1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen (GSVS)
Inhaltsübersicht (32)
Gesetzestext (32 Artikel)
1 Diese Gesetzgebung hat das Ziel, die Bedingungen für die Organisation, den Betrieb und die Nutzung des sicheren virtuellen Schalters festzulegen.
2 Sie zielt insbesondere darauf ab, den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien durch öffentliche Verwaltungen zu fördern.
1 Diese Gesetzgebung findet Anwendung auf
a) den Staat;
b) die gemischten und kommunalen Gemeinden sowie die Sektionen, Verbände, Vereinigungen und andere Zusammenschlüsse von Gemeinden (nachfolgend als „kommunale Instanzen“ bezeichnet);
c) die öffentlichen oder privaten Organe, die Aufgaben von öffentlichem Interesse oder vom Staat oder den Gemeinden delegierte Aufgaben erfüllen und zu diesem Zweck eine Vereinbarung mit dem Staat abschließen (nachfolgend als „Drittorgane“ bezeichnet);
d) die Nutzer des gesicherten virtuellen Schalters.
2 Sie ist nicht auf Verfahren vor den Justizbehörden anwendbar.
1 Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe zur Bezeichnung von Personen gelten gleichermaßen für Frauen und Männer.
2 In diesem Gesetz bezieht sich/ziehen sich der oder die Begriffe
a) "öffentliche Verwaltungen" auf die in Artikel 2, Absatz 1, Buchstaben a, b und c genannten Verwaltungen und Organe;
b) "Nutzer" auf die natürlichen und juristischen Personen sowie die Körperschaften, die mit dem Staat einen Vertrag über die Nutzung des sicheren virtuellen Schalters abgeschlossen haben;
c) "Transaktion" auf eine Übermittlung von Informationen oder persönlichen Daten zwischen einem Nutzer und einer öffentlichen Verwaltung oder zwischen öffentlichen Verwaltungen;
d) "sicherer virtueller Schalter" auf die kantonale sichere Kommunikationsinfrastruktur, die zwischen den öffentlichen Verwaltungen und den Nutzern für Dienstleistungen, die auf Informations- und Kommunikationstechnologien basieren, verwendet wird.
1 Die öffentlichen Verwaltungen fördern die Digitalisierung ihrer Prozesse, insbesondere
a) indem sie die Öffentlichkeit und die Personen, die mit ihnen in Verbindung treten, über digitale Dienste und die Methoden zur elektronischen Abwicklung von Transaktionen mit der Verwaltung informieren;
b) indem sie ihr Personal über die Vorgehensweise und die Ressourcen der Digitalisierung schulen und es für die Chancen und Risiken, die sie bietet, sensibilisieren;
c) indem sie Anreize schaffen, um freiwillig elektronische Transaktionen mit den öffentlichen Verwaltungen durchzuführen;
d) indem sie besonderes Augenmerk auf das Benutzererlebnis und die Transparenz der Prozesse legen, um das Vertrauen der Nutzer sicherzustellen.
2 Der Staat ergreift begleitende Maßnahmen und Unterstützung für die Bürger zusätzlich zu der Unterstützung, die von den kommunalen Instanzen geleistet wird.
1 Die Regierung übt die Aufsicht über das gesicherte virtuelle Schalterportal aus.
2 Sie übernimmt insbesondere folgende Aufgaben
a) Sie ernennt die Mitglieder der Kommission des gesicherten virtuellen Schalters (Art. 7, Abs. 1);
b) Sie definiert die Leistungen, die den Nutzern über das gesicherte virtuelle Schalterportal angeboten werden können (Art. 11);
c) Sie schließt Verträge mit Drittorganen ab (Art. 12);
d) Sie erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz (Art. 24).
Die Staatskanzlei übt folgende Aufgaben aus
a) Sie organisiert das verwaltungstechnische gesicherte virtuelle Schalter und verwaltet die Beziehungen zu den Nutzern;
b) Sie schließt mit den Nutzern die Nutzungsverträge für den gesicherten virtuellen Schalter ab (Art. 14);
c) Sie führt das Register der Nutzer aktuell.
Der Informatikdienst übt die folgenden Aufgaben aus
d) Er ist verantwortlich für die technische Infrastruktur des gesicherten virtuellen Schalters;
e) Er sorgt für die Entwicklung der Dienstleistungen des gesicherten virtuellen Schalters in Zusammenarbeit mit den öffentlichen Verwaltungen;
f) Er achtet auf die Sicherheit des virtuellen Schalters (Art. 10).
1 Eine Kommission des gesicherten virtuellen Schalters (im Folgenden: "die Kommission") wird eingesetzt. Sie wird von der Regierung ernannt.
2 Sie besteht insbesondere aus Vertretern der Staatskanzlei, des Informatikdienstes und öffentlicher Verwaltungen, die Dienstleistungen über den gesicherten virtuellen Schalter anbieten.
3 Die Kommission evaluiert den Bedarf, definiert eine Prioritätenordnung und vorberät wichtige Fragen im Zusammenhang mit dem gesicherten virtuellen Schalter.
1 Jede Benutzerin und jeder Benutzer erhält ein persönliches Zugriffsrecht.
2 Zur Identifizierung des Benutzers und um diesem technischen Support zu gewährleisten, sind die Staatskanzlei und der Informatikdienst befugt, die in den kantonalen Datenbanken vorhandenen Informationen über Personen und Unternehmen zu verwenden.
3 Die Zugriffsrechte unterliegen einer ständigen Kontrolle durch das Computersystem.
1 Jede Transaktion eines Nutzers, mit Ausnahme der übermittelten Daten, wird für einen begrenzten Zeitraum in einem Verlauf aufgezeichnet.
2 Die Regierung regelt die Ausführungsbestimmungen durch Erlass, insbesondere jene, die die Löschung der im Verlauf aufgezeichneten Transaktionen betreffen.
1 Der IT-Dienst sorgt kontinuierlich für die Sicherheit des virtuellen Schalters und nimmt die erforderlichen Anpassungen entsprechend der technologischen Entwicklung vor.
2 Nur ordnungsgemäß autorisierte Personen dürfen in das IT-System des gesicherten virtuellen Schalters eingreifen.
1 Die Leistungen des sicheren virtuellen Schalters werden von der Regierung definiert.
2 Sie ermöglichen insbesondere
a) den Nutzern einen vereinfachten Zugang zu den Diensten der öffentlichen Verwaltung zu bieten;
b) die Effizienz dieser Dienste zu verbessern.
3 Sie bieten dem Nutzer insbesondere die Möglichkeit
a) Formulare und Anfragen auszufüllen sowie Informationen an die Adressen der öffentlichen Verwaltungen zu übermitteln;
b) Daten sowie den Stand des Fortschritts von ihn betreffenden Akten einzusehen.
4 Wenn der öffentlichen Verwaltung vollständig stattgegeben wird und keine andere Person in ihren Interessen betroffen ist, kann sie eine Entscheidung, Genehmigung oder einen anderen erforderlichen Akt über den sicheren virtuellen Schalter zustellen. Wenn eine Partei dies innerhalb von fünf Tagen verlangt, wird der Akt schriftlich bestätigt; in diesem Fall beginnt die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels erst mit der schriftlichen Bestätigung.
5 Darüber hinaus findet das Verwaltungsverfahrensgesetz Anwendung. Die Regierung kann jedoch durch Verordnung weitere Fälle vorsehen, in denen der Nutzer oder die öffentliche Verwaltung den sicheren virtuellen Schalter in Anspruch nehmen können.
1 Die kommunalen Instanzen bieten Dienstleistungen online im Wesentlichen über das gesicherte virtuelle Schalterportal an.
2 Die Grundinvestitionen und die Betriebskosten des gesicherten virtuellen Schalterportals werden vom Staat übernommen.
3 Die Entwicklungs- und Betriebskosten für Dienstleistungen, die ganz oder teilweise den kommunalen Instanzen zugutekommen, werden zu 50 % von den städtischen Gemeinden sowie den Mischgemeinden und zu 50 % vom Staat getragen.
4 Die den städtischen Gemeinden und den Mischgemeinden in Rechnung gestellten Kosten werden im Verhältnis zur jährlich durch die kantonale öffentliche Statistik ermittelten Einwohnerzahl der ständigen Wohnbevölkerung aufgeteilt.
5 Die kommunalen Instanzen können die Entwicklung von Dienstleistungen, die von der Kommission nicht für alle kommunalen Instanzen priorisiert werden, vollständig finanzieren, sofern ein positives Gutachten dieser vorliegt.
6 Sollten Dienstleistungen, die gemäß Absatz 5 entwickelt wurden, später allen kommunalen Instanzen zur Verfügung gestellt werden, können die ursprünglich von der betroffenen Instanz eingegangenen Kosten erstattet werden. Gegebenenfalls erfolgt die Erstattung im Rahmen des im Artikel 11b, Absatz 1 genannten dreijährigen Investitionskostenbudgets.
1 Ein dreijähriges Budget für Investitions- und Betriebskosten, die den Stadtgemeinden und den gemischten Gemeinden auferlegt werden, wird von der Kommission erstellt.
2 Der den Stadtgemeinden und den gemischten Gemeinden in Rechnung gestellte Anteil wird auf der Grundlage der in der betreffenden Periode tatsächlich verbuchten Beträge berechnet.
1 Der Informatikdienst stellt den kommunalen Instanzen das erforderliche Personal für die Durchführung der ihnen gewidmeten Leistungen und für die Koordination mit den vom Staat angebotenen Leistungen zur Verfügung.
2 Die Kosten für das Personal werden im Dreijahresbudget aufgenommen und gemäß Artikel 11a, Absatz 3 verteilt.
3 Die anderen eigenen Leistungen der Staatsvertreter und kommunalen Instanzen werden nicht in Rechnung gestellt.
1 Auf der Grundlage einer mit dem Staat geschlossenen Vereinbarung können auch Drittorgane Dienstleistungen über den gesicherten virtuellen Schalter anbieten.
2 Die Vereinbarung legt insbesondere die Beteiligung des Drittorgans an den Investitions- und Betriebskosten des gesicherten virtuellen Schalters fest.
1 Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist die Nutzung des sicheren virtuellen Schalters optional.
2 Die Regierung kann durch Verordnung bestimmte Vorteile zugunsten der Nutzer vorsehen, um den Einsatz des sicheren virtuellen Schalters für bestimmte Dienstleistungen zu fördern; sie kann insbesondere eine Reduzierung der durch die Gesetzgebung vorgesehenen Gebühren vorsehen, wenn dadurch tatsächlich und entsprechend die Arbeitsbelastung der öffentlichen Verwaltungen gesenkt werden kann.
3 Die Regierung kann durch Verordnung Gemeindestellen, Dritte sowie bestimmte Kategorien von Nutzern, beispielsweise einen Berufsstand, dazu verpflichten, den sicheren virtuellen Schalter für bestimmte Dienstleistungen zu nutzen, wenn dadurch eine wesentliche Verbesserung der Effizienz der öffentlichen Verwaltung erzielt wird.
Der Nutzer schließt einen Nutzungsvertag ab, um Zugang zu den Dienstleistungen des gesicherten virtuellen Schalters zu erhalten.
Ein gesetzlicher oder vertraglicher Vertreter kann Zugang zu den Daten und Informationen der von ihm vertretenen Person erhalten und in ihrem Namen über das gesicherte virtuelle Portal handeln, sofern er seine Vertretungsbefugnisse bei der Staatskanzlei nachweist.
1 Bestimmte personenbezogene Daten eines Nutzers können zugänglich gemacht werden
a) dem Nutzer selbst;
b) dem Vertreter des Nutzers, wenn dieser ausdrücklich zugestimmt hat.
2 Nach Beratung durch die Kommission kann die Regierung durch Verordnung einen weitergehenden Zugang zu bestimmten personenbezogenen Daten für eine besondere Nutzergruppe, beispielsweise einen Berufsstand, unter den folgenden kumulativen Bedingungen vorsehen
a) Die Nutzergruppe benötigt regelmäßig im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben Kenntnis von den Daten;
b) Die Nutzer und ihre Mitarbeiter unterliegen der beruflichen oder dienstlichen Schweigepflicht oder haben sich jeweils vertraglich zur Wahrung der Vertraulichkeit der Daten verpflichtet;
c) Die Übermittlung der betreffenden Daten ist verhältnismäßig zum angestrebten Zweck und beruht auf einem ausreichenden öffentlichen oder privaten Interesse.
3 Öffentliche Verwaltungen und die im Sinne von Absatz 2 genannten Nutzer dürfen nur dann Zugang zu den im gesicherten virtuellen Schalter verfügbaren Informationen erlangen, wenn diese in engem Zusammenhang mit ihren rechtlichen und beruflichen Aktivitäten stehen.
1 Mit Ausnahme des temporären Transaktionsverlaufs (Art. 9) werden die von den Benutzern übermittelten Daten nicht im System des sicheren virtuellen Schalters gespeichert.
2 Anonyme Nutzungsstatistiken der Website können erstellt und im System des sicheren virtuellen Schalters aufgezeichnet werden.
3 Die vom Benutzer über den sicheren virtuellen Schalter gesendeten Daten, einschließlich sensibler Daten, können in den IT-Systemen des Staates gespeichert und den dafür vorgesehenen administrativen Einheiten oder kommunalen Stellen zur Verfügung gestellt werden.
Die Inanspruchnahme von Cloud-Computing-Diensten zur Unterbringung des gesamten oder eines Teils des sicheren virtuellen Schalters oder die Nutzung von Cloud-Computing-Lösungen ist unter der Voraussetzung möglich, dass die Datenschutzgesetze eingehalten werden.
Zudem gilt die Gesetzgebung zum Datenschutz.
1 Der Staat haftet nicht für Schäden, weder direkte noch indirekte, die aus der Unfähigkeit resultieren, auf den gesicherten virtuellen Schalter zuzugreifen oder diesen zu nutzen.
2 Die verfügbaren Informationen werden gemäß den mit dem gesicherten virtuellen Schalter verbundenen Registern bereitgestellt, ohne Gewähr für ihre Richtigkeit; ihre mögliche Unrichtigkeit zieht keine Haftung des Staates nach sich.
Die kommunalen Instanzen und Drittorgane, die Dienstleistungen über den gesicherten virtuellen Schalter anbieten, sind allein verantwortlich für die bereitgestellten Daten und die Schäden, die sie den Nutzern verursachen könnten.
1 Der Benutzer ist allein für sein Computersystem verantwortlich.
2 Er trägt alle Risiken, die sich aus der Nutzung seiner Zugangsrechte durch Dritte ergeben.
Im Übrigen regelt das Verwaltungsverfahrensgesetz das Verfahren für Entscheidungen, die auf diesem Gesetz beruhen.
1 Die Nutzung des gesicherten virtuellen Schalters ist grundsätzlich kostenlos.
2 Ein Entgelt kann jedoch im Nutzungsvertrag vorgesehen werden, wenn einer Benutzerkategorie der Zugang zu besonderen Dienstleistungen gewährt wird, die den öffentlichen Verwaltungen Kosten verursachen.
3 Ein Entgelt kann erhoben werden, wenn ein Benutzer ein neues Zugangsrecht oder eine besondere technische Intervention anfordert.
4 Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Gebührenordnung vorbehalten.
Art. 23a
Abweichend von den Artikeln 11a, Absatz 3, und 11c, Absatz 2, werden die Entwicklungs- und Betriebskosten der Dienstleistungen, die vollständig oder teilweise den kommunalen Instanzen zugutekommen, sowie die Personalkosten der Jahre 2025 und 2026 bis zu einem Höchstbetrag von 568.900 Franken vom Staat übernommen.
1 Die Regierung regelt durch Verordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen.
2 Sie kann insbesondere folgende Bestimmungen erlassen
a) die Regulierung des Zugangsrechts, insbesondere dessen erstmalige Übermittlung an den Nutzer, dessen Kontrolle und Änderung (Art. 8);
b) das Protokoll, insbesondere die Löschung der aufgezeichneten Transaktionen (Art. 9);
c) die Sicherheitsmaßnahmen (Art. 10);
d) die Zustellung von Entscheidungen, Genehmigungen oder anderen Akten über den sicheren virtuellen Schalter (Art. 11, Abs. 4 und 5);
e) den Abschluss und den Inhalt des Nutzungsvertrags des sicheren virtuellen Schalters (Art. 14);
f) die Modalitäten bezüglich der Vertretung (Art. 15).
Dekret vom 24. März 2010 zur Festsetzung der Gebühren der kantonalen Verwaltung wird wie folgt geändert
Artikel 7, Absatz 3
...
Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
Die Regierung legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest.