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Gesetzestext (20 Artikel)
Das Wählerverzeichnis nennt für jeden der wahlberechtigten Bürger
a) seinen Vor- und Nachnamen;
b) seinen Stand oder Beruf;
c) das Geburtsdatum;
d) seine genaue Adresse (Wohnort);
e) die Gemeinde und den Kanton, in dem er ansässig ist;
f) das Datum, an dem er auf Bundesebene wahlberechtigt geworden ist;
g) das Datum, an dem er auf Kantonsebene wahlberechtigt geworden ist;
h) das Datum, an dem er auf Gemeindeebene wahlberechtigt geworden ist;
i) im Fall der Streichung der Eintragung, das Datum und der Grund der Streichung.
Im Fall einer Wiedereintragung wird der gestrichene Bürger oder die gestrichene Bürgerin erneut eingetragen, unter Angabe des Datums und der Gründe.
Das Register wird in fortlaufender Seitenzahl geführt. Es kann in Form einer Kartei geführt werden.
Für die Abstimmung der Auslandschweizer wird in jeder Gemeinde ein Register geführt. Dieses ist in allen Gemeinden des Kantons digitalisiert und harmonisiert. Die Staatskanzlei hat darauf Zugriff.
Das Kantonale Wirtschaftsamt stellt den Gemeinden gegen Kostenersatz das passende Material zur Verfügung.
Das Wählerverzeichnis wird unter der Verantwortung des Gemeinderates von dem Beamten geführt, den die Gemeindeverordnung bestimmt.
Das Wählerverzeichnis ist öffentlich.
Sobald sie die Eigenschaft eines Wählers erlangt haben, werden die Bürger automatisch in das Register eingetragen.
Es kann jederzeit zu Eintragungen und Löschungen im Register kommen, außer am Vorabend nach 18 Uhr sowie am Tag einer Abstimmung, einer Wahl oder einer Gemeindeversammlung.
**Der für das Führen des Registers zuständige Beamte trägt von Amts wegen alle in der Gemeinde ansässigen stimmberechtigten Personen in das Register ein, sobald ihm ihr Wahlrecht offiziell bekannt ist. Auf die gleiche Weise streicht er im Register eingetragene Bürger, wenn ihm offiziell ein Umstand bekannt wird, der zum Verlust des Stimmrechts führt (Tod, Einsetzung unter umfassende Betreuung, Schutz durch ein Vorsorgeauftrag aufgrund von Unfähigkeit, Wegzug aus der Gemeinde etc.). Der für das Führen des Registers zuständige Beamte nimmt die Eintragung vor, sobald ihm die erforderlichen Angaben offiziell mitgeteilt wurden.**
Die Eintragung der Bürger in das Wählerverzeichnis berücksichtigt das Datum ihres Zuzugs in die Gemeinde.
Der Antrag auf Eintragung muss vom betroffenen Bürger oder einem Bevollmächtigten desselben gestellt werden. Sobald die Begründetheit des Antrags festgestellt oder offensichtlich ist, nimmt der Registerführer unverzüglich die Eintragung vor. Sollte er dies verweigern, kann seine Entscheidung innerhalb von zehn Tagen beim Gemeinderat angefochten werden. Dieser entscheidet ohne Verzögerung.
Der Ausländer, der nicht registriert ist und der der Meinung ist, dass er registriert sein sollte, kann den Beamten bitten, das Register zu vervollständigen.
Der Entscheid des Beamten kann innerhalb von zehn Tagen beim Gemeinderat angefochten werden. Dieser entscheidet unverzüglich.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.
Wenn der für das Register zuständige Mitarbeiter Zweifel am Wahlrecht eines Bürgers hat, der eingetragen werden soll, muss er, bevor er die Eintragung verweigert, von Amts wegen die erforderlichen Informationen bei der örtlichen Behörde des früheren Wohnsitzes des Bürgers einholen.
Jeder Wähler, der der Auffassung ist, dass eine Person zu Unrecht registriert ist, kann den Gemeinderat auffordern, das Register zu berichtigen. Der Person, deren Registrierung angefochten wird, wird, soweit möglich, Gelegenheit zur Verteidigung gegeben.
Vierzehn Tage spätestens vor jeder Abstimmung oder Wahl wird das Register einer gründlichen Prüfung unterzogen, mit dem Ziel, es zu ergänzen und zu berichtigen.
Das gleiche Verfahren gilt für die Gemeindeversammlungen, mit Ausnahme der dringlich einberufenen Versammlungen.
Am Vorabend jeder Abstimmung oder Wahl oder einer Gemeindeversammlung (mit Ausnahme derjenigen, die dringlich einberufen werden), entscheidet der Gemeinderat über die fristgerecht eingereichten und noch nicht erledigten Anträge auf Eintragung und Einsprachen. Nach der entsprechenden Berichtigung gemäß den getroffenen Entscheidungen wird das Register um 18 Uhr durch ein darin eingefügtes Protokoll geschlossen. Dieses Protokoll stellt die genaue Anzahl der stimmberechtigten Bürger fest und wird vom Bürgermeister und vom Gemeindeschreiber unterzeichnet.
Das auf diese Weise abgeschlossene Register dient als Grundlage für den Tag der Abstimmung oder Wahl oder für die bevorstehende Gemeindeversammlung.
Für die dringlich einberufenen Gemeindeversammlungen ist das zuletzt abgeschlossene Register maßgebend.
Die Abschlussprotokolle werden offiziell protokolliert.
Der für das Führen des Registers zuständige Beamte informiert das Wahlbüro über die genaue Anzahl der wahlberechtigten Bürger.
Bei Gemeindeversammlungen sorgt er dafür, dass das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann.
Rechtsbehelfe sind durch die einschlägigen bundes- und kantonalrechtlichen Bestimmungen geregelt.
Die Bürgergemeinden sind befugt, das Stimmregister der Einwohnergemeinde einzusehen, um die Liste der stimmberechtigten Bürger zu erstellen, gemäß Artikel 2, Absatz 2, des Gesetzes über die politischen Rechte.
Wenn die Regelung der Bürgergemeinde in Anwendung der vorstehend genannten Bestimmung das Stimmrecht in der Bürgergemeindeversammlung auch den außerhalb der Gemeinde wohnhaften Bürgern zuweist, müssen diejenigen unter ihnen, die dieses Recht ausüben wollen, ihre Eintragung in das Register beantragen und nachweisen, dass sie die in der genannten Bestimmung geforderten Bedingungen erfüllen.
Im Übrigen sind die Vorschriften dieser Verordnung analog auf das Stimmregister in bürgerlichen Angelegenheiten anwendbar.
Die Verordnung vom 9. November 1978 über das Wählerverzeichnis wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1986 in Kraft.