1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen
Inhaltsübersicht (24)
Gesetzestext (24 Artikel)
1 Die Justizbehörden des Kantons informieren die Öffentlichkeit über ihre allgemeinen Tätigkeiten oder über einen bestimmten Fall auf dem Weg über die Presse, in Übereinstimmung mit den in der interkantonalen Vereinbarung über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (nachfolgend: "CPDT-JUNE") festgelegten Grundsätzen und gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung.
2 Die Information wird von Amts wegen oder auf Anfrage von Journalisten mitgeteilt.
3 Wer um eine Information ersucht, muss seine Eigenschaft als Journalist durch Offenlegung seiner Identität und Angabe der Medien, für die er tätig ist, nachweisen. Bei Zweifeln werden die Personen, die für die Verbreitung der Informationen innerhalb der Justizbehörden zuständig sind, sicherstellen, dass der Antragsteller seine Eigenschaft als Journalist bei den betreffenden Medienorganen nachweist.
Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe zur Bezeichnung von Personen gelten gleichermaßen für Frauen und Männer.
Jede gerichtliche Behörde des Kantons informiert die Presse selbst über ihre Aktivitäten.
Mit der Verbreitung von Informationen über die allgemeinen Aktivitäten sind beauftragt
a) des Kantonsgerichts: sein Präsident oder, auf Delegation, der erste Gerichtsschreiber;
b) des erstinstanzlichen Gerichts: sein Präsident oder, auf Delegation, ein Gerichtsschreiber;
c) der Staatsanwaltschaft: der Generalstaatsanwalt oder, auf Delegation, ein anderer Staatsanwalt;
d) ...
e) des Jugendgerichts: sein Präsident oder, auf Delegation, sein Gerichtsschreiber.
1 Die Informationen über ein bestimmtes Gerichtsverfahren werden von der zuständigen Behörde bereitgestellt, die in der jeweiligen Verfahrensphase mit dem Fall befasst ist.
2 Die Aufgabe obliegt dem Magistrat, der das Verfahren leitet. Sie kann dem Gerichtsschreiber übertragen werden.
3 Artikel 74 der Schweizerischen Strafprozessordnung (nachfolgend "StPO") und Artikel 14, Absatz 1, zweiter Satz, des Bundesgesetzes über das Jugendstrafverfahren (nachfolgend "JStPO") sind auf die von den Strafbehörden verbreiteten Informationen anwendbar.
Das Kantonsgericht und das erstinstanzliche Gericht stellen jeweils der akkreditierten Presse einen Terminplan für öffentliche Sitzungen zur Verfügung.
1 Der Kalender wird in Form von chronologischen Listen der öffentlichen Anhörungen nach Rechtsmaterien präsentiert.
2 Der Kalender kann der akkreditierten Presse auf elektronischem Wege mitgeteilt werden.
3 Jeder akkreditierte Journalist kann den Kalender auch direkt bei den Kanzleien der Gerichte einsehen.
1 In jedem Gericht wird ein Verantwortlicher für die Führung des Kalenders sowie ein Stellvertreter aus dem Personal der Kanzlei bestimmt.
2 Der Kalender wird regelmäßig aktualisiert.
1 Die Tagesordnung ist anonym.
2 In der Regel gibt sie die Angelegenheiten an, die zu öffentlichen Debatten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei führen, einschließlich derjenigen im Strafrecht, für die die Parteien die Möglichkeit haben, einen Ausschluss der Öffentlichkeit zu beantragen.
3 Nicht auf der Tagesordnung stehen
a) im Zivil- und Verwaltungsrecht
die Verhandlungen, für die der Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß Gesetz vorgeschrieben ist;
die Verhandlungen, die in Nachlasssachen, im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht sowie im Sozialversicherungsrecht stattfinden, sowie andere Verhandlungen, für die der Ausschluss der Öffentlichkeit auf Antrag einer Partei angeordnet werden könnte;
die Schlichtungsverhandlungen;
b) die Verhandlungen des Strafgerichts in Fällen, die ihm gegen die Urteile des Jugendgerichts vorgelegt werden, außer wenn ein öffentliches Verfahren gemäß Artikel 14, Absatz 2, PPMin. angeordnet wird.
4 Die Tagesordnung gibt den Gegenstand des Verfahrens kurz an.
Die Pflicht der Justiz, von sich aus Informationen bereitzustellen, sowie das Recht der Journalisten, Informationen über gerichtliche Aktivitäten und über einen bestimmten Fall zu erhalten, können gemäß den allgemeinen Bestimmungen der Artikel 63, Absätze 2 und 3, und 72 CPDT-JUNE sowie unter Anwendung der folgenden Regeln eingeschränkt werden.
1 Keine Informationen dürfen in Angelegenheiten des Privatrechts und in solchen des Steuerrechts mitgeteilt werden, bei denen die Verhandlung gesetzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet.
2 In Angelegenheiten, in denen der Ausschluss der Öffentlichkeit aufgrund eines berechtigten Interesses einer Partei angeordnet wurde, werden die Informationen angemessen und unter Wahrung der Interessen, die den Ausschluss gerechtfertigt haben, gegeben.
3 In Angelegenheiten, die im schriftlichen Verfahren behandelt werden, dürfen personenbezogene Daten nur dann mitgeteilt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse dies rechtfertigt und nach Konsultation der betroffenen Personen.
4 In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Jugendgerichts fallen, informiert der Vorsitzende unter Wahrung der Anonymität der Parteien. Diese Vorschrift gilt auch im Falle einer Berufung vor der Strafkammer. Im Übrigen ist Artikel 14, Absatz 1, Satz zwei, PPMin anwendbar.
1 In Angelegenheiten, die öffentliche Debatten nach sich ziehen, darf der Name einer Partei vor der Verhandlung nur dann bekannt gegeben werden, wenn ein öffentliches Interesse dies gebietet oder wenn die Angelegenheit bereits einen gewissen Bekanntheitsgrad erlangt hat und der Name dieser Partei der Öffentlichkeit bekannt ist. Artikel 74, Absatz 4, StPO und Artikel 18, Absatz 3, dieser Vorschriften bleiben vorbehalten.
2 Wenn das öffentliche Interesse es rechtfertigt, darf der Name der Parteien mitgeteilt werden, wenn es sich um juristische Personen des Privatrechts handelt, deren soziale oder wirtschaftliche Bedeutung anerkannt ist oder die eine Rolle im politischen Leben spielen.
3 Sofern nicht ein öffentliches Interesse entgegensteht, können die Justizbehörden den Namen der Parteien mitteilen, wenn es sich um öffentliche Einrichtungen oder um Einzelpersonen oder Gruppen von privaten Personen handelt, denen der Staat oder die Gemeinden die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen haben.
Die Justizbehörden informieren die Öffentlichkeit über ihre gerichtlichen und administrativen Tätigkeiten, die von Interesse sein könnten. Sie übermitteln insbesondere ihren Jahresbericht.
Sie übermitteln von sich aus Informationen an die akkreditierten Pressevertreter über Angelegenheiten, die ein überwiegendes öffentliches Interesse darstellen.
Die Informationen werden in der Regel durch Pressemitteilungen verbreitet. Die Justizbehörden können auch Pressekonferenzen abhalten.
Im Rahmen der durch die Artikel 10 bis 12 dieser Verordnung festgelegten Grenzen können Journalisten Informationen über alle laufenden Verfahren einholen, die die Justizbehörden beschäftigen. Vorbehalten bleibt Artikel 5, Absatz 3, dieser Verordnung.
Die Auskunftserteilung erfolgt grundsätzlich kostenlos. Eine Gebühr und Auslagen können jedoch unter den Bedingungen von Artikel 81, Absatz 2, CPDT-JUNE erhoben werden.
1 Akten der Gerichtsverfahren dürfen von den Journalisten nicht eingesehen werden.
2 Die Herausgabe von Unterlagen, die in die Akten aufgenommen wurden, und von Dokumenten, die für den internen Gebrauch bestimmt sind, ist untersagt. Artikel 19 bleibt vorbehalten.
3 In Strafsachen wird die Anklageschrift der Presse in der Regel zu Beginn der Verhandlung oder auf Antrag vor der Verhandlung übergeben. Artikel 11, Absatz 4, dieser Verordnung bleibt vorbehalten.
1 Die Urteile (Urteile, Entscheidungen) können im Gerichtskanzlei auf vorherige Anfrage eingesehen werden. Sie können der akkreditierten Presse von Amts wegen zugestellt werden, wenn sie von öffentlichem Interesse sind. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung.
2 Die Erwägungen werden so dargestellt, dass die Parteien oder Dritte nicht identifiziert werden können, wobei Artikel 12 vorbehalten bleibt. In letzterem Fall werden die Passagen der Erwägungen, die Informationen enthalten, die die Privatsphäre verletzen oder einen wirtschaftlichen Schaden verursachen könnten, entfernt, es sei denn, es liegt ein überwiegendes öffentliches Interesse vor.
3 Urteile, die in Angelegenheiten ergangen sind, in denen die Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit erlassen oder hätte erlassen werden können, wenn diese Angelegenheiten öffentliche Debatten zur Folge gehabt hätten, sind für die Öffentlichkeit nicht zugänglich und werden nicht an die Presse weitergegeben.
4 Die kantonale Gesetzgebung über Archive gilt für die Urteile abgeschlossener Akten.
Ein Urteil darf weder eingesehen noch der Presse übermittelt werden, bevor es den Parteien mitgeteilt wurde.
1 Der Richter oder der Vorsitzende des Gerichts kann mit Zustimmung der Parteien die Presse ermächtigen, Fotografien zu machen, zu filmen oder Tonbandgeräte in den Sitzungssälen oder deren unmittelbarer Umgebung bis zur Eröffnung der Verhandlungen zu verwenden.
2 Artikel 71 StPO bleibt vorbehalten.
1 Die Ton- und Bildaufnahme von öffentlichen Verhandlungen ist untersagt.
2 Der Richter oder der Vorsitzende des Gerichts kann jedoch, in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Parteien, die Aufnahme einer öffentlichen Verhandlung gestatten, wenn diese didaktische Zwecke von besonderem Interesse verfolgt. Die Aufnahme von Personen, insbesondere der Parteien, Anwälte, Zeugen und Sachverständigen, kann nur mit deren Einwilligung gestattet werden. Eine Ablehnung eines Antrags auf Aufnahme ist nicht anfechtbar.
1 Die Justizbehörden können auf der Webseite des Kantons Informationen veröffentlichen, die sich insbesondere auf die Gerichtsorganisation, das Verfahren und ihre Rechtsprechung beziehen.
2 Die Urteile können unter den Bedingungen des Artikels 19 dieser Regelung veröffentlicht werden.
Diese Verordnung tritt am 1. September 2004 in Kraft.