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170.41 CPDT-JUNE CH-JU

Art. 35 Verordnung über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Abkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE)

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 35 Verordnung über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Abkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE)

Jede Person mit einem berechtigten Interesse kann vom Verantwortlichen verlangen, dass die Daten unverzüglich

a) berichtigt oder ergänzt werden;

b) gelöscht oder entfernt werden, wenn sie unnötig, veraltet oder rechtswidrig sind.

Kann die Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer Angabe nicht bewiesen werden, fügt der Verantwortliche der Angabe den Hinweis auf ihren strittigen Charakter hinzu.

Die betroffene Person kann verlangen, dass die Berichtigung, Löschung, Vernichtung der Daten, das Verbot der Verarbeitung, das Verbot der Weitergabe an Dritte oder der Hinweis auf den strittigen Charakter Dritten mitgeteilt werden.

Anstelle des Löschens oder Vernichtens der Daten beschränkt der Verantwortliche die Verarbeitung in folgenden Fällen

a) Die Richtigkeit der Daten wird von der betroffenen Person angefochten und ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit kann nicht festgestellt werden;

b) überwiegende Interessen eines Dritten erfordern es;

c) ein überwiegendes öffentliches Interesse erfordert es;

d) die Löschung oder Vernichtung der Daten könnte eine Untersuchung, ein Strafverfahren oder ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren beeinträchtigen.

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