Art. 63 Beschluss über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Übereinkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE)
Art. 63 Beschluss über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Übereinkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE)
Die Justizbehörden übermitteln Informationen über laufende Verfahren, soweit es das öffentliche Interesse erfordert, insbesondere
a) wenn die Zusammenarbeit der Öffentlichkeit zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens notwendig ist;
b) aufgrund der besonderen Schwere, des Charakters oder der Bekanntheit eines Falles;
c) wenn es notwendig ist, falsche Informationen zu verhindern oder zu korrigieren, die geeignet sind, die öffentliche Meinung zu beunruhigen;
d) wenn die Warnung oder der Schutz der Öffentlichkeit dies erfordert.
Bei der Informierung achten die Justizbehörden auf die Wahrung der berechtigten Interessen der Parteien oder Dritter sowie auf die Achtung der Unschuldsvermutung und berücksichtigen die Interessen der Ermittlung.
Die besonderen Verfahrensvorschriften bleiben vorbehalten.