Verordnung betreffend die Veröffentlichung des Anzeigers
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
Die Republik und der Kanton Jura genehmigen die offizielle Veröffentlichung eines Amtsblattes.
Es wird nur ein einziges Amtsblatt für den Kanton anerkannt.
Das Amtsblatt ist ein Veröffentlichungsorgan, dessen konfessionelle und politische Neutralität gewahrt werden muss.
Die kommerzielle Werbung ist dort gestattet.
**Die Verpachtung der Amtsblatt ist von der Staatskanzlei ausgeschrieben. Die Bedingungen sind durch die Regierung festgelegt.**
Die Verhandlungen mit den Pächtern werden von der Staatskanzlei geführt. Der Vertrag wird der Regierung zur Ratifizierung unterbreitet.
Auf eine öffentliche Ausschreibung kann im Falle der Erneuerung eines Vertrags nach Ablauf der Pachtzeit verzichtet werden.
Im Falle von Streitigkeiten zwischen dem Herausgeber des Amtsblatts und seinen Inserenten versucht der Staatskanzler, die Parteien zu versöhnen. Bei einem Scheitern entscheidet das Verwaltungsgericht.
Die im Kanton veröffentlichte Amtsblatt wird als offiziell anerkannt, sobald die Bestimmungen, die sie regeln, vom Regierungsrat genehmigt werden.
Das Amtsblatt steht unter der Aufsicht des Departements für Justiz und Inneres durch seinen Gemeindedienst.
Die Publikationen, Aufforderungen und öffentlichen Mitteilungen, die im Schweizerischen Zivilgesetzbuch, im Obligationenrecht, im Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch sowie von den Behörden vorgesehen sind, können durch Einfügung in das Amtsblatt erfolgen.
Die Gemeindebehörden können die Einberufungen und Auszüge aus den Beratungen ihrer Versammlungen sowie die wichtigen Projekte gemäß Artikel 68 der Verfassung veröffentlichen.
Die amtlichen Veröffentlichungen des Staates werden kostenlos im Amtsblatt veröffentlicht, außer
1. den Veröffentlichungen, die der Staat im Rahmen der Ausübung von Aufgaben des Privatrechts oder in Verbindung mit Rechtsakten gleichen Charakters durchführt (Verkäufe von Holz bei Auktionen; Ausschreibungen von Verpachtungen und Verkäufen, Verbote als Eigentümer, etc.);
2. den Veröffentlichungen, deren Kosten der Staat auf Dritte abwälzen kann (Konzessionen und Genehmigungen im Wasserrecht; Namensänderungen; Volljährigkeitserklärungen, etc.);
3. den Veröffentlichungen, für die der Staat eine feste Gebühr erhebt, in welcher die Veröffentlichungskosten als inbegriffen angesehen werden können (Ehevertragsregister; Jagdlizenzen; Konzessionen und Industrielizenzen, etc.).
Nur die amtlichen Veröffentlichungen der Gemeinden, die Einladungen und Auszüge aus den Beschlüssen der Versammlungen betreffen, werden kostenlos veröffentlicht.
Die für die Veröffentlichungen des Staates und der Gemeinden geltenden Tarife müssen vom Departement für Justiz und Inneres genehmigt werden.
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen in Kraft.