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171.211 RP CH-JU

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 171. Parlament (RP)

81 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Jura
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Inhaltsübersicht (81)

Art. premier Verordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (RP) Art. 2 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (RP) Art. 3 Reglement des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (RP) Art. 4 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (GP) Art. 5 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (GO) Art. 6 Verordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (VP) Art. 7 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (GP) Art. 8 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (GO) Art. 9 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (GO) Art. 10 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (GO) Art. 11 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (GO) Art. 12 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (GO) Art. 13 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (GO) Art. 14 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (RP) Art. 15 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (GO) Art. 16 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (GO) Art. 17 Verordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (VP) Art. 18 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (RP) Art. 19 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (GO) Art. 20 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (GP) Art. 21 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (GO) Art. 22 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (GO) Art. 23 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (GOP) Art. 24 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (GO) Art. 25 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (GOP) Art. 26 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (GO) Art. 27 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (GO) Art. 28 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (GO) Art. 29 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (GP) Art. 30 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (RP) Art. 31 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (GO) Art. 32 Verordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (VP) Art. 33 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (RP) Art. 34 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (GO) Art. 35 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (RP) Art. 36 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (GO) Art. 37 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (GOP) Art. 38 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (GO) Art. 39 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (RP) Art. 40 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (GO) Art. 41 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (GP) Art. 42 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (GO) Art. 43 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (GP) Art. 44 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (GOP) Art. 45 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (GO) Art. 46 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (GO) Art. 47 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (GOP) Art. 48 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (GO) Art. 49 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (GO) Art. 50 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (GO) Art. 51 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (GO) Art. 52 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (GO) Art. 53 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (GP) Art. 54 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (GO) Art. 55 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (GO) Art. 56 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (GP) Art. 57 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (GO) Art. 58 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (GO) Art. 59 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (GO) Art. 60 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (GOP) Art. 61 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (GO) Art. 62 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (GOP) Art. 63 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (GO) Art. 64 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (GO) Art. 65 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (GP) Art. 66 Reglement des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (RP) Art. 67 Regelung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (RP) Art. 68 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (GO) Art. 69 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (GO) Art. 70 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (GO) Art. 71 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (GO) Art. 72 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (GO) Art. 73 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (GeschO) Art. 74 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (GO) Art. 75 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (RP) Art. 76 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (GOP) Art. 77 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (GO) Art. 78 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (GP) Art. 79 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (GO) Art. 80 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (GO) Art. 81 Geschäftsordnung des Parlaments der Republik und des Kantons Jura (RP)

Gesetzestext (81 Artikel)

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 171. Parlament

1 Diese Geschäftsordnung legt die interne Organisation des Parlaments, die Zusammensetzung und die Ernennung seiner Organe sowie deren Funktionsweise fest.

2 Sie definiert die Verfahren, die für die Bearbeitung der Gegenstände, die in die Zuständigkeit des Parlaments fallen, einzuhalten sind.

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 171. Parlament

Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe zur Bezeichnung von Personen gelten gleichermaßen für Frauen und Männer.

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 171. Parlament

1 Die konstituierende Sitzung des Parlaments findet unter dem Vorsitz des anwesenden ältesten Abgeordneten statt.

2 Der älteste Abgeordnete und die Vorsitzenden der Fraktionen bilden gemeinsam das vorläufige Präsidium des Parlaments.

3 Das vorläufige Präsidium ist zuständig für die Festlegung des Ablaufs der konstituierenden Sitzung und, falls erforderlich, für die Festlegung des Verfahrens zur Wahl der verschiedenen Organe und Behörden.

4 Der jüngste Abgeordnete jeder Fraktion fungiert als vorläufiger Stimmenzähler.

5 Bei der konstituierenden Sitzung kann kein parlamentarischer Antrag eingebracht werden.

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 171. Parlament

1 Die Regierung legt einen Bericht über die Wahl der Abgeordneten vor.

2 Nach Beratung stellt das Parlament das Ergebnis seiner Wahl sowie das Ergebnis der Wahl der Stellvertreter fest.

3 Der Abgeordnete, dessen Wahl durch einen bei dem Verfassungsgericht eingereichten Rechtsbehelf angefochten wird, darf nicht sitzen, es sei denn, das Gericht hebt die aufschiebende Wirkung auf.

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Nach der Feststellung der Wahl führt der Generalsekretär des Parlaments (im Folgenden: "der Generalsekretär") den Namensaufruf durch.

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1 Nachdem der Generalsekretär das feierliche Gelöbnis vorgelesen hat, nimmt der älteste Abgeordnete das Gelöbnis der anderen Abgeordneten und der Stellvertreter entgegen.

2 Das feierliche Gelöbnis lautet wie folgt

"Ich gelobe, die Freiheiten und Rechte des Volkes und der Bürger zu verteidigen, die Verfassung und die Gesetze zu achten und die Pflichten meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen".

3 Beim Aufruf seines Namens antwortet der Abgeordnete im Stehen

"Ich gelobe es".

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Die Eröffnungsrede wird vom jüngsten anwesenden Abgeordneten gehalten.

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1 Bei der konstituierenden Sitzung wählt das Parlament zuerst im geheimen Wahlverfahren den Präsidenten des Parlaments für das kommende Jahr.

2 Das Parlament wählt anschließend, in der Regel am folgenden Tag, die zwei Vizepräsidenten, zwei Stimmenzähler und zwei stellvertretende Stimmenzähler. Es wählt anschließend die anderen Organe des Parlaments sowie alle kantonalen Behörden, deren Wahl in seine Zuständigkeit fällt.

3 Der Präsident und die anderen Organe des Parlaments treten ihr Amt unmittelbar nach ihrer Wahl in der konstituierenden Sitzung an.

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1 Im Dezember eines jeden Jahres wählt das Parlament im geheimen Verfahren den Präsidenten und die beiden Vizepräsidenten für die Dauer eines Jahres. Es wählt außerdem zwei Stimmenzähler und zwei stellvertretende Stimmenzähler.

2 Sie treten ihr Amt am 1. Januar des folgenden Jahres an.

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1 Die Einberufung wird in der Regel drei Wochen vor der Sitzung versandt. Sie listet die zu behandelnden Gegenstände auf.

2 Die dem Parlament zur Beratung unterbreiteten Gegenstände werden grundsätzlich spätestens 10 Tage vor der Sitzung elektronisch zur Verfügung gestellt.

3 Die Anträge der Kommissionen zu den Beratungsgegenständen können bis spätestens 5 Tage vor der Sitzung übermittelt werden.

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1 Im Allgemeinen finden die Sitzungen des Parlaments mittwochs statt.

2 Das Parlament tagt grundsätzlich im für diesen Zweck eingerichteten Sitzungssaal.

3 Das Präsidium des Parlaments (im Folgenden: „das Präsidium“) legt den Zeitplan der Sitzungen fest.

4 Der Präsident des Parlaments (im Folgenden: „der Präsident“) sorgt für die Einhaltung der festgelegten Zeitpläne. Er vertagt oder schließt die Sitzungen nach eigenem Ermessen.

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1 Die Abgeordneten tragen sich persönlich ein, indem sie das vom Sekretariat geführte Anwesenheitsblatt unterzeichnen. Diejenigen, die ohne triftigen Grund nicht darauf erscheinen, haben weder Anspruch auf ein Anwesenheitsgeld noch auf eine Reisekostenentschädigung. Das Präsidium entscheidet über Streitfälle.

2 Der Präsident stellt sicher, dass das Quorum ständig erreicht ist. Bei Zweifel ordnet er einen namentlichen Aufruf an.

3 Die Abgeordneten, die während der Sitzung abwesend sein müssen, informieren den Präsidenten darüber.

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Das Präsidium kann seine Gäste einladen, an den Sitzungen des Parlaments teilzunehmen und dort das Wort zu ergreifen.

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1 Das Büro kann Beobachter aus dem südlichen Jura oder andere Beobachter einladen, an den Sitzungen des Parlaments teilzunehmen. Die Kommissionen können sie zu bestimmten ihrer Sitzungen einladen.

2 Während der Debatten können sich diese Beobachter mit Zustimmung des Parlaments äußern. Sie haben kein Recht, Vorschläge zu machen oder parlamentarische Interventionen einzureichen.

3 Sie haben Anspruch auf die gleichen Sitzungs- und Reisekostenentschädigungen wie die Abgeordneten, wenn sie an einer Plenarsitzung oder einer Ausschusssitzung teilnehmen.

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1 Die Öffentlichkeit muss den Anweisungen des Präsidenten bzw. des Generalsekretärs und der mit der Sicherheit des Parlaments beauftragten Bediensteten Folge leisten.

2 Der Präsident kann Personen, die die Durchführung der Debatten stören, zur Ordnung rufen und diejenigen aus dem Saal verweisen, die seinen Anweisungen nicht nachkommen. Er kann bei Bedarf die Räumung des Saales anordnen. Die Sitzung wird bis zur Ausführung dieser Anordnung unterbrochen.

3 Der Präsident bzw. der Generalsekretär können die Kantonspolizei um Unterstützung bei der Durchführung von Verweisungen oder zur Räumung des Saales ersuchen.

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1 Bei den Abstimmungen per Handzeichen zählen die Stimmenzähler die Stimmen unter der Aufsicht des Vorsitzenden, der die Ergebnisse verkündet.

2 Sie treffen die notwendigen Vorkehrungen für Wahlen und geheime Abstimmungen.

3 Bei Bedarf ernennt der Vorsitzende außergewöhnliche Stimmenzähler.

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1 Das Protokoll enthält insbesondere

a) den Namen des Präsidenten und die Anzahl der anwesenden Abgeordneten;

b) die zur Beratung stehenden Gegenstände, den Inhalt der Vorschläge und das Ergebnis der Abstimmungen und Wahlen, mit der Anzahl der Stimmen.

2 Das Protokoll wird vom Präsidenten und dem Generalsekretär unterzeichnet.

3 Es wird den Abgeordneten und der Presse elektronisch zur Verfügung gestellt. Es wird im Amtsblatt und auf der Website des Staates veröffentlicht.

4 Die dem Protokoll zugrunde liegenden Entwürfe sowie alle Akte des Parlaments werden dem Protokoll beigefügt.

5 Das Protokoll ist nur gültig, nachdem es genehmigt wurde.

6 Es gilt als genehmigt, wenn vor dem Abschluss der folgenden Sitzung keine Berichtigung verlangt wird.

7 Ist der Generalsekretär verhindert, ernennt der Präsident im Einvernehmen mit dem Büro eine Person, die für die Protokollführung zuständig ist.

8 Berichtigungsanträge müssen dem Präsidenten vorgelegt werden, der sie vom Parlament genehmigen lässt.

9 Das Protokoll kann nur redaktionell oder bei Abschreibfehlern berichtigt werden. Die Berichtigung darf eine vom Parlament getroffene Entscheidung nicht ändern.

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1 Die Debatten werden aufgezeichnet.

2 Sie werden im Prinzip innerhalb von vier Monaten nach der Sitzung im Debattenjournal unter der Verantwortung des Generalsekretärs veröffentlicht. Die Debatten, die sich auf Begnadigungsgesuche beziehen, werden nicht wiedergegeben.

3 Insbesondere werden alle Gesetzesentwürfe, Verordnungen und Genehmigungsbeschlüsse zu den Verträgen, Konkordaten und öffentlich-rechtlichen Übereinkommen sowie alle diesbezüglichen Nachrichten und Berichte, die die Regierung und die Ausschüsse dem Parlament übermitteln, veröffentlicht.

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1 Das Sekretariat des Parlaments stellt grundsätzlich die vollständige audiovisuelle Aufzeichnung der Debatten des Parlaments sicher.

2 Es bietet der Öffentlichkeit die Möglichkeit, die Beratungen des Parlaments entweder live oder zu einem späteren Zeitpunkt anzusehen.

3 Das Büro des Parlaments gewährt Rundfunk- und Fernsehanstalten das Recht zur Nutzung der audiovisuellen Aufzeichnung.

4 Es erstellt bei Bedarf Richtlinien bezüglich der Regeln für die Verbreitung und Nutzung dieser Aufzeichnungen.

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Die dem Parlament zu behandelnden Gegenstände werden eingebracht

a) durch einen Gesetzentwurf oder Vorschlag einer parlamentarischen Kommission;

b) durch einen Vorschlag eines oder mehrerer Abgeordneter;

c) durch einen Gesetzentwurf oder Vorschlag der Regierung.

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1 Die Diskussion konzentriert sich zunächst auf das Eintreten auf das Geschäft. Wenn dieses nicht bekämpft oder akzeptiert wird, folgt die Detailberatung des Textes in erster Lesung. Das Eintreten auf das Geschäft gilt sodann automatisch für die zweite Lesung als beschlossen.

2 Wird das Eintreten auf das Geschäft abgelehnt, wird das Geschäft erneut auf die Traktandenliste der nächsten Sitzung gesetzt. Wird die Ablehnung des Eintretens bestätigt, wird das Projekt verworfen. Wird das Eintreten auf das Geschäft akzeptiert, folgt die Detailberatung des Textes in erster Lesung.

3 Am Ende der Detailberatung in erster Lesung wird über das Gesetzesvorhaben eine unverbindliche Schlussabstimmung durchgeführt. Diese kann von einer Debatte begleitet werden.

4 Mindestens eine Woche nach der ersten Lesung wird das Gesetzesvorhaben einer zweiten Detailberatung unterzogen (zweite Lesung). Am Ende der zweiten Lesung stimmt das Parlament endgültig über das Gesetzesvorhaben ab. Diese Abstimmung kann von einer Debatte begleitet werden.

5 Wenn keine Vorschläge gemacht werden und keine Diskussion in der zweiten Lesung verlangt wird, schreitet das Parlament sofort zur endgültigen Abstimmung.

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1 Die Entwürfe von Verordnungen werden nur einmal gelesen.

2 Auf die Vorlage wird automatisch eingetreten, wenn es sich um Gesetzesentwürfe handelt, die die Umsetzung eines vom Volk oder Parlament angenommenen Volksbegehrens bezwecken.

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1 Zu jedem Zeitpunkt der Prüfung des Entwurfs kann das Parlament beschließen, einen Entwurf an einen Ausschuss bzw. an die Regierung zurückzuverweisen, und zwar mittels eines Geschäftsordnungsantrags.

2 Bei einem Antrag auf Rückverweisung muss der Verfasser des Geschäftsordnungsantrags die Gründe für die Rückverweisung angeben.

3 Wenn der Entwurf zum Parlament zurückkehrt, wird das Verfahren von Anfang an wieder aufgenommen.

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1 Der Eintretensantrag, die Detailberatung oder die Schlussabstimmung werden in der Regel durch eine Darlegung des Berichterstatters der Mehrheit der Kommission eröffnet. Danach haben die Berichterstatter der Minderheiten der Kommission, dann die Vertreter der Fraktionen sowie die anderen Mitglieder der Kommission das Wort. Anschließend wird die allgemeine Diskussion eröffnet. Sobald diese geschlossen ist, äußert sich der Regierungsvertreter, gefolgt von den Berichterstattern der Kommission.

2 Stammen ein Entwurf oder ein Vorschlag von der Regierung, so gilt Absatz 1 sinngemäß.

3 Jeder Vorschlag kann bis zur entsprechenden Abstimmung von seinem Urheber zurückgezogen werden.

4 Abänderungsanträge zielen darauf ab, den Text des Hauptvorschlags zu ändern, der von der Regierung beziehungsweise der Kommission stammt. Sie dürfen sich nicht auf andere Bestimmungen beziehen als die, die im Text des Hauptvorschlags genannt sind, es sei denn, sie hängen unmittelbar mit einer parlamentarischen Intervention zusammen, deren Frist abgelaufen ist.

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1 Jeder Redner muss sich beim Präsidenten anmelden und darf erst sprechen, nachdem ihm das Wort erteilt wurde.

2 Niemand ist befugt, mehr als zweimal zum selben Gegenstand zu sprechen. Der Präsident kann eine Ausnahme zugunsten der Vertreter der Fraktionen machen. Das Wort darf den Berichterstattern der Kommission, die Korrekturen vorzubringen haben, nicht verweigert werden.

3 Abgeordnete, die persönlichen Angriffen ausgesetzt sind, haben das Recht, darauf kurz zu antworten, wobei sie sich auf den Gegenstand dieser Angriffe beschränken müssen. Analog dazu wird dasselbe Recht den Fraktionen und den Ministern zuerkannt.

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1 Der Präsident erteilt den Abgeordneten das Wort in der Reihenfolge, in der sie sich gemeldet haben.

2 Die Anfragen können nur gestellt werden, sobald die Diskussion für eröffnet erklärt wird.

3 Ein Redner kann das Wort nicht ein zweites Mal erhalten, solange sich ein gemeldeter Abgeordneter noch nicht geäußert hat.

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1 Die Dauer der Vorträge ist auf 10 Minuten begrenzt für die Berichterstatter der Kommission, die Redner bei der Entwicklung eines Beitrags, die Vertreter der Regierung und die Vertreter der Gruppen und auf 5 Minuten für die anderen Redner.

2 In Ausnahmefällen und auf vorherigen Antrag des Redners kann das Parlament entscheiden, von der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Redezeitbegrenzung abzuweichen.

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Wenn der Präsident an den Debatten teilnehmen möchte, übergibt er seinen Sitz an seinen Stellvertreter und spricht am Rednerpult.

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1 Jede Vorschlag muss klar formuliert sein und, wenn der Vorsitzende es verlangt, schriftlich vorgelegt werden.

2 Vorschläge, die nicht direkt mit dem Gegenstand der Diskussion in Zusammenhang stehen, werden ausgeschlossen.

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1 Durch einen Geschäftsordnungsantrag kann jeder Abgeordnete verlangen, dass das Plenum über das Verfahren der Debatten, der Abstimmungen und der Wahlen, die Tagesordnung der Sitzung, die Überweisung einer Angelegenheit, den Schluss der Diskussion oder die Vertagung einer Sitzung entscheidet. Ein Geschäftsordnungsantrag darf sich nicht auf den Inhalt der Debatten beziehen.

2 Jeder Geschäftsordnungsantrag wird unverzüglich behandelt. Die allgemeine Diskussion wird bis zur Entscheidung über den Geschäftsordnungsantrag ausgesetzt.

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1 Wenn niemand mehr das Wort verlangt, wird die Diskussion für geschlossen erklärt.

2 Wird der Antrag auf Schluss der Debatte gestellt, ist dieser Antrag unverzüglich zur Abstimmung zu bringen. Wird der Antrag angenommen, erhalten nur noch die gemeldeten Abgeordneten das Wort.

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Der Präsident kann auf Vorschlag eines Abgeordneten oder aus eigenem Ermessen eine Unterbrechung der Sitzung anordnen.

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1 Jeder Abgeordnete kann nach der Erörterung der Artikel verlangen, dass zu einem oder mehreren dieser Artikel zurückgekehrt wird.

2 Das Parlament entscheidet ohne Debatte über dieses Gesuch.

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Die Debatten über das Regierungsprogramm der Legislaturperiode und die Umsetzung des genannten Programms finden ohne Eröffnungsrede statt. Sie werden nicht mit einer Abstimmung abgeschlossen.

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1 Die Debatten über die Annahme des Wirtschaftsprogramms bilden den Einstieg in die Verordnung, welche die Genehmigung letzterer betrifft und dem normalen Ablauf der Debatten folgt.

2 Die Debatten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Wirtschaftsprogramms finden ohne formellen Einstieg statt. Sie werden nicht durch eine Abstimmung abgeschlossen.

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1 Die Debatten über die Jahresberichte, die gemäß der Verfassung oder dem Gesetz zur Genehmigung dem Parlament vorgelegt werden, finden ohne Eintreten in die Materie statt. Sie werden durch eine Abstimmung abgeschlossen.

2 Artikel 24 findet sinngemäß Anwendung.

3 Wenn ein Bericht von der Regierung stammt, äußert sich der Vertreter der Regierung zuerst, um den Bericht vorzustellen.

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1 Die Regierung legt dem Parlament jährlich einen Bericht über die interjurassischen Beziehungen vor.

2 Der Bericht wird dem Parlament fünfzehn Tage vor der Behandlung dieses Gegenstands in der Plenarsitzung übermittelt.

3 Der Bericht wird debattiert, aber einer Abstimmung nicht unterzogen.

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Das Büro legt das anwendbare Verfahren für andere dem Parlament übermittelte Berichte fest.

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1 Die Diskussion betrifft zunächst die Eintretensdebatte.

2 Wird diese akzeptiert, so befasst sich die Diskussion mit den Einzelheiten der Haushaltsrubriken.

3 Artikel 24 findet auf die Organisation der Diskussion sinngemäß Anwendung.

4 Nach der Detailberatung des Budgets wird das Parlament über die Einhaltung der Schuldenbremse im Sinne von Artikel 123a der kantonalen Verfassung informiert.

5 Anschließend hat jeder Abgeordnete die Möglichkeit, die Rückkehr zu einer oder mehreren Haushaltsrubriken zu beantragen. Das Parlament entscheidet über diesen Antrag ohne Debatte.

6 Das Parlament geht dann zur Detailberatung des Erlasses über die Annahme des Haushalts über und anschließend zur Abstimmung darüber.

7 Wenn das angenommene Budget die Schuldenbremse nicht einhält, entscheidet das Parlament, sofern es gemäß Artikel 123a, Absatz 3, der kantonalen Verfassung dazu befugt ist, in einem zweiten Erlass über die Abweichung von der Schuldenbremse.

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1 Der Bundestag äußert sich zu der vom Regierungsrat gegebenen Antwort auf die bundesstaatlichen Konsultationen in Bezug auf die von der Mehrheit der Mitglieder des Büros als wichtig erachteten Angelegenheiten.

2 Die Diskussion wird mit einem Vortrag des Regierungsberichterstatters eröffnet. Danach ergreifen die Vertreter der Fraktionen das Wort, gefolgt von den anderen Abgeordneten. Nach Abschluss der Diskussion äußert sich der Minister.

3 Der Bundestag stimmt über die Antwort der Regierung ab, die er nicht ändern kann.

4 Den Abgeordneten werden die Antworten der Regierung auf die bundesstaatlichen Konsultationen zur Kenntnis gebracht.

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1 Das Präsidium tritt in der Regel vor jeder Plenarsitzung auf Beschluss des Präsidenten oder auf Antrag von zwei seiner Mitglieder zusammen.

2 Es legt das Datum, den Ort, die Uhrzeit und die Tagesordnung der Sitzungen fest, welche sofort an die Abgeordneten versendet wird. In der Regel werden nur die von einem Ausschuss behandelten Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt.

3 Es bestimmt die Anzahl der Sitzungen von Fraktionen, die zu einer Vergütung führen.

4 Es legt die Dauer der parlamentarischen Ferien fest.

5 Es legt die Fälle fest, in denen politische Gruppierungen, die keinen Zugang zu den Sonderausschüssen haben, jeweils einen Vertreter mit beratender Stimme entsenden können.

6 Der Präsident des Parlaments teilt den Abgeordneten unverzüglich die Entscheidungen und Vorschläge des Präsidiums mit.

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1 Der Vorsitzende der Kommission beruft diese ein und sorgt dafür, dass sie ihre Aufgaben fristgerecht erfüllt.

2 In der Regel legt der Vorsitzende, sobald die Kommission gebildet ist, das Datum der Abstimmungssitzungen mit den Mitgliedern der Kommission und dem oder den beteiligten Ministern fest.

3 Für bestimmte Themen, insbesondere die Planung der Sitzungen und die Zusammensetzung der Delegationen, kann eine Kommission mit Zustimmung des Präsidiums zu Beginn der Legislaturperiode alle Mitglieder und Stellvertreter versammeln. Nur die ordentlichen Mitglieder haben ein Stimmrecht bei der Beschlussfassung.

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1 Das proportionale System des Höchstquotienten wird bei der Verteilung der Sitze in den Kommissionen gemäß den folgenden Regeln angewendet

a) Die Gesamtzahl der Abgeordneten aller Gruppen wird durch die Anzahl der zu verteilenden Sitze, erhöht um eins, geteilt; das Ergebnis, auf die nächste ganze Zahl aufgerundet, ist der Quotient;

b) Jede Gruppe erhält so viele Sitze, wie der Quotient in der Anzahl ihrer Abgeordneten enthalten ist;

c) Wenn nicht alle Sitze verteilt sind, wird die Anzahl der Abgeordneten jeder Gruppe durch die Anzahl der bereits von ihr erhaltenen Sitze, erhöht um eins, geteilt; ein Sitz wird der Gruppe mit dem höchsten Quotienten zugeteilt; der Vorgang wird wiederholt, bis alle Sitze verteilt sind;

d) Wenn im Fall vorgesehen unter Buchstabe c mehrere Gruppen denselben Quotienten haben, wird der Sitz der Gruppe mit dem höchsten Rest aus dem Verfahren unter Buchstabe b zugeteilt;

e) Wenn mehrere Gruppen die gleiche Anzahl von Abgeordneten haben, wird der vakante Sitz der Gruppe zugeteilt, deren politische Formation bei der Parlamentswahl kantonsweit die höchste Anzahl an Wähleräquivalenten erzielt hat; die Wähleräquivalente ergeben sich aus der Division der Stimmenzahl jeder Liste in jedem Bezirk durch die der Bezirksvertretung zukommende Abgeordnetenzahl, wobei die so erzielten Ergebnisse addiert werden.

2 Die Verteilung der Sitze wird zu Beginn der Legislaturperiode festgelegt und bleibt für die gesamte Dauer derselben gültig.

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1 Politische Formationen, die zu Beginn der Legislaturperiode keinen Zugang zu den Kommissionen haben, können im gegenseitigen Einvernehmen einen einzigartigen Vertreter in jeder Kommission mit beratender Stimme benennen.

2 Bei Uneinigkeit zwischen ihnen entscheidet das Büro. Artikel 41, Absatz 5, bleibt vorbehalten.

3 Der Vertreter dieser Formationen kann in der Kommission Vorschläge machen, aber er kann nicht über die Arbeiten und Entscheidungen der Kommission im Plenum berichten.

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1 Die Kommissionen erhalten auf Anfrage einen Auszug der Protokolle und Akten der Regierung und der Departemente, die sich auf die Gegenstände beziehen, mit denen sie befasst sind. Sie können, in Absprache mit dem zuständigen Minister, Staatsangestellte konsultieren. Auf ihr Ersuchen informiert der Minister sie über die Akten seines Departements.

2 Mit Zustimmung des Büros können die Kommissionen die Meinung von Experten oder jeder Person einholen, deren Rat nützlich sein kann. Auf einstimmigen Beschluss der Kommission können Anhörungen, die von großem öffentlichen Interesse sind, öffentlich abgehalten werden.

3 Die ständigen Kommissionen können verlangen, vom Staat über Angelegenheiten informiert zu werden, die in ihre Zuständigkeit fallen. Sie dürfen jedoch nicht zu einem zukünftigen Gesetzesentwurf konsultiert werden.

4 Die Minister sind mit beratender Stimme zu den Sitzungen der Kommissionen eingeladen. Sie können sich vertreten lassen. Die Kommission kann auch ohne Anwesenheit eines Regierungsvertreters tagen.

5 Wenn eine Kommission eine Akte an den Staat zurückverweisen möchte, um Ergänzungen zu erhalten, legt sie diese dem Büro vor. Bevor das Büro die Akte an den Staat weiterleitet, muss es sicherstellen, dass die Zurückverweisung nicht mit einer Ablehnung der Eintrittsmaterie gleichgesetzt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird die Akte an die Kommission zurückgesandt.

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1 Das Sekretariat des Parlaments erstellt innerhalb von zehn Tagen das Protokoll der Ausschusssitzungen. Das Protokoll gibt die anwesenden Personen an, nennt die Namen der Redner, gibt den wesentlichen Inhalt ihrer Ausführungen wieder und hält die Vorschläge und Entscheidungen fest.

2 Das Protokoll ist für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des betroffenen Ausschusses, für die Mitglieder des Präsidiums, für die Minister, den Staatskanzler und deren Sekretäre zugänglich.

3 Die Protokolle der vertraulichen Debatten eines Ausschusses sind nur für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des betroffenen Ausschusses, den Präsidenten des Parlaments und die Minister zugänglich.

4 Dritte, die an einer Ausschusssitzung teilnehmen, haben das Recht, Kenntnis von dem Auszug des Protokolls zu nehmen, der sich auf die Themen bezieht, bei denen sie anwesend waren.

5 Nach der Entscheidung des Parlaments ist das Protokoll zugänglich für Personen oder Behörden, die es für die Anwendung des Rechts oder für eine wissenschaftliche Forschung benötigen. Artikel 12 des Organisationsgesetzes des Parlaments bleibt vorbehalten.

6 Das Protokoll der letzten Sitzung eines Ausschusses wird von den Ausschussmitgliedern stillschweigend akzeptiert, vorbehaltlich der von ihnen genehmigten Korrekturen, die im folgenden Protokoll vermerkt werden.

7 Die Protokolle der Ausschüsse dürfen nicht veröffentlicht werden, auch nicht teilweise.

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Im Falle der Notwendigkeit kann der Präsident des Parlaments die Vorbereitung einer Angelegenheit an einen ständigen Ausschuss, einen bereits eingesetzten Sonderausschuss oder das Präsidium delegieren.

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1 Zu Beginn jeder Legislaturperiode und für deren Dauer ernennt das Parlament nach der Bildung seines Präsidiums unverzüglich aus seiner Mitte die folgenden ständigen Kommissionen

a) die Geschäftsführungs- und Finanzkommission;

b) die Umwelt- und Ausstattungskommission;

c) die Justizkommission;

d) die Außen- und Bildungskommission;

e) die Wirtschaftskommission;

f) die Gesundheits- und Sozialkommission.

2 Das Parlament kann den Kommissionen andere Angelegenheiten übertragen, die nicht in die Zuständigkeiten gemäß dieser Geschäftsordnung fallen.

3 Die Vorsitzenden der ständigen Kommissionen werden vom Parlament für eine Legislaturperiode oder bis zum Ende derselben gewählt, wenn die Wahl während der Legislaturperiode erfolgt. Jede Kommission bestimmt ihren stellvertretenden Vorsitzenden.

4 Artikel 43 findet entsprechende Anwendung auf die Verteilung der Kommissionsvorsitze zwischen den Fraktionen.

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1 Die Kommission für Verwaltung und Finanzen setzt sich aus elf Mitgliedern zusammen.

2 Die Kommission hat folgende Aufgaben

a) Sie prüft die Verwaltung der Regierung und der Departemente und erstattet dem Parlament darüber Bericht;

b) Sie schlägt dem Parlament Mittel vor, um Mängel und Missbräuche, die sie innerhalb der Verwaltung feststellt, zu beheben;

c) Sie prüft den Staatsabschluss, das Budget, die Finanzpläne, die Anträge auf zusätzliche Kredite, die Vorschläge für Darlehen und Ausgaben, sofern nicht eine andere Kommission dafür bestimmt wurde;

d) Sie sorgt dafür, dass die bewilligten Kredite zweckentsprechend verwendet werden und nicht überschritten werden;

e) Sie genehmigt die vorzeitige Nutzung eines Teils oder des gesamten dringenden zusätzlichen Kredits im Sinne von Artikel 57, Absatz 3, des Gesetzes über die kantonalen Finanzen;

f) Sie prüft jährlich den Bericht der Kantonalbank Jura.

5 Im Einvernehmen mit dem Büro kann die Regierung ihr weitere Aufgaben anvertrauen.

6 Die Kommission hat das Recht, alle Untersuchungen durchzuführen, die sie sowohl in den Departementen als auch in den vom Staat verwalteten Diensten oder Einrichtungen für notwendig hält. Zu diesem Zweck kann sie die Dienste der Finanzkontrolle in Anspruch nehmen. Wenn ihre Untersuchungen eine wichtige Angelegenheit betreffen, hört die Kommission den zuständigen Minister an.

7 Bei Bedarf kann die Kommission in ihrem Inneren Unterkommissionen bilden, die aus mindestens drei Mitgliedern bestehen und mit besonderen Untersuchungen oder Kontrollen oder der Nachverfolgung bestimmter Dossiers beauftragt sind.

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1 Die Kommission für Umwelt und Infrastruktur besteht aus sieben Mitgliedern.

2 Sie prüft unter dem Gesichtspunkt des Gesamtkonzepts, der Gesetzgebung, der Planung, der Dringlichkeit, der Kosten und der Verwendung der bewilligten Kredite die Angelegenheiten, die dem Parlament zur Kenntnis gelangen müssen und die sich auf Umwelt, öffentliche Arbeiten, Bauwesen, Verkehr und Energie beziehen. Sie unterbreitet dem Plenum des Parlaments ihre Vorschläge.

3 Die Angelegenheiten, die ausschließlich Finanzierungsmaßnahmen betreffen, werden von der Kommission für Verwaltung und Finanzen behandelt, die dem Parlament ihre Vorschläge unterbreitet.

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1 Die Justizkommission besteht aus sieben Mitgliedern.

2 Sie hat folgende Befugnisse

a) Sie prüft die Angelegenheiten, die dem Parlament zur Kenntnis gebracht werden müssen und die sich auf die Justiz, die öffentliche Sicherheit, die Organisation der lokalen Körperschaften oder auf politische Rechte beziehen, die in die Zuständigkeit des Parlaments fallen. Sie unterbreitet dem Plenum des Parlaments ihre Vorschläge;

b) Sie überprüft die Verwaltung der Gerichte und berichtet dem Parlament über alle Fragen hinsichtlich der obersten Aufsicht über die Justizbehörden; insbesondere erteilt sie dem Plenum eine Voranzeige über den Bericht der Justizbehörden;

c) Sie unterbreitet dem Plenum Vorschläge über Gnadengesuche, Amnestieanträge, Beschwerden, Eingaben und Anträge auf Aufhebung der Immunität, die dem Parlament vorgelegt werden;

d) Sie unterbreitet dem Plenum Vorschläge über Entscheidungen zu Kompetenzkonflikten, an denen das Verfassungsgericht beteiligt ist;

e) Sie prüft die Haftbedingungen, die in den jurassischen Gefängnissen und in den Vollzugsanstalten bestehen, die einem Konkordat über den Vollzug der Strafen und Maßnahmen für erwachsene und minderjährige Personen unterliegen, die von den jurassischen Gerichten verurteilt wurden. Zu diesem Zweck kann sie diese Einrichtungen besuchen. Auf deren Antrag hin hört sie die von den jurassischen Gerichten verurteilten Gefangenen an.

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1 Die Kommission für auswärtige Angelegenheiten und Bildung besteht aus sieben Mitgliedern.

2 Sie prüft die Angelegenheiten, über die das Parlament Kenntnis nehmen muss und die sich auf die Zusammenarbeit, die Bildung und berufliche Ausbildung, die Kultur und den Sport beziehen, sowie die Übereinkommen und interkantonalen Konkordate, die in die Zuständigkeit des Parlaments fallen. Sie unterbreitet dem Plenum des Parlaments ihre Vorschläge.

3 Sie vertritt das jurassische Parlament in den interparlamentarischen Organen, die mit der Prüfung der Konkordatsentwürfe beauftragt sind, und in denen, die die Einhaltung der interkantonalen Übereinkommen überwachen und die Funktionsweise der interkantonalen Durchführungsinstitutionen kontrollieren, vorbehaltlich Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe e.

4 Um die jurassischen Delegationen in den interparlamentarischen Kontrollkommissionen zu vervollständigen, kann das Büro auf Antrag der Kommission für auswärtige Angelegenheiten und Bildung Abgeordnete oder Stellvertreter benennen, die weder Mitglieder noch Ersatzmitglieder der genannten Kommission sind.

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1 Die Kommission für Wirtschaft besteht aus sieben Mitgliedern.

2 Sie prüft die Angelegenheiten, über die das Parlament Kenntnis nehmen muss und die sich auf die Volkswirtschaft, die Landwirtschaft und die Besteuerung beziehen. Sie legt dem Plenum des Parlaments ihre Vorschläge vor.

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1 Die Kommission für Gesundheit und soziale Angelegenheiten setzt sich aus sieben Mitgliedern zusammen.

2 Sie prüft die Angelegenheiten, über die das Parlament unterrichtet werden muss und die sich auf die öffentliche Gesundheit, die Sozialversicherungen und die Sozialhilfe beziehen, insbesondere die Rechnungen und den Tätigkeitsbericht des Spitals des Jura sowie die Gesundheitsplanung. Sie unterbreitet dem Plenum des Parlaments ihre Vorschläge.

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1 Das Parlament kann jeden Gegenstand, der von ihm behandelt werden soll, an eine Sonderkommission verweisen.

2 Das Präsidium bestimmt das Mandat und legt die Anzahl der Mitglieder der Kommission fest.

3 Die Aufgaben der Kommission enden mit dem Ablauf des Mandats, für das sie eingesetzt wurde.

4 Ist ihr Mandat am Ende der Legislaturperiode noch nicht abgeschlossen, muss das neu gewählte Parlament es bestätigen. Das Präsidium schreitet dann zur Wiederzusammensetzung der Kommission.

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1 Die parlamentarische Initiative wird schriftlich eingereicht, unterzeichnet und mit einer Begründung versehen. Das Datum der Sitzung des Parlaments, die auf die Einreichung der Intervention folgt, gilt als Datum der Einreichung der parlamentarischen Initiative.

2 Sie wird spätestens in der Sitzung behandelt, die auf eine Frist von vier Monaten nach ihrer Einreichung folgt, vorbehaltlich des Artikels 71 dieser Geschäftsordnung.

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1 Die Kommission, die mit der Prüfung der Initiative beauftragt ist, kann den Text mit Zustimmung des Urhebers ändern oder ihm einen Gegenentwurf entgegensetzen. Sie kann sich mit Zustimmung der Regierung von Angestellten der kantonalen Verwaltung unterstützen lassen.

2 Bei der Prüfung einer parlamentarischen Initiative sitzt der Urheber mit beratender Stimme in der Kommission, sofern er ihr nicht in einer anderen Eigenschaft angehört.

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Die Regierung hat eine von der Kommission festgelegte Frist, um dieser ihre Stellungnahme zu übermitteln.

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Wenn die Regierung einen Gegenvorschlag unterbreitet, wird der Eintretensdebatte eine Debatte über die Wahl zwischen der Initiative und dem Gegenvorschlag vorausgehen. Diese Debatte führt zu einer Abstimmung.

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1 Jede schriftliche Intervention muss einen Titel tragen, der den Inhalt zusammenfasst. Alle Unterzeichner der Intervention müssen identifizierbar sein. Ein elektronisches Übertragungssystem der Interventionen kann die handschriftliche Unterschrift ersetzen.

2 Mit Ausnahme der Resolution können alle schriftlichen Interventionen jederzeit an das Sekretariat des Parlaments übermittelt und bis zur nächsten Sitzung des Parlaments mitunterzeichnet werden. Sofern nicht anders festgelegt, gilt das Datum der Sitzung des Parlaments nach der Einreichung der Intervention als das Datum der Einreichung der Intervention.

3 Nur einer der Unterzeichner einer Intervention kann diese im Plenum entwickeln.

4 Bei Bedarf kann das Büro die für die Interventionen geltenden Fristen verlängern.

5 Während der parlamentarischen Ferien sind die Fristen für die Bearbeitung der parlamentarischen Interventionen ausgesetzt.

6 Der Text eines Antrags, eines Postulats, einer Interpellation, eines internen Antrags oder einer Intervention in bundesstaatlichen Angelegenheiten kann nach der Einreichung der Intervention nicht mehr geändert werden.

7 Der Rückzug einer parlamentarischen Intervention ist bis zur dazugehörigen Abstimmung möglich. Die Entscheidung des Autors wird nicht debattiert.

8 Anträge, Postulate, Interpellationen, schriftliche Fragen, Interventionen in bundesstaatlichen Angelegenheiten und interne Anträge werden eliminiert, wenn der Autor und alle Mitunterzeichner dem Parlament nicht mehr angehören.

9 Eine Intervention kann nur zweimal vom Autor vertagt werden. Danach muss sie behandelt werden; andernfalls wird sie eliminiert.

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1 Der Generalsekretär überwacht die formale Übereinstimmung der Interventionen.

2 Nach Beratung mit dem Verfasser und auf Empfehlung des Generalsekretärs kann das Büro die Einreichung einer Intervention ablehnen, die die vorgeschriebene Form nicht erfüllt.

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1 Die Anträge und Postulate werden schriftlich eingereicht und unterschrieben. Sie werden den Abgeordneten innerhalb von acht Tagen nach ihrer Einreichung mitgeteilt.

2 Sie werden spätestens in der Sitzung auf die Tagesordnung gesetzt, die nach einer Frist von vier Monaten nach ihrer Einreichung folgt, vorbehaltlich des Artikels 71 dieser Geschäftsordnung.

3 Vorbehaltlich des Artikels 71, Absatz 4, muss die Regierung ihre Position und kurz ihre Begründungen zu den Anträgen und Postulaten, die auf der Tagesordnung stehen, mindestens zehn Tage vor der Sitzung, in der sie behandelt werden, bekanntgeben. Die Regierung muss in ihrer Stellungnahme erwähnen, wenn sie der Ansicht ist, dass ein Antrag als Empfehlung zu betrachten ist, da er in ihren Kompetenzbereich fällt.

4 Wenn die Regierung der Ansicht ist, dass eine Intervention bereits durchgeführt wurde, kann sie vorschlagen, die Intervention anzunehmen und sofort abzuschließen. Das Parlament stimmt dann getrennt über diese beiden Vorschläge ab.

5 Die Anträge und Postulate, die sich auf einen Verhandlungsgegenstand beziehen, werden gleichzeitig mit diesem Gegenstand auf die Tagesordnung der Sitzung gesetzt.

6 Auf Vorschlag eines Abgeordneten oder der Regierung kann das Parlament einen Antrag in Form eines Postulates oder ein Postulat in Form eines Antrags annehmen, sofern der Urheber oder der Abgeordnete, der die Intervention entwickelt hat, sein Einverständnis gegeben hat, welches endgültig ist.

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1. Die Anträge und Postulate werden mündlich vom Urheber oder einem der Unterzeichner vorgetragen. Das Wort wird anschließend dem Vertreter der Regierung erteilt, danach den Vertretern der Gruppen, und schließlich wird die allgemeine Diskussion eröffnet. Nach Abschluss der allgemeinen Diskussion können der Vertreter der Regierung sowie der Urheber des Antrags oder des Postulats, oder der Abgeordnete, der den Beitrag entwickelt hat, erneut das Wort ergreifen, dann replizieren und duplizieren, wobei die Redezeit für jeden auf zwei Minuten beschränkt ist.

2. Der Urheber des Antrags oder des Postulats, oder der Abgeordnete, der den Beitrag entwickelt hat, äußert sich zur Stellungnahme der Regierung oder der Gruppen zur Umwandlung des Beitrags vor der Eröffnung der allgemeinen Diskussion.

3. Wenn ein Antrag oder ein Postulat weder von der Regierung, noch von einer parlamentarischen Gruppe oder einem Abgeordneten angefochten wird, wird er ohne Debatte zur Abstimmung gestellt.

4. Wenn ein Antrag oder ein Postulat der Aufteilung unterliegt, können die verschiedenen Punkte zu getrennten Abstimmungen führen, vorbehaltlich der Zustimmung oder Entscheidung des Urhebers oder des Abgeordneten, der diesen Beitrag entwickelt hat.

5. Das Parlament entscheidet nach Abschluss der Diskussion.

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1 Die angenommenen Motionen und Postulate werden zur Umsetzung der Regierung übermittelt. Die Regierung hat eine Frist von zwei Jahren für eine Motion und ein Jahr für ein Postulat, um dem Parlament einen Bericht oder Vorschläge zu übermitteln.

2 Das Sekretariat des Parlaments führt eine Liste der umzusetzenen Motionen und Postulate, die alle sechs Monate vom Büro des Parlaments überprüft wird. Die Postulate gelten als erfüllt, wenn der Bericht der Regierung an die Abgeordneten übergeben wird.

3 Hat die Regierung bis zum Ablauf der Frist ihre Vorschläge oder ihren Bericht nicht dem Parlament übermittelt, so kann das Büro nach Rücksprache mit der Regierung

a) eine zusätzliche Frist von höchstens zwölf Monaten zur Umsetzung gewähren;

b) einen Ausschuss beauftragen, dem Parlament Wege und Mittel zur Erreichung des Ziels der Motion oder des Postulats vorzuschlagen; oder

c) dem Parlament vorschlagen, die Motion oder das Postulat abzulegen.

4 Wird die der Regierung gewährte zusätzliche Frist überschritten, so beauftragt das Büro einen Ausschuss, dem Parlament Wege und Mittel zur Erreichung des Ziels der Motion oder des Postulats vorzuschlagen oder schlägt dem Parlament vor, sie abzulegen.

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1 Die Interpellation muss schriftlich eingereicht und unterschrieben werden. Sie wird den Abgeordneten innerhalb von acht Tagen nach ihrer Einreichung mitgeteilt.

2 Der Abgeordnete entwickelt seine Interpellation in der folgenden Sitzung.

3 Die Regierung antwortet im Prinzip sofort. Hält sie es für notwendig, kann sie in der nächsten Sitzung antworten. Gegebenenfalls informiert sie den Interpellanten im Voraus, der beantragen kann, die Entwicklung seiner Interpellation auf dieselbe Sitzung zu verschieben.

4 Der Interpellant erklärt anschließend, ob er mit der Antwort zufrieden, teilweise zufrieden oder nicht zufrieden ist.

5 Die Diskussion wird eröffnet, wenn zwölf Abgeordnete dies per Handzeichen verlangen.

6 Die Interpellation führt zu keiner Abstimmung.

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1 Die schriftliche Frage kann jederzeit eingereicht werden. Sie wird sofort an die Regierung weitergeleitet und den Abgeordneten innerhalb von zehn Tagen nach ihrer Einreichung mitgeteilt.

2 Die Regierung übermittelt ihre Antwort schriftlich an alle Abgeordneten innerhalb von zwei Monaten nach der Einreichung der Frage.

3 Die schriftliche Frage wird grundsätzlich in die Tagesordnung der Parlamentssitzung aufgenommen, die diesem Zeitraum von zwei Monaten folgt.

4 Der Verfasser einer schriftlichen Frage erklärt, ob er mit der Antwort zufrieden, teilweise zufrieden oder nicht zufrieden ist.

5 Der Verfasser oder ein Mitunterzeichner hat eine Minute Redezeit, um gegebenenfalls seine Position zu begründen, wenn er mit der Antwort der Regierung nicht zufrieden ist.

6 Die schriftliche Frage führt zu keiner Abstimmung.

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1. Fünfundvierzig Minuten sind bei jeder Sitzung für mündliche Anfragen vorgesehen. Frühestens eine halbe Stunde vor Beginn der Sitzung melden sich die Abgeordneten persönlich an, wenn sie das Wort ergreifen möchten, und geben das Thema ihrer Frage an. Ein und derselbe Abgeordnete kann eine neue mündliche Frage stellen, nachdem alle anderen angemeldeten Abgeordneten gesprochen haben.

2. Die Reihenfolge der mündlichen Anfragen wird vom Präsidium gemäß einem Wechsel zwischen den Fraktionen festgelegt. Am Ende jeder Runde wird ein Platz für Abgeordnete reserviert, die keiner Fraktion angehören.

3. Der Abgeordnete hat eine Minute Zeit, um seine Frage zu stellen, woraufhin die Regierung unverzüglich und für höchstens zwei Minuten antwortet. Eine Diskussion wird nicht eröffnet.

4. Der Verfasser einer mündlichen Frage erklärt anschließend, ob er mit der Antwort zufrieden, teilweise zufrieden oder unzufrieden ist.

5. Die mündliche Anfrage führt zu keiner Abstimmung.

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1 Die schriftlich eingereichte und von fünfzehn Abgeordneten unterzeichnete Resolution wird dem Präsidenten in der laufenden Sitzung übergeben.

2 Der Text wird unverzüglich schriftlich allen Abgeordneten mitgeteilt.

3 Der Resolutionsentwurf wird in der Sitzung erörtert und diskutiert, es sei denn, der Urheber stimmt zu, dass er in der nächsten Sitzung behandelt wird.

4 Die Resolution wird angenommen, wenn sie einunddreißig Stimmen erhält.

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1 Die kantonale Intervention in Bundesangelegenheiten zielt darauf ab, beim Parlament die Ausübung der in Artikel 84 Buchstaben o und p der kantonalen Verfassung vorgesehenen Kompetenzen zu beantragen.

2 Wenn sie darauf abzielt, das kantonale Initiativrecht in Bundesangelegenheiten auszuüben, muss der Text der Intervention eine Begründung und ein Gesuch an die Bundesversammlung enthalten. Das Gesuch muss die gewünschten gesetzlichen Änderungen präzisieren.

3 Der Urheber der Intervention ist, allenfalls begleitet von Parlamentariern, Regierungsmitgliedern oder Staatsangestellten, befugt, seine Intervention vor den Organen der Bundesversammlung zu verteidigen. Bei Bedarf wird die Delegation vom Büro bestimmt.

4 Wenn sie darauf abzielt, die in Artikel 84 Buchstabe p der Verfassung vorgesehenen Kompetenzen auszuüben, präzisiert der Text der Intervention den bundesrechtlichen Rechtsakt, der vom Referendum betroffen ist, oder die Gründe für die außerordentliche Einberufung der Bundesversammlung.

5 Ein Antrag auf ein Bundesreferendum wird in der Parlamentssitzung behandelt, die auf die Einreichung folgt.

6 Wenn ein solcher Antrag angenommen wird, ist die Regierung beauftragt, andere Kantone zu kontaktieren, um sich dem Referendum anzuschließen.

7 Die Regierung kann dem Parlament eine kantonale Intervention in Bundesangelegenheiten vorlegen.

8 Das Verfahren für Motionen und Postulate ist analog auf die kantonale Intervention in Bundesangelegenheiten anwendbar. Wenn sie von der Regierung ausgeht, spricht sich diese zuerst aus.

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1 Das Verfahren für Motionen und Postulate ist sinngemäß auf die interne Motion anwendbar. Die Regierung äußert sich nicht, kann jedoch an der Diskussion teilnehmen.

2 Das Parlamentsbüro kann sein Gutachten zu einer internen Motion betreffend der Angelegenheiten des Parlaments abgeben.

3 Eine angenommene interne Motion wird zur Berichterstattung und Vorschlagserstellung dem Büro oder einer Kommission übermittelt, die innerhalb von zwei Jahren entscheiden muss.

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1 Jede Intervention in Form einer parlamentarischen Initiative, eines Antrags, eines föderalen Eingriffs oder eines internen Antrags kann als dringlich erklärt werden, wenn ihr Verfasser bei der Einreichung einen schriftlichen und begründeten Antrag in dieser Angelegenheit stellt.

2 Das Büro entscheidet, ob die Intervention als dringlich behandelt werden muss. Die Dringlichkeit ist gegeben, wenn die Behandlung der Intervention innerhalb der üblichen Fristen jegliche Relevanz verlieren würde.

3 Wenn die Dringlichkeit entschieden wird, wird die Intervention in der folgenden Sitzung des Parlaments nach ihrer Einreichung behandelt.

4 Das Büro gewährt der Regierung eine angemessene Frist, um zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Es kann insbesondere von der Frist abweichen, die in Artikel 62, Absatz 3 festgelegt ist.

5 Wenn eine als dringlich erklärte Intervention angenommen wird, muss sie innerhalb der durch die Dringlichkeit auferlegten Frist umgesetzt werden, jedoch spätestens im Jahr nach ihrer Annahme.

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1 Der Präsident legt dem Parlament die Reihenfolge vor, in der die Fragen zur Abstimmung gestellt werden.

2 Wenn ein Streit entsteht, entscheidet das Parlament.

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1 Die Unteränderungen werden vor den Änderungen und diese vor dem Hauptvorschlag zur Abstimmung gestellt. Der in erster Lesung angenommene Text gilt als Hauptvorschlag für die zweite Lesung. Gibt es mehr als zwei gleichwertige Vorschläge, werden diese gemeinsam zur Abstimmung gestellt und jeder Abgeordnete kann nur für einen von ihnen stimmen. Erreicht keiner die absolute Mehrheit, scheidet der Vorschlag mit den wenigsten Stimmen aus. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident, welcher Vorschlag auszuscheiden ist.

2 Es wird weiter über die verbleibenden Vorschläge abgestimmt, bis einer von ihnen die absolute Mehrheit erreicht. Wenn ein Gegenstand in Teile gegliedert werden kann, wird auf Antrag eine gesonderte Abstimmung durchgeführt.

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1 Die Abstimmung erfolgt elektronisch. Bei Ausfall des elektronischen Systems kann eine Gegenprobe durchgeführt werden. Im Falle eines anhaltenden Ausfalls findet die Abstimmung per Handzeichen statt.

2 Jedes Mitglied stimmt von seinem Platz aus ab.

3 Die Stimmen werden als "Ja", "Nein" oder "Enthaltung" abgegeben. Der Präsident legt vor jeder Abstimmung die Frage fest, über die das Parlament zu entscheiden hat.

4 Das elektronische Abstimmungssystem zählt und erfasst die abgegebenen Stimmen bei allen Abstimmungen. Das Sekretariat bewahrt alle Abstimmungsdaten bis zum Ende der Legislaturperiode auf. Vorbehaltlich Absatz 8 sind die detaillierten Ergebnisse jeder Abstimmung öffentlich.

5 Das Ergebnis der Abstimmung wird auf mindestens einem elektronischen Bildschirm angezeigt. Der Präsident teilt das Abstimmungsergebnis mündlich mit.

6 Bei einer Abstimmung per Handzeichen zählen die Stimmenzähler die Stimmen. Der Präsident kann feststellen, dass die Entscheidung mit offensichtlicher Mehrheit getroffen wurde, wobei die gegenteiligen Meinungen gezählt werden. Eine Gegenprobe kann beantragt werden.

7 Die namentliche Abstimmung findet statt, wenn zwanzig anwesende Abgeordnete dies verlangen. Der Generalsekretär ruft in alphabetischer Reihenfolge alle anwesenden Abgeordneten auf, die mündlich mit "Ja", "Nein" oder "Enthaltung" stimmen und gleichzeitig die elektronische Abstimmungstaste drücken müssen. Die Abstimmung jedes Einzelnen wird dann auf den Bildschirmen angezeigt und im Protokoll vermerkt.

8 Die geheime Abstimmung findet statt, wenn zwanzig anwesende Abgeordnete dies verlangen. In diesem Fall zeigen die elektronischen Bildschirme nur das Gesamtergebnis der Abstimmung an.

9 Wenn sowohl die namentliche als auch die geheime Abstimmung für denselben Punkt verlangt werden, wählt das Parlament das geheime Abstimmungsverfahren.

10 Bei Gnadengesuchen erfolgt die Abstimmung geheim. Die Eröffnung der Beratung wird nicht durch eine Abstimmung beschlossen.

11 Die Abstimmung erfolgt geheim bei Anträgen auf Aufhebung der Immunität.

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1 Bei standardmäßigen elektronischen Abstimmungen oder Handzeichen stimmt der Präsident nur, wenn Stimmengleichheit herrscht oder wenn eine qualifizierte Mehrheit der Abgeordneten erforderlich ist.

2 Bei geheimen Abstimmungen oder durch Namensaufruf stimmt der Präsident ab und ein Vorschlag gilt als abgelehnt bei Stimmengleichheit.

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Innerhalb des Büros und der Kommissionen stimmt der Präsident ab und entscheidet im Falle eines Gleichstands.

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1 Für die Wahl der Richter und Staatsanwälte regelt das Gesetz über die Gerichtsorganisation den Auswahlprozess der Kandidaten durch den Aufsichtsrat der Justiz.

2 Für die Wahl des Generalsekretärs des Parlaments, des Generalfinanzkontrolleurs und des Präsidenten der Steuerberufungskommission legt das Büro das Auswahlverfahren fest.

3 Das Büro gibt eine Vorankündigung für die Wahl des Generalsekretärs des Parlaments ab.

4 Die Kommission für Verwaltung und Finanzen gibt eine Vorankündigung für die Wahl des Generalfinanzkontrolleurs ab. Die Regierung wird zuvor konsultiert und gibt eine Vorankündigung an die Kommission ab.

5 Nachdem das zuständige Organ seine Vorankündigung abgegeben hat, informiert das Sekretariat des Parlaments die Personen, die ihre Kandidatur eingereicht haben, über den Inhalt der Vorankündigung und bietet ihnen die Möglichkeit, ihre Kandidatur vor der offiziellen Veröffentlichung der Kandidatenliste zurückzuziehen.

6 Stimmen, die für eine Person abgegeben werden, die nicht gemäß dem vorgeschriebenen Verfahren kandidiert oder ihre Kandidatur zurückgezogen hat, werden nicht berücksichtigt und als ungültige Stimmen gewertet. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Artikel 78.

7 Der Präsident des Parlaments oder sein Vertreter präsentiert dem Parlament die vom Aufsichtsrat der Justiz und dem Büro vorgeschlagenen Kandidaturen. Der Präsident der Kommission für Verwaltung und Finanzen stellt die von der Kommission vorgeschlagenen Kandidaturen vor.

8 Vorbehaltlich gegenteiliger gesetzlicher Bestimmungen leisten die neu Gewählten in der Regel unmittelbar nach ihrer Wahl vor dem Parlament den feierlichen Eid. Wer dies ablehnt, verzichtet auf seine Wahl.

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1 Die Stimmzettel werden zusammen in die Urne geworfen. Sie werden nach der Sitzung vernichtet.

2 Wenn die Anzahl der eingegangenen Stimmzettel die der ausgegebenen Stimmzettel übersteigt, wird der Wahlgang annulliert und wiederholt.

3 Um gewählt zu werden, muss ein Kandidat die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten.

4 Bei der Berechnung der Mehrheit werden weder leere Stimmzettel noch ungültige Stimmzettel berücksichtigt. Als ungültig werden unleserliche oder zweideutige Stimmzettel sowie Stimmzettel erklärt, die einen fremden Vermerk zur Nennung der Kandidaten enthalten. Stimmen, die an eine nicht wählbare Person abgegeben wurden, werden nicht berücksichtigt.

5 Der erste Wahlgang ist frei. Ab dem zweiten Wahlgang bleiben nur die Personen wählbar, die im ersten Wahlgang mindestens eine Stimme erhalten haben.

6 Am Ende des zweiten Wahlgangs und jedes folgenden Wahlgangs werden Kandidaten, die nicht mindestens ein Zehntel der gültigen Stimmen erhalten haben, ausgeschlossen.

7 Wenn in einem Wahlgang alle Kandidaten eine Stimmenzahl erhalten, die gleich oder größer als ein Zehntel der gültigen Stimmen ist, wird der Kandidat mit den wenigsten Stimmen ausgeschlossen. Haben mehrere Kandidaten die gleiche Stimmenanzahl erhalten, bestimmt eine Stichwahl, welcher von ihnen ausgeschlossen wird. Wenn die Kandidaten in dieser Stichwahl die gleiche Anzahl an Stimmen erhalten, entscheidet das Los.

8 Wenn die Anzahl der Kandidaten, die die absolute Mehrheit erhalten haben, die der zu besetzenden Sitze übersteigt, werden die Kandidaten, die die wenigsten Stimmen erhalten haben, ausgeschlossen.

9 Wenn die Anzahl der vorgeschlagenen Kandidaten zur Bildung eines Ständigen Ausschusses der Anzahl der zu besetzenden Sitze entspricht, ist die Wahl stillschweigend. Dies gilt auch für die Wahl der Mitglieder und Stellvertreter der Rekurskommission in Steuersachen und der Mitglieder der Kommission des Finanzausgleichsfonds.

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Das Büro kann dem Parlament eine Überarbeitung dieser Verordnung vorschlagen.

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Die Verordnung des Parlaments vom 16. Dezember 1998 wird aufgehoben.

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Diese Verordnung tritt am 16. Dezember 2020 in Kraft.

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