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170.511 CH-JU

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Jura
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Der Geschäftsbereich Justiz und Inneres, vertreten durch den Rechtsdienst, ist für die Veröffentlichung und Aktualisierung der Systematischen Sammlung der Gesetzgebung der Republik und des Kantons Jura verantwortlich.

Die Sammlung wird in Form von losen Blättern veröffentlicht und mehrmals jährlich aktualisiert.

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Die notwendigen Mittel werden im Wege des Haushaltsplans beantragt.

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Ein Band des Amtlichen Sammlungsregisters der Gesetzgebung der Republik und des Kantons Jura wird jedes Kalenderjahr unter der Verantwortung des Departements für Justiz und Inneres veröffentlicht.

Das Gesetzgebungsdokument von 1978, das einer gesonderten Veröffentlichung unterliegt, stellt die Nummer eins des Amtlichen Sammlungsregisters dar.

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Die Änderungen der Verfassung werden veröffentlicht, sobald das Ergebnis der Abstimmung vom Parlament bestätigt wurde.

Die Gesetze, Verordnungen und Erlasse der Regierung werden veröffentlicht, sobald ihr Inkrafttreten festgelegt wurde.

Das Inkrafttreten erfolgt in der Regel frühestens am fünften Tag nach der Veröffentlichung.

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Jeder Band ist mit einem alphabetischen Verzeichnis und einem systematischen Index versehen, die auf ähnliche Weise wie die des Systematischen Sammlungswerkes und nach einheitlichen Regeln erstellt sind.

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Die Drucklegung der Systematischen Sammlung und des Amtlichen Sammelwerks obliegt der kantonalen Ökonomie, die auch für deren Versand verantwortlich ist.

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Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen in Kraft.

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