Beschluss über die Festsetzung der parlamentarischen Entschädigungen
Inhaltsübersicht (15)
Gesetzestext (15 Artikel)
Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe zur Bezeichnung von Personen gelten gleichermaßen für Frauen und Männer.
Die Abgeordneten und die Stellvertreter haben Anspruch auf eine Entschädigung von 150 Franken pro Sitzung.
Wenn die Sitzung weniger als eine Stunde dauert, haben die Abgeordneten und die Stellvertreter Anspruch auf eine halbe Entschädigung.
Die Abgeordneten und die Stellvertreter, die ohne vom Präsidenten des Parlaments als gültig anerkannten Entschuldigungsgrund nicht an einem Großteil einer Sitzung teilnehmen, erhalten nur die Hälfte der Entschädigung.
Der gleiche Tarif gilt für Sitzungen des Präsidiums, der Kommissionen, der interparlamentarischen Kommissionen und der Gruppen sowie für Studientage, die mit Zustimmung des Präsidiums organisiert werden.
Parlamentarier, die keiner Gruppe angehören, erhalten für die Bearbeitung der Dossiers eine jährliche Entschädigung von 2 000 Franken.
Stellvertreter, die nicht in der Kommission sitzen, erhalten keine Entschädigung, wenn sie an einer Informationssitzung oder einem von der Kommission organisierten Besuch teilnehmen.
Der Präsident des Parlaments erhält eine jährliche Entschädigung zur Erstattung von Kosten in Höhe von 4.000 Franken, der erste Vizepräsident in Höhe von 2.000 Franken und der zweite Vizepräsident in Höhe von 1.000 Franken.
Sie erhalten zusätzlich eine Entschädigung von 40 Franken pro Vertretung zur Erstattung von Kosten. Ihre Reisekosten werden gemäß Artikel 7 erstattet.
Für die Leitung einer Sitzung des Parlaments oder des Büros hat der Präsident Anspruch auf eine zusätzliche halbe Sitzungsgeldentschädigung.
Die anderen Abgeordneten haben Anspruch auf die übliche Vergütung, wenn sie sich in offizieller Delegation befinden.
Der Ausschuss ist zuständig für die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Teilnahme seiner Mitglieder oder ihrer Stellvertreter an bestimmten Sitzungen und Vertretungen, insbesondere an Treffen mit anderen Institutionen oder Ausschüssen anderer Kantone, entschädigt wird.
Die Wahlhelfer haben Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung von 15 Franken pro Tag oder Halbtag, an dem sie zu einer Vollsitzung einberufen werden.
Bei jeder Sitzung einer Kommission oder Gruppe hat der Präsident Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe einer halben Sitzungsgelderentschädigung.
Eine Kilometerentschädigung, deren Betrag auf den für Staatsangestellte geltenden Bestimmungen basiert, wird den Parlamentariern für ihre Fahrten zwischen ihrem Wohnsitz und dem Ort, an dem das Parlament, das Büro, die Kommissionen, die Fraktionen und die interparlamentarischen Kommissionen tagen, gezahlt.
Für Reisen außerhalb des Kantons wird die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel bevorzugt. Die für Staatsangestellte geltenden Bestimmungen zur Erstattung von Reisekosten finden sinngemäß auf die Parlamentarier Anwendung.
Die Mitglieder des Parlaments haben Anspruch auf eine Aufenthaltsentschädigung, deren Betrag auf den für Staatsangestellte geltenden Bestimmungen basiert, wenn bei einer offiziellen Vertretung oder Sitzung außerhalb des Kantons eine Mahlzeit eingenommen werden muss.
Um ihre Kosten für persönliche Computerausstattung und Druckkosten zu decken, haben die Abgeordneten Anspruch auf eine jährliche Entschädigung von 200 Franken.
Auf Vorschlag der Kommission kann das Büro beschließen, den mit besonderen Arbeiten betrauten Kommissaren eine Sondervergütung zu gewähren.
Eine jährliche Entschädigung wird an die Gruppen zur Deckung ihrer Sekretariatskosten gezahlt.
Sie umfasst
a) einen Grundbeitrag von 4.000 Franken;
b) einen Beitrag von 700 Franken pro Abgeordnetem und pro Stellvertreter.
Die im vorliegenden Erlass vorgesehenen Entschädigungen werden an den Schweizer Verbraucherpreisindex angepasst, sofern dieser seit der letzten Anpassung um zwei Punkte verändert hat.
Eine Abgabe von 1,9% wird auf die in Artikel 2, Absatz 1 vorgesehene Entschädigung erhoben. Die Erhebung erfolgt für eine Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Bestimmung.
Der Erlass vom 3. Dezember 2014 zur Festlegung der parlamentarischen Entschädigungen wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 16. Dezember 2020 in Kraft.