1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
1 Das Amtsblatt ist die offizielle Veröffentlichung der Republik und des Kantons Jura.
2 Es erscheint wöchentlich, im Prinzip am Mittwoch, unter der Verantwortung der Staatskanzlei.
3 Das Amtsblatt ist das offizielle Publikationsorgan der Republik und des Kantons Jura.
1 Das Amtsblatt umfasst zwei Teile und einen Anhang.
2 Im ersten Teil werden veröffentlicht
1. die Gesetze, Dekrete, Verordnungen, Vorschriften, Erlasse und andere öffentliche Akte, die vom Parlament und der Regierung oder deren Abteilungen ausgehen;
2. die Verträge, Konkordate und andere öffentlich-rechtliche Abkommen, denen die Republik und der Kanton Jura beigetreten sind;
3. die internationalen Abkommen, denen die Schweiz beigetreten ist, sofern sie die Republik und den Kanton Jura besonders betreffen;
4. die Verordnungen des Kantonsgerichts;
5. das Prinzip einer Totalrevision der Verfassung und gleichzeitig das Verfassungsadditiv, das deren Modalitäten regelt;
6. die verfassungsrechtlichen Bestimmungen;
7. die Initiativen, denen das Parlament nicht nachgeht;
8. jede Ausgabe, die nicht durch ein Gesetz bestimmt ist, wenn es sich um eine einmalige Ausgabe handelt, die höher ist als fünf Hundertstel des Betrags der im letzten Budget ausgewiesenen Einnahmen, oder um eine periodische Ausgabe, die höher ist als fünf Tausendstel desselben Betrags;
9. jede Ausgabe, die nicht durch ein Gesetz bestimmt ist, wenn es sich um eine einmalige Ausgabe handelt, die höher ist als fünf Tausendstel des Betrags der im letzten Budget ausgewiesenen Einnahmen, oder um eine periodische Ausgabe, die höher ist als fünf Zehntausendstel desselben Betrags;
10. Immobiliengeschäfte, Bürgschaften und die Beteiligung an einem Wirtschaftsunternehmen, wenn die Beträge, um die es geht, höher sind als fünf Tausendstel des Betrags der im letzten Budget ausgewiesenen Einnahmen;
11. die Pläne in den gesetzlich vorgesehenen Fällen;
12. die vom Staat in Bundesangelegenheiten eingereichten Initiativen.
3 Die Akte, die dem fakultativen Referendum gemäß Artikel 78 der Verfassung unterliegen, werden unter Angabe der Referendumsfrist veröffentlicht.
Werden im zweiten Teil veröffentlicht
1. die bedeutenden Vorhaben der kantonalen Behörden gemäß Artikel 68 der Verfassung;
2. die Veröffentlichungen, die in Artikel 16 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vorgesehen sind
- Verschollenheitserklärung (Art. 36 ZGB);
- Entzug der Vertretungsbefugnis in der ehelichen Gemeinschaft (Art. 174 ZGB);
- Aufforderung an die Berechtigten, ihre Erbenstellung innerhalb eines Jahres zu erklären (Art. 555 ZGB);
- Mitteilung an die Berechtigten über die Eröffnung eines Testaments (Art. 558 ZGB);
- Aufforderung an die Gläubiger und Schuldner des Verstorbenen, ihre Forderungen und Schulden innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden (Art. 582 ZGB);
- Eintragung im Grundbuch anzuordnen im Falle einer außerordentlichen Ersitzung (Art. 662 ZGB);
- Veröffentlichung des Normalarbeitsvertrags (Art. 359a OR);
3. die anderen Texte, die gemäß Bundes- und kantonaler Gesetzgebung veröffentlicht werden müssen;
4. die Texte, deren Veröffentlichung das Parlament, die Regierung oder deren Abteilungen und das Kantonsgericht für zweckmäßig erachten.
Ein Protokoll der Sitzungen des Parlaments wird im Anhang veröffentlicht.
Der Preis der Veröffentlichungen wird von der Staatskanzlei festgelegt.
Der Abonnementspreis wird von der Staatskanzlei festgelegt.
Die Drucklegung des Amtsblattes obliegt der kantonalen Wirtschaftsverwaltung, die auch für dessen Versand zuständig ist.
Die im Amtsblatt zu veröffentlichenden Bekanntmachungen müssen spätestens zwei Tage vor ihrer Veröffentlichung beim Herausgeber eingehen.
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über amtliche Veröffentlichungen in Kraft.