1. État, peuple, Autoritäten » 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen
Inhaltsübersicht (14)
Gesetzestext (14 Artikel)
Dieses Gesetz gilt für die Mitglieder der Behörden, die Angestellten des Staates und die Magistraten der Republik und des Kantons Jura sowie für das Personal der autonomen Einrichtungen.
Die Unvereinbarkeiten auf Gemeindeebene werden durch die Artikel 11 bis 17 des Gesetzes vom 9. November 1978 über die Gemeinden geregelt.
Eine Person darf nicht gleichzeitig und dauerhaft zwei Verwaltungs- oder Justizfunktionen bekleiden, von denen eine der anderen untergeordnet ist.
1 Die Verwandten in gerader Linie und in der Seitenlinie bis zum dritten Grad einschließlich sowie die Verschwägerten in gerader Linie und in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad einschließlich können nicht gleichzeitig Verwaltungs- oder Justizfunktionen ausüben, von denen eine unmittelbar der anderen untergeordnet ist.
2 Die Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad einschließlich können nicht gleichzeitig der Regierung oder demselben Gericht angehören.
1. Können weder Abgeordnete noch Stellvertreter im Parlament sein
1. die nachstehend genannten Magistrate und Richter
a) die Minister;
b) die Staatsanwälte und Richter, wenn sie durch das Parlament gewählt werden;
c) ...;
d) ...;
e) ...;
f) ...;
g) ...;
h) der Präsident der Kantonalen Rekurskommission in Steuerangelegenheiten;
i) ...;
2. die Sekretäre der Minister und ihre Stellvertreter, die Sekretäre der eigentlichen Kanzlei und des Informations- und Kommunikationsdienstes, die Angestellten des Parlaments, die Leiter von Einheiten (Diensten, Ämtern, Sektionen und Büros) sowie ihre Stellvertreter, der Kantonale Chemiker, der Kantonale Arzt, der Kantonale Apotheker, der Kantonale Tierarzt, der Direktor des medizinisch-psychologischen Zentrums, die Delegierten im Sinne des Organisationsdekrets von Regierung und Verwaltung des Kantons, die Direktoren der Abteilungen des Dienstes für die nachobligatorische Ausbildung, die Mitglieder des Stabs der Kantonspolizei, die Gerichtsschreiber des Gerichtes der ersten Instanz, des Kantonsgerichts und der Staatsanwaltschaft, die Juristen der kantonalen Verwaltung, die Ökonomen der Allgemeinen Schatzkammer;
3. …;
4. die Mitglieder der Direktion der Kantonalbank des Jura;
5. der Direktor der Kantonalen Gebäudeversicherungs- und Präventionsanstalt;
6. der Direktor der Pensionskasse.
1 Die Minister und das Personal der kantonalen Verwaltung dürfen keine richterliche Funktion ausüben. Vorbehalten bleibt die Anstellung eines Gerichtsschreibers in der Funktion eines Richters.
2 Die Staatsanwälte und die Richter des erstinstanzlichen Gerichts dürfen keine andere richterliche Funktion im Dienst des Staates ausüben, außer in der Funktion eines Ersatzrichters am Verwaltungsgerichtshof und am Versicherungshof des kantonalen Gerichts.
Das Mandat eines Bundesparlamentariers ist unvereinbar mit den folgenden Funktionen
- Abgeordneter und Stellvertreter im kantonalen Parlament;
- Staatsanwalt und ständiger Richter;
- Ersatzrichter des Gerichts erster Instanz und des kantonalen Gerichts;
- Mitglied der Regierung.
Minister dürfen keiner kommunalen Behörde angehören.
Staatsanwälte und ordentliche Richter dürfen keinem kommunalen Organ angehören.
1 Bei einer Unvereinbarkeit aufgrund der Funktion setzt die Regierung eine Frist zur Ausübung eines Wahlrechts fest. Nach Ablauf dieser Frist zieht der Präsident des Kantonsgerichts das Los, an dem die Betroffenen teilnehmen werden.
2 Im Fall gleichzeitiger Wahlen von Personen, die aufgrund dieses Gesetzes unvereinbar sind, gilt als gewählt, sofern kein freiwilliger Rücktritt erfolgt, die Person, die die meisten Stimmen erhalten hat, sofern die Wahl nach demselben System stattgefunden hat. Bei Stimmengleichheit zieht der Präsident des Kantonsgerichts das Los, an dem die Betroffenen teilnehmen werden. Ebenso verfährt man, wenn zwei Personen, zwischen denen eine Unvereinbarkeit besteht, gleichzeitig nach einem unterschiedlichen Wahlsystem gewählt wurden und wenn sie sich nicht innerhalb der vom Präsidenten des Kantonsgerichts festgesetzten Frist einigen konnten.
3 Wenn aufgrund einer bereits amtierenden Person ein neu Gewählter unter den Anwendungsbereich von Artikel 5 fällt, ist die Wahl ungültig, wenn sich die amtierende Person nicht zurückzieht.
Wenn im Rahmen der Einrichtung eines Amtes ein Inkompatibilitätsproblem auftritt, entscheidet das Parlament.
1 Das Gesetz vom 26. Oktober 1978 über den Status der Magistraten und Beamten der Republik und des Kantons Jura wird wie folgt geändert
Artikel 16, Absatz 2
…
2 Das Gesetz vom 9. November 1978 über die Gemeinden wird wie folgt geändert
Artikel 11, Absätze 1bis und 2
…
Artikel 15, Marginalie und Absätze 1bis und 2bis
…
3 Das Gesetz vom 26. Oktober 1978 über die Kantonalbank von Jura wird wie folgt geändert
Artikel 11, Absatz 2
…
4 Die Geschäftsordnung des Parlaments vom 26. April 1979 wird wie folgt geändert
Artikel 88, Absatz 3
…
Folgende Bestimmungen werden aufgehoben
a) die Artikel 7 bis 10 des Gesetzes vom 26. Oktober 1978 über die politischen Rechte;
b) Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Oktober 1978 über den Status der Magistraten und Beamten der Republik und des Kantons Jura;
c) Artikel 88, Absatz 2, der Geschäftsordnung des Parlaments vom 26. April 1979.
Die Regierung legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest.