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Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
1 Das Strassenverkehrsamt ist befugt, automatisiert Daten zum Zwecke der Aktualisierung über das kantonale Register der Führer und Fahrzeuge (Plattform AVEDRIS) aus dem kantonalen Einwohnerregister (Plattform GERES), das vom Amt für Bevölkerung geführt wird, zu sammeln, die für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind.
2 Das Strassenverkehrsamt kann über die folgenden Daten verfügen
a) den Namen, Vornamen und die AHV-Nummer einer Person sowie ihres Ehegatten oder eingetragenen Partners;
b) die Adresse und Postanschrift einer Person, einschließlich Postleitzahl und Ort;
c) das Geburtsdatum und den Geburtsort einer Person;
d) den Heimatort, sofern die Person schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt;
e) das Geschlecht einer Person;
f) den Zivilstand einer Person;
g) die Staatsangehörigkeit einer Person;
h) die Art der Bewilligung einer Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit;
i) das Ein- und Ausreisedatum einer Person in eine Gemeinde;
j) das Umzugsdatum einer Person;
k) das Todesdatum einer Person.
Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe zur Bezeichnung von Personen gelten gleichermaßen für Frauen und Männer.
1 Das Amt für Fahrzeugwesen ist für die Plattform AVEDRIS verantwortlich.
2 Der Bevölkerungsdienst ist für die Plattform GERES verantwortlich.
Die Profile der Plattform AVEDRIS müssen so konfiguriert werden, dass nur die Mitarbeiter des Fahrzeugamtes, die regelmäßig Zugang zu den vorgenannten Daten benötigen, darauf zugreifen können.
Die Bestimmungen des interkantonalen Abkommens über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) sind im Übrigen anwendbar.
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2023 in Kraft.