Gesetz über die Verwendung der französischen Sprache
Inhaltsübersicht (19)
Gesetzestext (19 Artikel)
1 Diese Gesetzesvorlage zielt darauf ab, den Gebrauch der französischen Sprache zu fördern und ihre Ausstrahlung im Kantonsgebiet zu stärken.
2 Insbesondere beabsichtigt sie, den Einsatz der französischen Sprache in allen Bereichen des täglichen Lebens zu entwickeln.
1 Diese Gesetzgebung respektiert die Freiheit der Sprache, das Prinzip der Territorialität der Sprachen sowie die Achtung der Minderheiten und der sprachlichen Vielfalt.
2 Insbesondere werden die Freiheit der Sprache und die Rechte der Einwohner oder der ihren Sitz habenden Institutionen, die in einem Teil des Kantonsgebiets ansässig sind, der nicht französischsprachig ist, sowie die Rechte der betroffenen öffentlichen Körperschaften durch diese Gesetzgebung nicht berührt.
Besondere Vorschriften, insbesondere Verfahrensvorschriften, bleiben vorbehalten.
1 Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe zur Bezeichnung von Personen gelten gleichermaßen für Frauen und Männer.
2 In diesem Gesetz bezeichnet der Begriff
a) "Behörde" jedes Staatsorgan und seine Mitglieder;
b) "Departement" das Departement, dem das Amt für Kultur angegliedert ist;
c) "Verwaltungsklient" jede Person oder Personengesamtheit oder Güter, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, die mit einer Behörde in Kontakt tritt;
d) "andere Organisationen" bezeichnet
- die Gemeinden, andere öffentliche Körperschaften und Einrichtungen des öffentlichen Rechts;
- die Personengesamtheiten oder Güter, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, an denen der Staat zumindest eine Mehrheitsbeteiligung hat, denen er die Erledigung öffentlicher Aufgaben überträgt oder die von ihm finanzielle Zuwendungen erhalten.
1 Französisch ist die Sprache der Behörden.
2 Diese sind verpflichtet, sie korrekt, verständlich und qualitativ hochwertig zu verwenden.
3 Sie berücksichtigen ihre regelmäßigen Anpassungen an die Entwicklungen der Wissenschaft und der Technik.
1 Unabhängig von der verwendeten Methode kommunizieren die Behörden mit den Bürgern, untereinander und innerhalb ihrer Organisation auf Französisch.
2 Die Bürger kommunizieren auf Französisch mit den Behörden.
Die Behörden sorgen dafür, dass die anderen Einrichtungen die Bestimmungen dieses Abschnitts sinngemäß anwenden.
Es bleiben vorbehalten jene Mitteilungen, die eine Behörde, eine andere Stelle oder ein Verwaltungsangehöriger in einer anderen Sprache als Französisch verbreitet, insbesondere wenn das Bundes- oder kantonale Recht, insbesondere Artikel 2, der Schutz eines Polizeiguts, Informations- oder technische Gründe, privatrechtliche Beziehungen oder auch die Höflichkeit dies erfordern oder erlauben.
1 Der Staat fördert die Nutzung der französischen Sprache.
2 Zu diesem Zweck
a) gewährleistet er einen Unterricht, der die Beherrschung der französischen Sprache ermöglicht und die Liebe zu ihr weckt;
b) unterstützt er die Verwendung der französischen Sprache durch jede Person im öffentlichen Bereich (unter Einhaltung insbesondere der wirtschaftlichen Freiheit), insbesondere wenn eine Person in den Medien, an ihrem Arbeitsplatz oder in den Beziehungen zum Verbraucher kommuniziert;
c) unterstützt er die Schaffung und die verschiedenen Ausdrucksformen der Kultur in französischer Sprache;
d) stellt er sicher, dass die Bürger, die staatliche Leistungen erhalten, die französische Sprache in Aktivitäten verwenden, die sich auf diese Leistungen beziehen;
e) erlässt er Empfehlungen, insbesondere um unnötige oder schockierende Anglizismen zu vermeiden;
f) initiiert er jede Maßnahme zur Förderung der Nutzung eines qualitativ hochwertigen Französischen;
g) entwickelt er interkantonale und internationale Austauschprogramme bezüglich der französischen Sprache.
3 Er berücksichtigt die Mehrsprachigkeit, insbesondere wenn es um die Landessprachen geht.
Der Staat kann auch Maßnahmen ergreifen, um das mit dem Dialekt verbundene Kulturerbe aufzuwerten.
Die Staatskanzlei koordiniert die Anwendung von Abschnitt 2.
1 Ein Rat für die französische Sprache (im Folgenden: "der Rat") wird eingesetzt.
2 Der Leiter des Kulturamts ist Mitglied. Der Rat besteht aus sechs bis acht weiteren Mitgliedern, von denen vier vom Büro des Parlaments vorgeschlagen werden. Die Mitglieder werden von der Regierung für die Dauer der Legislaturperiode ernannt. Ihr Mandat ist erneuerbar.
3 Die Regierung ernennt den Vorsitzenden.
4 Das Sekretariat des Parlaments führt das Sekretariat des Rates.
Der Rat hat folgende Befugnisse
a) Er äußert sich auf Ersuchen der Regierung oder der Abteilung zu allen Fragen, die die Sprache betreffen;
b) Er kann der Regierung oder der Abteilung Vorschläge in Bezug auf die Sprache unterbreiten, insbesondere in Anwendung von Artikel 5, Absatz 3, und Abschnitt 3, oder wenn er mit einem Antrag eines Bürgers, einer Behörde oder einer anderen Einrichtung befasst ist;
c) Er prüft die Gesetzesvorhaben gemäß Artikel 14;
d) Er berät die Staatskanzlei bei der Anwendung von Artikel 11;
e) Er koordiniert seine Aktionen mit den Sprachverwaltungsorganen der französischen Sprache in der Schweiz und im Ausland;
f) Er erstattet der Regierung jährlich Bericht über seine Tätigkeiten;
g) Er behandelt die Angelegenheiten, die ihm die Regierung überträgt.
1 Eine Delegation des Rates, die mindestens aus seinem Präsidenten und den vier vom Präsidium des Parlaments vorgeschlagenen Mitgliedern besteht, prüft die Entwürfe von Verfassungsänderungen und Gesetzen nach der ersten Lesung im Parlament.
2 Das Präsidium des Parlaments kann ihr auch andere Texte vorlegen, insbesondere Entwürfe von Dekreten von gewisser Bedeutung.
3 Die Prüfung bezieht sich auf die französische Fassung. Materielle Änderungen der Entwürfe sind ausgeschlossen.
4 Die Delegation des Rates führt ihre Prüfung so durch, dass sie das Gesetzgebungsverfahren nicht behindert.
5 Sie konsultiert den Juristischen Dienst und bei Bedarf den Vorsitzenden des zuständigen Parlamentsausschusses, dem der Entwurf zugewiesen wurde.
1 Die Mitglieder des Rates unterliegen den Bestimmungen über das Amtsgeheimnis, die für öffentliche Bedienstete gelten.
2 Die Betriebskosten des Rates werden dem Haushalt und den Konten des Amtes für Kultur belastet. Innerhalb dieses Budgetrahmens kann der Rat Experten hinzuziehen.
3 Im Übrigen finden die Bestimmungen über die kantonalen Kommissionen auf den Rat Anwendung.
Die Regierung kann die notwendigen Bestimmungen für die Durchführung dieses Gesetzes erlassen.
Das Reglement des Parlaments der Republik und des Kantons Jura vom 16. Dezember 1998 wird wie folgt geändert
Artikel 46
Aufgehoben.
Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
Die Regierung legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest.