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170.71 CH-JU

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

27 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Jura
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Inhaltsübersicht (27)

Art. premier Gesetz zum Schutz und zur Unterstützung der Familie Art. 2 Gesetz zum Schutz und zur Unterstützung der Familie Art. 3 Gesetz zum Schutz und zur Unterstützung der Familie Art. 4 Gesetz zum Schutz und zur Unterstützung der Familie Art. 5 Gesetz zum Schutz und zur Unterstützung der Familie Art. 6 Gesetz zum Schutz und zur Unterstützung der Familie Art. 7 Gesetz zum Schutz und zur Unterstützung der Familie Art. 8 Gesetz zum Schutz und zur Unterstützung der Familie Art. 9 Gesetz zum Schutz und zur Unterstützung der Familie Art. 10 Gesetz zum Schutz und zur Unterstützung der Familie Art. 11 Gesetz zum Schutz und zur Unterstützung der Familie Art. 11A Gesetz zum Schutz und zur Unterstützung der Familie Art. 12 Gesetz zum Schutz und zur Unterstützung der Familie Art. 13 Gesetz zum Schutz und zur Unterstützung der Familie Art. 14 Gesetz zum Schutz und zur Unterstützung der Familie Art. 15 Gesetz zum Schutz und zur Unterstützung der Familie Art. 16 Gesetz zum Schutz und zur Unterstützung der Familie Art. 17 Gesetz zum Schutz und zur Unterstützung der Familie Art. 18 Gesetz zum Schutz und zur Unterstützung der Familie Art. 19 Gesetz zum Schutz und zur Unterstützung der Familie Art. 20 Gesetz zum Schutz und zur Unterstützung der Familie Art. 21 Gesetz zum Schutz und zur Unterstützung der Familie Art. 22 Gesetz zum Schutz und zur Unterstützung der Familie Art. 23 Gesetz zum Schutz und zur Unterstützung der Familie Art. 24 Gesetz zum Schutz und zur Unterstützung der Familie Art. 25 Gesetz zum Schutz und zur Unterstützung der Familie Art. 26 Gesetz zum Schutz und zur Unterstützung der Familie

Gesetzestext (27 Artikel)

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1: Ziele der Familienpolitik des Staates und Rahmenbedingungen für staatliches Eingreifen

Diese Gesetzgebung definiert die Ziele der Familienpolitik des Staates und den Rahmen, in dem der Staat tätig werden kann.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als Familie verheiratete Paare und Gemeinschaften, die Personen zusammenbringen, die miteinander verwandt oder verschwägert sind und mehreren Generationen angehören und einen gemeinsamen Haushalt führen.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

1 Die durch dieses Gesetz vorgesehenen Maßnahmen betreffen in erster Linie Familien, die aus Erwachsenen und Kindern bestehen.

2 Sie fördern die Qualität der Beziehungen zwischen den Familienmitgliedern und das Wohl der Familiengemeinschaft innerhalb der Gesellschaft.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

1 Der Staat respektiert die Autonomie der Familie und die Vielfalt der Formen des Familienlebens.

2 Er greift nur ein, wenn andere öffentliche und private Organisationen dies nicht tun; bei Bedarf übernimmt er die Rolle des Koordinators.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

1 In seiner Rolle als Arbeitgeber passt der Staat die Arbeitsbedingungen an die Erfordernisse des Familienlebens an.

2 In diesem Rahmen fördert er die Schaffung von Teilzeitarbeitsplätzen, die berufliche Wiedereingliederung und die kontinuierliche Weiterbildung.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Der Staat verbessert die Beziehungen zwischen der Arbeitswelt und der Familie; er trägt, im Rahmen seiner Zuständigkeiten, zur Gestaltung von Arbeitsbedingungen und -zeiten bei, die den Anforderungen des Familienlebens Rechnung tragen.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Der Staat ermutigt die Sozialpartner zur Ausarbeitung von Arbeitsverträgen, die die in den Artikeln 5 und 6 vorgesehenen Ziele berücksichtigen.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

1 Bei der Raumplanung berücksichtigen die öffentlichen Behörden die Anforderungen des Familienlebens.

2 Sie gestalten den Raum so, dass die Entfaltung der Kinder und der nachbarschaftlichen Beziehungen gefördert werden.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

1 Der Staat fördert den Bau von Familienwohnungen.

2 Bei den Bauvorschriften berücksichtigen der Staat und die Gemeinden die Bedürfnisse der Familien; sie fördern beispielsweise das Gruppenwohnen und die Schaffung von Familienwohnungen.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

1 Straßen und Wege müssen so geplant oder angepasst werden, dass sie den Bedürfnissen von Familien entsprechen, insbesondere durch die Verkehrsberuhigung in Wohngebieten und in der Nähe von Schulen.

2 Der Staat fördert den Bau von Radwegen.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

1 Der Staat unterstützt die öffentlichen und privaten Institutionen, deren Hauptziel es ist, Eltern und Kinder zu beraten und zu informieren; er kann die Gründung solcher Institutionen anregen.

2 Bei Bedarf organisiert er selbst die Ausbildung, die Information und die Beratung der Eltern.

3 Er richtet regionale Beratungsstellen für Sexualpädagogik und Schwangerschaft sowie Ehe- und Familienberatungsstellen ein; diese Dienstleistungen sind kostenlos und respektieren die Überzeugungen eines jeden.

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1 Der Staat bekämpft die häusliche und familiäre Gewalt in all ihren Formen, insbesondere die physische, sexuelle und psychologische Gewalt.

2 Der Staat stellt sicher, dass Personen, die Opfer von häuslicher und familiärer Gewalt sind, Aufnahme, Information und Unterstützung von den verschiedenen zuständigen Stellen erhalten können.

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1 Der Staat stärkt die Solidarität zwischen Schule und Familie, um die Kinder zu erziehen und zu unterrichten.

2 Die Lehrkräfte beziehen die Eltern in die schulische Arbeit und die Orientierung ihrer Kinder mit ein; die Schule versammelt die Eltern der Schüler mindestens einmal im Jahr.

3 Der Sexualkundeunterricht ist Teil des Lehrplans.

4 Der Staat sorgt für die Harmonisierung der Schulferien.

5 Der Staat fördert die außerschulischen Aktivitäten der Jugend.

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Der Staat und die anderen öffentlichen Körperschaften fördern die Integration von Behinderten in die regulären Einrichtungen der schulischen und beruflichen Bildung und gestalten diese entsprechend um.

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Der Staat fördert und unterstützt die Ausbildung, Wiedereingliederung und berufliche Umschulung von Personen, die familiäre Verpflichtungen übernehmen.

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Der Staat betreibt eine Politik der Vergabe von Studienbeihilfen unter Berücksichtigung der Belastungen der Familie und der Ausbildungskosten am Wohnort und im Ausland.

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1 Der Staat führt die Familienzulagen ein, die auch das Geburtsgeld und das Empfangsgeld umfassen.

2 Der Staat erweitert den Kreis der Begünstigten in Absprache mit den Sozialpartnern; er erstreckt diese Leistungen auf Personen, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.

3 Die Zulagen werden regelmäßig indexiert.

4 Der Staat fördert den Verbleib von älteren, pflegebedürftigen oder behinderten Personen in ihrem gewohnten Umfeld und unterstützt jene, die sich ständig um sie kümmern.

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1 Der Staat verbessert den Mutterschutz.

2 Er gewährt Mutterschaftsurlaub sowie Urlaub zur Adoption und fördert deren Gewährung.

3 Das Prinzip des Elternurlaubs wird anerkannt.

4 Der Staat regelt die obligatorische Mutterschaftsversicherung.

5 Er fördert den Aufbau von regionalen und lokalen Familienhilfsdiensten und unterstützt sie finanziell.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

1 Steuerlich berücksichtigt der Staat die Familienlasten besser.

2 Er gewährt allen Steuerpflichtigen mit unterhaltsberechtigten Kindern angemessene Ermäßigungen.

3 Er entlastet die doppelten Einkünfte, die von verheirateten Steuerpflichtigen mit unterhaltsberechtigten Kindern erzielt werden.

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1 Im Rahmen der Vorbeugung von Unfällen und Krankheiten und zur Förderung eines gesunden Lebensstils unterstützt der Staat die grundlegende erzieherische Rolle der Familie.

2 Er kann Informationen und Ratschläge für Familien verbreiten.

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1 Der Staat richtet einen Familienrat ein, der mit der Entwicklung einer Familienpolitik beauftragt ist, insbesondere durch die Umsetzung der Grundsätze dieses Gesetzes.

2 Der Familienrat ist auch ein Beratungsorgan der Regierung.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

1 Der Familienrat gibt seine Stellungnahme zu allen Fragen ab, die die Familienpolitik betreffen.

2 Er führt selbst Studien durch, entwickelt Projekte und legt diese der Regierung vor.

3 Er verbreitet Informationen, die sich auf die Familie beziehen.

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1 Der Familienrat besteht aus neun Mitgliedern, darunter mindestens sechs Vertreter von Vereinigungen und Kreisen, die sich für die Familie einsetzen, sowie zwei Vertreter der kantonalen Verwaltung.

2 Die Regierung ernennt die Mitglieder des Rates und bestimmt den Präsidenten.

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1 Der Familienrat organisiert sich selbst.

2 Die Regierung stellt dem Rat ein Sekretariat zur Verfügung.

3 Der Rat kann Dritte als Experten oder Berater einladen.

4 Er verfügt über ein eigenes Budget, dessen Verwaltung er übernimmt.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Der Familienrat gibt sich ein Reglement, das der Genehmigung durch die Regierung unterliegt.

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Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Die Regierung legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest.

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