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170.41 CPDT-JUNE CH-JU

Art. 57 Beschluss über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Abkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE)

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 57 Beschluss über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Abkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE)

Die Einheiten übermitteln regelmäßig und spontan Informationen über ihre Aktivitäten und Projekte, es sei denn, ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse steht dem entgegen.

Sie geben die Informationen genau, vollständig, klar und schnell bekannt.

Sie stellen die Verbreitung der Informationen auf geeigneten Wegen sicher, wobei der Wichtigkeit der Informationen Rechnung getragen wird.

Informationen zu einer Entscheidung, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit getroffen wurde, werden angemessen und unter Wahrung der Interessen, die den Ausschluss der Öffentlichkeit gerechtfertigt haben, bekannt gegeben.

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