesetzmäßigkeit, der Zweckmäßigkeit, der Verhältnismäßigkeit, der Subsidiarität, der Gleichbehandlung, des guten Glaubens sowie der anderen im Verwaltungsverfahrensgesetz festgelegten Grundsätze aus.
1 Im Rahmen der Verfassung und des Gesetzes handeln die Regierung und die Dienststellen der kantonalen Verwaltung gewissenhaft und vernünftig.
2 Zu diesem Zweck planen sie ihre Aufgaben entsprechend den zu erreichenden Zielen und Absichten. Sie sind verpflichtet, ihre Arbeiten zu koordinieren und in dem durch das allgemeine Interesse gebotenen Umfang zusammenzuarbeiten. Sie bewerten regelmäßig die erzielten Ergebnisse und führen notwendige Verbesserungen durch.
3 Sie halten sich an den ihnen zugewiesenen Finanzrahmen und beschränken ihre Betriebskosten so weit wie möglich.
Vorbehaltlich der durch die Verfassung und das Gesetz anerkannten Befugnisse des Volkes und des Parlaments, führt die Regierung die Politik des Kantons und übt die exekutiven und administrativen Befugnisse aus.
Die folgenden Pflichten obliegen insbesondere der Regierung
a) die Aktivitäten des Staates zu planen und zu koordinieren;
b) alle Initiativen zu ergreifen, die geeignet sind, die Entwicklung des Kantons zu gewährleisten;
c) die Bevölkerung regelmäßig über ihre Projekte und Entscheidungen sowie über wichtige Arbeiten der kantonalen Verwaltung zu informieren; diese Informationen werden gegeben, wenn sie einem allgemeinen Interesse entsprechen und ihre Mitteilung nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen verletzt;
d) dem Parlament zu Beginn jeder Legislaturperiode ein Programm der allgemeinen Politik zu präsentieren und am Ende einen Bericht über die Umsetzung dieses Programms zu erstellen;
e) mehrjährige Finanzpläne zu erstellen und dem Parlament zur Genehmigung vorzulegen;
f) dem Parlament jedes Jahr das Budget und die Rechnungen des Staates vorzubereiten und vorzulegen sowie einen Geschäftsbericht zu präsentieren;
g) alle nützlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Zusammenarbeit und Koordination mit dem Bund, den Kantonen und den benachbarten Regionen sicherzustellen;
h) die hohe Aufsicht über die verschiedenen Gemeinden, Gemeindeteile und Gemeindeverbände sowie die autonomen kantonalen Einrichtungen auszuüben.
1 Die Regierung stellt sicher, dass die Tätigkeit der kantonalen Verwaltung den in den Artikeln 1 und 2 dieses Gesetzes genannten Grundsätzen entspricht.
2 Sie koordiniert und überwacht ständig und systematisch die Tätigkeit der kantonalen Verwaltung sowie die anderer Institutionen oder Personen, die mit administrativen Aufgaben betraut sind.
3 Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen, insbesondere der Personalgesetzgebung, stellt sie die Beschäftigten des Staates sowie jede Person ein, die mit einer öffentlichen kantonalen Funktion betraut ist.
1 Die Regierung leitet die Vorphase des Gesetzgebungsverfahrens.
2 Sie kann dem Parlament jeden Entwurf einer Verfassungsrevision, eines Gesetzes oder eines Dekrets vorlegen (Art. 90, Abs. 1, CJU).
3 Sie beantwortet, vorbehaltlich der Zuständigkeiten des Parlaments, die Konsultationen der Bundesbehörden (Art. 92, Abs. 2, Buchstabe n, CJU).
1 Vorbehaltlich der Zuständigkeiten des Parlaments erlässt die Regierung die Ausführungsverordnungen zum Bundesrecht, zu den Gesetzen und kantonalen Verordnungen sowie das Notrecht gemäß den Artikeln 90 und 91 der Verfassung.
2 Sie erlässt die Verordnungen gemäß den Delegationen, die ihr der Gesetzgeber überträgt (Art. 59 CJU).
3 Die Regierung kann durch Verordnung ihre Regelungskompetenz in einer bestimmten Angelegenheit an einen Abteilungsleiter und den Kanzler delegieren, wenn die Delegation sich auf untergeordnete oder vorwiegend technische Punkte bezieht und kein grundlegendes Rechtsprinzip betrifft.
4 Es ist den Abteilungsleitern und dem Kanzler untersagt, ihre Regelungskompetenz ihrerseits weiter zu delegieren.
1 Die Regierung und mit ihrer Zustimmung die Abteilungsleiter können Anweisungen in Form von Rundschreiben erlassen, die sich auf die Auslegung und Anwendung der Gesetzgebung beziehen.
2 Die Rundschreiben werden für den internen Gebrauch der Verwaltung erlassen. Sie dürfen keine neuen Verpflichtungen oder Rechte für Privatpersonen schaffen. Artikel 10, Absatz 1, Buchstabe f, des Gesetzes über die amtlichen Veröffentlichungen bleibt vorbehalten.
Die Regierung übt die Verwaltungsgerichtsbarkeit in den Fällen aus, die ihr durch die Verwaltungsgerichtsordnung und durch das Gesetz zugewiesen sind.
1 Die Regierung führt selbst die wichtigen Verwaltungshandlungen durch.
2 Die Bedeutung der Angelegenheiten ist insbesondere nach ihrer wirtschaftlichen, sozialen, politischen Tragweite und ihren Folgen für Einzelpersonen zu beurteilen.
Vorbehaltlich Artikel 10 dieses Gesetzes kann die Regierung durch Verordnung die Befugnis zur Entscheidungsfindung und zu sonstigen Verwaltungshandlungen sowie zum Abschluss von Verträgen auf die Departemente, die Staatskanzlei, untergeordnete Dienststellen oder Ämter und bestimmte Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung übertragen.
Die Regierung entscheidet in letzter Instanz und endgültig über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsbehörden (Art. 30 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes).
Für die Untersuchung wichtiger oder komplexer Probleme sowie für die Ausarbeitung von Projekten kann die Regierung ständige oder befristete Kommissionen einsetzen oder Experten hinzuziehen. Sie legt den Gegenstand und die Dauer ihres Mandats fest.
1 Die Regierung kann aus ihren Reihen Delegationen ernennen, um bestimmte Angelegenheiten zu behandeln.
2 Die Delegationen bestehen aus drei Mitgliedern; ihre Amtszeit darf die Dauer einer Legislaturperiode nicht überschreiten; sie kann verlängert werden.
3 Die Delegationen sind damit beauftragt, Dossiers für die Regierung vorzubereiten und ihr Vorschläge zu unterbreiten.
4 Sie können ausnahmsweise ermächtigt werden, Entscheidungen zu treffen; jedes Mitglied einer Delegation kann verlangen, dass diese der Ratifizierung durch die Regierung unterliegen.
Die Regierung übt jede andere Zuständigkeit aus, die ihr durch Gesetz zugewiesen wird oder die nicht einer bestimmten Behörde übertragen ist.
Ein Parlamentsbeschluss regelt das für die Beratungen der Regierung anzuwendende Verfahren, insbesondere im Hinblick auf die Einberufung und die Teilnahme an den Sitzungen, das Quorum, die erforderliche Mehrheit für die Beschlussfassung und die Unterzeichnung der Akte. Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben vorbehalten.
Die Beratungen der Regierung werden vom Präsidenten geleitet.
Der Präsident erfüllt insbesondere folgende Aufgaben
a) Er plant und koordiniert die Arbeit der Regierung;
b) Er ist verantwortlich für die Vorbereitung der Regierungssitzungen, deren Tagesordnung er in Zusammenarbeit mit den Departementsleitern und dem Kanzler festlegt;
c) Er informiert regelmäßig seine Kollegen über laufende Regierungsgeschäfte;
d) Er stellt in Zusammenarbeit mit dem Kanzler sicher, dass die Bevölkerung über die Arbeiten der Regierung und der Verwaltung informiert wird;
e) Er sorgt dafür, dass die Regierung die Aufsicht über die kantonale Verwaltung wirksam ausübt; er kann diesbezüglich Maßnahmen vorschlagen, die er für angemessen hält;
f) Er koordiniert die Tätigkeit der Regierung mit den Arbeiten des Parlaments;
g) Er vertritt die Regierung im Kanton und darüber hinaus; er kann dabei von anderen Regierungsmitgliedern, dem Kanzler und Angestellten der kantonalen Verwaltung unterstützt werden.
1 In dringenden oder notwendigen Fällen kann der Präsident der Regierung vorläufige Maßnahmen anordnen.
2 Wenn es nicht möglich ist, eine außerordentliche Sitzung abzuhalten, entscheidet er vorbehaltlich der Ratifizierung durch die Regierung.
Im Falle einer Verhinderung wird der Präsident in seinen Funktionen durch den Vizepräsidenten ersetzt und, sollte auch dieser verhindert sein, durch das dienstälteste Mitglied der Regierung.
Der Präsident und der Vizepräsident der Regierung werden vom Parlament (Art. 94 CJU) für die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie sind nicht unmittelbar wiederwählbar.
Die Staatskanzlei ist direkt der Regierung unterstellt.
Der Kanzler wird von der Regierung ernannt.
1 Der Kanzler leitet die Staatskanzlei.
2 In dieser Funktion erfüllt er die Aufgaben, die im Artikel 34 des vorliegenden Gesetzes aufgeführt sind.
1 Der Kanzler unterstützt die Regierung und insbesondere deren Präsidenten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
2 Der Kanzler erfüllt insbesondere die folgenden Aufgaben
a) Er unterstützt den Regierungspräsidenten und die Abteilungsleiter bei der Planung und Koordination der Regierungs- und Abteilungsaktivitäten;
b) Er unterstützt die Regierung bei der Ausarbeitung des allgemeinen politischen Programms und des Berichts über die Durchführung dieses Programms sowie bei der Erstellung der jährlichen Geschäftsberichte;
c) Er ist für das Protokoll zuständig;
d) Er ist für die Information zwischen der Regierung und den Abteilungen verantwortlich; er sorgt insbesondere für die Übermittlung der Akten;
e) …
f) …
g) Er übernimmt das Sekretariat der Regierung.
3 Der Kanzler erhält vom Regierungspräsidenten und der Regierung die notwendigen Anweisungen zur Erfüllung seiner Aufgaben. Darüber hinaus kann er von der Regierung beauftragt werden, Kontrollen in der Verwaltung durchzuführen und sie in deren Organisation zu beraten.
Der Kanzler sorgt für die Koordination zwischen der Regierung und dem Parlament.
In Übereinstimmung mit dem Büro des Parlaments und der Regierung organisieren der Kanzler und der Sekretär des Parlaments ihre jeweilige Vertretung.
Für den Rest werden die Zuständigkeiten der Staatskanzlei durch Verordnung geregelt.
1 Die kantonale Verwaltung ist in fünf Departemente unterteilt.
2 Die Departemente umfassen Dienste und Ämter. Sie können ebenfalls Beauftragte umfassen.
3 ...
4 Die Dienste können in Sektionen unterteilt werden und die Ämter in Büros.
1 Jedes Mitglied der Regierung, einschließlich des Präsidenten, leitet ein Departement.
2 Zu Beginn jeder Legislaturperiode verteilt die Regierung die Departemente mittels Verordnung und weist die Dienste, Ämter und Beauftragten den Departementen und der Staatskanzlei zu, wobei vorrangig die Erfordernisse einer effizienten Verwaltung berücksichtigt werden. Aus demselben Grund kann bei einer teilweisen Erneuerung der Regierung eine Änderung in der Verteilung der Departemente erfolgen.
2bis Die Regierung bestimmt im selben Erlass das Departement, das für die Beziehungen zu den Justizbehörden zuständig ist.
2ter Bei der Verteilung der Departemente kann die Regierung vorübergehend durch eine Verordnung von der durch Dekret festgelegten Organisation abweichen. Gegebenenfalls legt sie dem Parlament kurzfristig einen Entwurf zur Änderung des Dekrets vor.
3 Bei fehlender Einigung sind die Mitglieder der Regierung verpflichtet, das ihnen durch kollegialen Beschluss zugeteilte Departement zu akzeptieren.
4 Die Regierung ernennt für jeden Departementsleiter einen Stellvertreter.
1 Die Abteilungen und die ihnen nachgeordneten Dienste und Ämter bereiten die von der höheren Instanz zu erledigenden Gegenstände vor und unterbreiten ihr Vorschläge.
2 Sie üben die Entscheidungs-, Kontroll- und Überwachungsbefugnisse aus, die ihnen durch die Gesetzgebung zugewiesen oder vom Staat delegiert werden.
1 Auf Beschluss der Regierung erfüllen die Departemente und die Staatskanzlei die Aufgaben der kantonalen Verwaltung, deren Ausführung keiner bestimmten Verwaltungsinstanz zugewiesen ist.
2 Vorbehalten bleiben die administrativen Aufgaben, die durch die Gesetzgebung Privatpersonen oder besonderen Institutionen des öffentlichen oder privaten Rechts zugewiesen sind.
Der Abteilungsleiter entscheidet über Kompetenzkonflikte, die zwischen den seinem Departement untergeordneten Diensten oder Ämtern entstehen (Art. 30 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes).
Die Abteilungsleiter, Dienstleiter und Amtsleiter haben insbesondere folgende Aufgaben
a) Sie legen regelmäßig die zu erreichenden Ziele und auszuführenden Aufgaben fest;
b) Sie planen die Aktivitäten, für die sie verantwortlich sind, und erstellen ihren Haushalt;
c) Sie treffen Entscheidungen und erlassen gegebenenfalls die Anweisungen, die in ihre Zuständigkeit fallen;
d) Sie überwachen und koordinieren die Aktivitäten der ihnen untergeordneten Dienste und Ämter;
e) Sie informieren die Verwaltung über die Aktivitäten ihrer Dienste und Ämter;
f) Sie üben die ihnen durch die Gesetzgebung übertragenen Befugnisse aus.
1 Abteilungs- und Sachgebietsleiter sind die direkten Mitarbeiter des Abteilungsleiters.
2 Zusätzlich zu den in Artikel 34 dieses Gesetzes festgelegten Aufgaben
a) tragen sie zur Ausarbeitung von Projekten und zur Vorbereitung von Entscheidungen der Abteilung bei;
b) unterstützen sie den Abteilungsleiter bei der Vorbereitung von Regierungsbeschlüssen und in seinen Beziehungen zu anderen Verwaltungsorganen und zu Privatpersonen;
c) sind sie grundsätzlich verantwortlich für die finanziellen, rechtlichen, sekretariellen und personellen Angelegenheiten des Dienstes oder Amtes.
1 Bei Bedarf versammeln sich die Abteilungs- und Amtsleiter unter dem Vorsitz des Kanzlers, um sich gegenseitig zu informieren und die Probleme im Zusammenhang mit ihrer Zusammenarbeit und Koordination zu prüfen.
2 Die Konferenz kann den Abteilungsleitern und der Regierung Vorschläge unterbreiten.
1 Im Rahmen des vorliegenden Gesetzes richtet das Parlament per Dekret die Abteilungen, Dienste, Ämter, Sektionen und Büros ein. Es kann auch Delegiertenstellen schaffen.
2 Es definiert die Hauptaufgaben der Dienste, Ämter, Sektionen und Büros.
3 Es kann auch die in Absatz 2 genannten Entitäten auflösen.
1 Im Rahmen des vorliegenden Gesetzes und der Verordnungen des Parlaments legt die Regierung bei Bedarf die Organisation und die Zuständigkeiten der Abteilungen und der ihnen untergeordneten Organe fest.
2 Die Regierung, die Abteilungsleiter, der Kanzler, sowie die Dienst- und Amtsleiter können in Form von Rundschreiben Detailvorschriften erlassen, die sich insbesondere auf die Organisation und die administrative Verwaltung beziehen. Artikel 8, Absatz 2, bleibt vorbehalten.
1 Wenn gemäß der früheren Gesetzgebung die Amtszeit der Mitglieder von kantonalen Kommissionen oder Arbeitsgruppen vier Jahre beträgt, wird diese Dauer auf fünf Jahre verlängert und fällt mit der Legislaturperiode zusammen.
2 Wird während einer laufenden Legislaturperiode eine Person für eine vierjährige Amtsdauer im Sinne von Absatz 1 ernannt, endet diese mit dem Abschluss der laufenden Legislaturperiode.
3 Die Regierung kann durch Beschluss in einer besonderen Situation von den Absätzen 1 und 2 abweichen.
1 Verwaltungsstellen sind befugt, Dokumente, die dem Amtsgeheimnis unterliegen und möglicherweise personenbezogene, einschließlich sensible Daten enthalten, zum Zwecke des Drucks an eine andere Verwaltungsstelle zu übermitteln.
2 Die beauftragte Stelle löscht alle in ihrem Besitz befindlichen Daten nach Erfüllung ihrer Aufgabe.
3 Jede Person, die in irgendeiner Funktion innerhalb der beauftragten Dritteinheit tätig ist und möglicherweise Kenntnis vom Inhalt der in Absatz 1 genannten Dokumente erlangt, unterliegt dem Amtsgeheimnis und den kantonalen Datenschutzbestimmungen.
4 Darüber hinaus ergreift die Regierung vertraglich weitere geeignete Maßnahmen zum Schutz des Amtsgeheimnisses, insbesondere in organisatorischer, technischer und verfahrensbezogener Hinsicht. Insbesondere benennt sie die beauftragte Stelle und definiert den Umfang des Auftrags.
**Der Regierungstitel**
Die Regierung kann die Verwaltungseinheiten ermächtigen, die von ihnen bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben genutzten Datenbanken zu aktualisieren, indem sie den automatisierten Austausch der folgenden Daten gestattet, die von anderen Verwaltungseinheiten gehalten werden
a) Name, Vorname, AHV-Nummer, Adresse, Geburtsdatum, Zivilstand von natürlichen Personen;
b) Firmenname, Unternehmensidentifikationsnummer, Adresse von juristischen Personen;
c) andere vom Bürger bereitgestellte Kontaktdaten, die Transaktionen mit ihm ermöglichen (wie Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Bankverbindungen).
**1 Eine zentrale Anlaufstelle wird als Pilotprojekt in der Gemeinde Moutier eingerichtet, um zentral unterschiedliche Dienstleistungen bereitzustellen, die in die Zuständigkeit der Einheiten der kantonalen Verwaltung fallen.**
**2 Die zentrale Anlaufstelle ist befugt, Auskünfte zu erteilen, Anträge entgegenzunehmen, Dossiers zu bearbeiten, standardisierte Entscheidungen zu treffen, Bewilligungen zu erteilen, die Ausführung von Entscheidungen sicherzustellen und verschiedene finanzielle Transaktionen mit den Bürgern im Namen der Einheiten der kantonalen Verwaltung durchzuführen. Dies geschieht abweichend von der besonderen Gesetzgebung über den Standort der Behörden und ihre Zuständigkeiten sowie von bestimmten Regeln bezüglich praktischer Modalitäten zur Erbringung von Dienstleistungen.**
**3 Sie kann insbesondere Aufgaben aus folgenden Verwaltungseinheiten wahrnehmen:**
a) der Steuerdienst, insbesondere die Einnahmen und Bezirksverwaltungen;
b) der Bevölkerungsdienst;
c) das Betreibungs- und Konkursamt.
**4 Die Regierung erlässt durch Verordnung die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Sie definiert jede Aufgabe, die der zentralen Anlaufstelle übertragen wird. Sie kann die Liste der Verwaltungseinheiten ergänzen, deren Aufgaben an diese übertragen werden.**
1 Vorbehaltlich des Abschlusses einer Vereinbarung im Sinne von Absatz 2 sind der zentrale Schalter und die Verwaltungseinheiten, denen Aufgaben übertragen werden, berechtigt, einschließlich gegebenenfalls durch Online-Kommunikation, Dokumente und Informationen zu verarbeiten, die dem Amtsgeheimnis unterliegen und personenbezogene, auch sensible, Daten enthalten können. Gleiches gilt für Dokumente und Informationen, die dem Steuergeheimnis unterliegen und steuerliche Daten enthalten.
2 Die Staatskanzlei und die Verwaltungseinheit, denen Aufgaben zum zentralen Schalter übertragen werden, schließen eine Unterauftragsvereinbarung ab, die die in Absatz 1 genannten Verarbeitungen regelt, insbesondere in Bezug auf folgende Punkte
a) die betroffenen Datenkategorien und Dokumente;
b) die Modalitäten der Übermittlung der Daten;
c) den Zweck der Verarbeitung;
d) die Datensicherheit;
e) die Zugriffsbegrenzungen;
f) die Dauer der Datenspeicherung; und
g) das Archivieren.
3 Jede Person, die in irgendeiner Funktion beim zentralen Schalter mitarbeitet und Kenntnis vom Inhalt der in Absatz 1 genannten Dokumente und Informationen erlangen kann, unterliegt dem Amtsgeheimnis und den kantonalen Regelungen im Bereich des Datenschutzes. Wenn das Dokument oder die Information steuerliche Daten betrifft, unterliegt die Person darüber hinaus denselben Verpflichtungen wie die Mitarbeiter der Steuerbehörden.
Das Inkrafttreten dieses Gesetzes hebt alle entgegenstehenden Bestimmungen der im Kanton Jura übernommenen Gesetzgebung auf.
Dieses Gesetz wird dem Volk vorgelegt.
Der Regierung legt das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes fest.