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1. État, peuple, Behörden » 16. Politische Rechte

40 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Jura
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Inhaltsübersicht (40)

Art. 1 Ausführungsverordnung zum Gesetz über die politischen Rechte Art. 2 Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die politischen Rechte Art. 3 Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die politischen Rechte Art. 4 Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die politischen Rechte Art. 5 Ausführungsverordnung zum Gesetz über die politischen Rechte Art. 6 Ausführungsverordnung zum Gesetz über die politischen Rechte Art. 7 Ausführungsverordnung zum Gesetz über die politischen Rechte Art. 8 Ausführungsverordnung zum Gesetz über die politischen Rechte Art. 9 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die politischen Rechte Art. 10 Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die politischen Rechte Art. 11 Ausführungsverordnung zum Gesetz über die politischen Rechte Art. 12 Ausführungsverordnung zum Gesetz über die politischen Rechte Art. 13 Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die politischen Rechte Art. 14 Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die politischen Rechte Art. 15 Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die politischen Rechte Art. 16 Ausführungsverordnung zum Gesetz über die politischen Rechte Art. 17 Ausführungsverordnung zum Gesetz über die politischen Rechte Art. 18 Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die politischen Rechte Art. 19 Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die politischen Rechte Art. 21 Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die politischen Rechte Art. 22 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die politischen Rechte Art. 23 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die politischen Rechte Art. 24 Ausführungsverordnung zum Gesetz über die politischen Rechte Art. 25 Ausführungsverordnung zum Gesetz über die politischen Rechte Art. 26 Ausführungsverordnung zum Gesetz über die politischen Rechte Art. 27 Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die politischen Rechte Art. 28 Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die politischen Rechte Art. 29 Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die politischen Rechte Art. 30 Ausführungsverordnung zum Gesetz über die politischen Rechte Art. 31 Ausführungsverordnung zum Gesetz über die politischen Rechte Art. 32 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die politischen Rechte Art. 33 Ausführungsverordnung zum Gesetz über die politischen Rechte Art. 34 Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die politischen Rechte Art. 35 Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die politischen Rechte Art. 36 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die politischen Rechte Art. 37 Ausführungsverordnung zum Gesetz über die politischen Rechte Art. 38 Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die politischen Rechte Art. 39 Ausführungsverordnung zum Gesetz über die politischen Rechte Art. 40 Ausführungsverordnung zum Gesetz über die politischen Rechte Art. 41 Ausführungsverordnung zum Gesetz über die politischen Rechte

Gesetzestext (40 Artikel)

1. État, peuple, Behörden » 16. Politische Rechte

1 Diese Verordnung legt die Ausführungsbestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte fest.

2 Die Ausführungsbestimmungen betreffend das Wählerverzeichnis und die Gemeindewahlen bleiben vorbehalten.

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Die Begriffe, die Personen bezeichnen, gelten unterschiedslos für Frauen und Männer.

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Müssen als Wähler gemäß den einschlägigen bundes- und kantonalen Bestimmungen registriert werden

1. Auf Bundesebene

- die Schweizer im Alter von achtzehn Jahren, die ihren politischen Wohnsitz im Kanton haben;

- die im Ausland ansässigen Schweizer im Alter von achtzehn Jahren, wenn sie dies bei ihrer Herkunftsgemeinde oder ihrem früheren Wohnsitz beantragen;

- die Fahrenden schweizerischer Nationalität, wenn sie dies in ihrer Herkunftsgemeinde beantragen.

2. Auf Kantonsebene

- die Schweizer im Alter von achtzehn Jahren, die seit 30 Tagen ihren politischen Wohnsitz im Kanton haben;

- die im Ausland ansässigen Schweizer im Alter von achtzehn Jahren, wenn sie dies bei ihrer Herkunftsgemeinde oder ihrem früheren Wohnsitz beantragen;

- die Fahrenden schweizerischer Nationalität, wenn sie dies in ihrer Herkunftsgemeinde beantragen;

- die Ausländer im Alter von achtzehn Jahren, die seit zehn Jahren in der Schweiz und seit einem Jahr im Kanton wohnhaft sind, außer im konstitutionellen Bereich.

3. Auf Gemeindeebene

- die Schweizer im Alter von achtzehn Jahren, die seit 30 Tagen ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben;

- die Ausländer im Alter von achtzehn Jahren, die seit zehn Jahren in der Schweiz, seit einem Jahr im Kanton und seit 30 Tagen in der Gemeinde wohnhaft sind.

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Jede Gemeinde führt ein Wählerverzeichnis. Die diesbezüglichen Vorschriften werden in einer besonderen Verordnung erlassen.

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1 Vor jeder Wahl beruft die zuständige Behörde die Wähler durch eine Bekanntmachung im Amtsblatt ein.

2 Wenn sie es für zweckmäßig hält, erlässt die Staatskanzlei Anweisungen an die Gemeindeverwaltungen und die Wahlbüros über das Vorgehen.

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1 Die Staatskanzlei druckt die Wahlkarten für die Abstimmungen des Bundes und des Kantons sowie die offiziellen Stimmzettel für die kantonalen Abstimmungen. Sie verteilt diese rechtzeitig an die Gemeinden.

2 Die Gemeinden bestellen auf eigene Kosten die von der Staatskanzlei genehmigten Übermittlungs- und Stimmzettelumschläge.

3 Der Gemeinderat lässt die Wahlkarten und die offiziellen Stimmzettel für die Gemeindeabstimmung drucken und beschafft die Übermittlungs- und Stimmzettelumschläge.

4 Die Wähler erhalten für die Bundes-, Kantons- und Gemeindewahlen unterschiedliche Wahlkarten in verschiedenen Farben.

5 Im Falle einer Wahl können die Unterzeichner der Listen oder der Wahlvorschläge die Stimmzettel ausschließlich bei den Druckern der offiziellen Stimmzettel beziehen. Diese zusätzlichen Stimmzettel gehen zu Lasten der Personen oder Organisationen, die sie bestellt haben.

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1 Der für die Führung des Wählerverzeichnisses zuständige Beamte sorgt für die Bereitstellung des Wahlmaterials. Er lässt es den Wählern in den von der Staatskanzlei genehmigten Umschlägen zukommen, die von den Wählern, die auf diese Weise abstimmen möchten, für die Briefwahl wiederverwendet werden.

2 ...

3 Den Reisenden wird das Wahlmaterial an die Adresse gesendet, die der Wähler bei der Beantragung der Eintragung in das Wählerverzeichnis angegeben hat.

4 Ein Duplikat der Wählerkarte kann spätestens achtundvierzig Stunden vor der Öffnung der Wahllokale erhalten werden. Die neu ausgestellte Karte muss den Vermerk "Duplikat" tragen. Bei der Öffnung der Wahllokale teilt die Gemeindeverwaltung dem Wahlbüro die Namen der Personen mit, die ein Duplikat erhalten haben.

5 Ein Wähler, der seinen Briefwahlumschlag verloren oder unabsichtlich zerstört hat, kann bei der Gemeindeverwaltung einen neuen beantragen.

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1 Der Wähler, der zwischen der Versendung der Abstimmungsunterlagen und dem Abschluss des Wählerregisters innerhalb des Kantons die Wohngemeinde wechselt, stimmt in der Wegzugsgemeinde ab.

2 Die Zuzugsgemeinde stellt ihm keine Abstimmungsunterlagen zur Verfügung.

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1 Grundsätzlich bildet jede Gemeinde ein Wahlbüro.

2 Der Gemeinderat ernennt die Mitglieder des Wahlbüros, darunter einen Vorsitzenden und einen Sekretär.

3 Wenn mehrere Gemeinden zu einem einzigen Wahlkreis zusammengeführt werden, wird das Wahlbüro vom Rat der Gemeinde ernannt, die als Hauptort des Wahlkreises bestimmt wurde. Alle Gemeinden, die diesen Wahlkreis bilden, sind jedoch durch mindestens ein Mitglied darin vertreten.

4 Die Mitglieder des Wahlbüros erhalten eine Entschädigung. Der Betrag wird von der Gemeinde festgelegt, die auch für die Kosten aufkommt.

5 Der Gemeindesekretär oder der vom Gemeinderat zu diesem Zweck ernannte Gemeindemitarbeiter nimmt an den Auszählungsoperationen ab dem Abschluss der Abstimmung teil. Er kann Mitglied des Wahlbüros sein.

6 Bei den Wahlen sind die politischen Kräfte in jedem Wahlbüro fair vertreten.

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1 Die Wahllokale müssen sonntags von 10 bis 12 Uhr geöffnet sein.

2 Der Gemeinderat kann darüber hinaus die Öffnung bereits ab Freitag festlegen.

3 Der Urnengang endet am Sonntag um 12 Uhr.

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1 Das Wahllokal befindet sich in einem öffentlichen Gebäude oder ist leicht zugänglich für die Öffentlichkeit.

2 Es darf nicht in einem Gasthaus eingerichtet werden.

3 Wenn es in einem Wahlkreis mehrere Wahllokale gibt, leitet der Präsident des allgemeinen Wahlbüros die Abstimmung am Hauptlokal. Für jedes Wahllokal ist ein Mitglied des Wahlbüros mit der Leitung der Abläufe beauftragt.

4 Wenn mehrere Gemeinden zu einem einzigen Wahlkreis zusammengefasst werden, stellt die Gemeinde des Hauptortes das Wahllokal zur Verfügung.

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1 Der Gemeinderat sorgt dafür, dass die Wahllokale mit allen notwendigen Materialien für die Abstimmungen ausgestattet sind. Unverzichtbar sind

- eine Wahlkabine, die dem Wähler ermöglicht, seine Stimme geheim abzugeben;

- zwei Wahlurnen, von denen eine zur Aufnahme der Wahlkarten und die andere für die Stimmzettel vorgesehen ist;

- ein Tisch, auf dem das Wahlbüro die Stimmzettel deponieren und stempeln kann.

2 Der Gemeinderat kann anordnen, dass besondere Urnen für die verschiedenen Wahlkarten und Stimmzettel eingerichtet werden. Ebenso kann er, wenn eine kantonale oder kommunale Abstimmung mehrere Angelegenheiten umfasst, die Einrichtung von besonderen Urnen für jede einzelne von ihnen anordnen.

3 Die Urnen sind mit einer klaren und deutlich sichtbaren Kennzeichnung für jede Abstimmung zu versehen.

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1 Der Gemeinderat sorgt dafür, dass die Stimmzettel sowie die erforderliche Anzahl von Exemplaren der gesetzlichen Bestimmungen über Abstimmungen dem Wahlbüro in den Wahllokalen zur Verfügung stehen, zusammen mit den Protokollvorlagen und dem notwendigen Material zum Schreiben sowie für das Verpacken und Versiegeln der Bündel von Stimmzetteln und Karten.

2 Falls er es für angebracht hält, steht es ihm frei, die Mitglieder des Wahlbüros vor dem Wahltag zusammenzurufen, um ihnen die erforderlichen Anweisungen zu erteilen.

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1 Die Mitglieder des Wahlausschusses versammeln sich eine halbe Stunde vor Beginn der Wahlhandlungen im zugewiesenen Wahllokal.

2 Der Vorsitzende oder, im Falle der Nebenwahllokale, das Mitglied, das dessen Funktion ausübt, macht ihnen die Bestimmungen des Abschnitts 4 dieser Verordnung bekannt und regelt ihren Dienst.

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Das Wahlbüro und seine Sektionen können sich zur Leitung und Überwachung der Vorgänge in Gruppen aufteilen, jedoch ist es erforderlich, dass während der gesamten Dauer dieser Vorgänge mindestens zwei seiner Mitglieder bei einer Abstimmung und drei bei einer Wahl ständig im Wahllokal anwesend sind.

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1 Das Wahlbüro stellt fest, dass die Wahlurnen leer sind, und bringt die Siegel an.

2 Dieselben Wahlurnen werden während der gesamten Dauer der Abstimmung verwendet. Sie bleiben versiegelt und werden an einem sicheren Ort aufbewahrt. Am zweiten und dritten Wahltag werden sie erst unmittelbar vor Beginn der Abstimmung im Wahllokal wieder aufgestellt, wobei das Wahlbüro den Inhalt nicht zur Kenntnis nehmen darf.

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1 Das Wahlbüro informiert die Bürger auf deren Anfrage über die Art und Weise der Stimmabgabe.

2 Es enthält sich jeglicher Einflussnahme auf die Wahlentscheidung der Wähler.

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1 Ein Mitglied des Wahlvorstands nimmt die Wahlkarten der Wähler entgegen und legt sie in die Urne. Er kann sicherstellen, dass die Karte tatsächlich der Person gehört, die sie übergibt.

2 Der Wahlvorstand kann entscheiden, dass die auf den Wahlkarten eingetragenen Namen laut vorgelesen werden.

3 Der Wahlvorstand ist verpflichtet, jedem Bürger, der sich mit einer auf seinen Namen ausgestellten Karte vorstellt, das Wählen zu gestatten. Wenn Zweifel an der Wählerqualität des Bürgers bestehen, werden diese im Protokoll vermerkt.

4 Ein Mitglied des Wahlvorstands stempelt die Stimmzettel auf ihrer Rückseite. Er muss streng darauf achten, dass der Bürger nur einen einzigen Stimmzettel für jede Abstimmung oder Wahl vorlegt.

5 Der Wähler legt anschließend seinen Stimmzettel in die Urne. Ein Mitglied des Wahlvorstands überwacht besonders die Urnen, die zur Aufnahme der Stimmzettel bestimmt sind. Er kontrolliert, ob der Wähler nicht mehr Stimmzettel einlegt als zulässig, und sorgt dafür, dass diese in die richtige Urne abgelegt werden.

6 Die Mitglieder des Wahlvorstands dürfen in keiner Weise versuchen, zu sehen, was auf den Stimmzetteln steht.

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1 Der Wähler, der per Briefwahl abstimmen möchte, steckt den Stimmzettel in den Stimmumschlag, den er dann in den Versandumschlag steckt. Der Stimmumschlag darf keine Kennzeichnungen aufweisen.

2 Der Wähler unterschreibt die Wahlkarte und trägt, sofern kein vorgedruckter Text vorhanden ist, die Postleitzahl und den Namen der Gemeinde, in der die Gemeindeverwaltung ihren Sitz hat, ein. Er steckt diese in den Versandumschlag und stellt sicher, dass die Adresse des Wahlbüros im Fenster gut sichtbar ist. Er verschließt den Umschlag, frankiert ihn gemäß den geltenden Portotarifen und versendet ihn per Post.

3 Die Gemeinde kann nicht oder unzureichend frankierte Umschläge ablehnen, die ihr per Post zugestellt werden.

4 Der per Post versandte Briefwahlumschlag muss der Gemeindeverwaltung spätestens am Freitag vor dem Wahltag, jedoch vor der Eröffnung des Wahlbüros, zugehen.

5 Der Wähler kann den Umschlag auch in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung einwerfen. Der Gemeinderat legt den Tag und die Uhrzeit der letzten Leerung des Briefkastens der Gemeindeverwaltung fest, spätestens vor der ersten Öffnung des Wahlbüros.

6 Der Stimmumschlag kann auch direkt während der Öffnungszeiten des Gemeindeamtes vor dem Wahlgang an die Gemeindeverwaltung übergeben werden.

7 Wenn mehrere separate Wahlgänge an verschiedenen Terminen stattfinden, muss der Briefwähler für jeden dieser Wahlgänge einen eigenen Versandumschlag verwenden.

8 Alle bei der Gemeindeverwaltung gemäß diesem Artikel eingegangenen Stimmumschläge werden in einer versiegelten Urne hinterlegt. Sie werden dem Wahlbüro bei Eröffnung des Wahlgangs übergeben.

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1 Nach der Eröffnung der Wahl wird mit den Briefwahlunterlagen vom Wahlausschuss gemäß dem in Artikel 23 festgelegten Verfahren verfahren. Die Auszählung der Briefwahlstimmen darf jedoch erst nach Schließung der Wahl stattfinden.

2 Die Bearbeitung dieser Umschläge kann entweder im Wahlraum oder in einem anderen Raum erfolgen, der ebenfalls mit Wahlurnen und einem Tisch ausgestattet ist; die Bearbeitung kann stattfinden

a) wenn der Wahlraum von keinem Wähler besetzt ist;

b) außerhalb der Öffnungszeiten des Wahlraums, jedoch spätestens bevor die Auszählung beginnt.

2bis In Gemeinden, die ihr Wahllokal nur am Sonntag öffnen, kann die Bearbeitung der Briefwahlunterlagen zwei Stunden vor der Eröffnung der Wahl beginnen, jedoch nach der letzten Leerung des Briefkastens der Gemeindeverwaltung.

3 In jedem Fall muss der für die Bearbeitung der Stimmen vorgesehen Raum für die Öffentlichkeit zugänglich sein.

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1 Das Mitglied des Wahlbüros, das mit der Kontrolle der Stimmkarten beauftragt ist, öffnet den Übertragungsschumschlag, entnimmt die Stimmkarten und überprüft, ob die Unterschrift angebracht wurde; bei zwei oder drei Arten von Abstimmungen (Bundes-, Kantons- oder Gemeindewahlen) markiert es auf dem Stimmumschlag das entsprechende Kästchen an der vorgesehenen Stelle, das den entnommenen Stimmkarten entspricht. Er legt die Stimmkarten in die Wahlurne und übergibt den verschlossenen Stimmumschlag an das Wahlbüromitglied, das mit dem Abstempeln der Stimmzettel beauftragt ist.

2 Das Mitglied des Wahlbüros, das mit dem Abstempeln der Stimmzettel beauftragt ist, öffnet den Stimmumschlag und entnimmt die Stimmzettel. Bei mehreren Arten von Abstimmungen stempelt es nur die Stimmzettel ab, die den auf dem Stimmumschlag markierten Wahlrechten entsprechen; die anderen werden sofort vernichtet.

3 Das Mitglied des Wahlbüros, das mit der Überwachung der Urnen beauftragt ist, legt die abgestempelten Stimmzettel in die entsprechenden Urnen.

4 Zu keinem Zeitpunkt darf der Name des Briefwählers den Mitgliedern des Wahlbüros mitgeteilt werden, die mit dem Abstempeln und der Einlegung der Stimmzettel in die Urne beauftragt sind.

5 Zu keinem Zeitpunkt darf der Inhalt des Stimmzettels von den Mitgliedern des Wahlbüros, die mit der Handhabung der Stimmzettel beauftragt sind, den anderen Mitgliedern des Wahlbüros mitgeteilt werden.

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1 Die Briefwahl ist ungültig, wenn

a) der Wähler den Umschlag für die Briefwahl nicht benutzt hat;

b) die Legitimation die handschriftliche Unterschrift des Wählers nicht trägt;

c) der Umschlag die Gemeinde nach Ablauf der festgesetzten Frist erreicht;

d) der Übermittlungsumschlag Legitimationen im Zusammenhang mit Abstimmungen enthält, die zu verschiedenen Terminen stattfinden.

2 Die Stimmen werden nicht berücksichtigt und sofort vernichtet, wenn

a) der Übermittlungsumschlag mehr als eine Legitimation für eine gleiche Abstimmung enthält;

b) der Übermittlungsumschlag mehr als einen Stimmumschlag enthält;

c) die Stimmzettel nicht in den Stimmumschlag gelegt wurden;

d) der Stimmumschlag mehr als einen Stimmzettel für die gleiche Abstimmung oder Wahl enthält;

e) der Stimmumschlag die Legitimation enthält.

2bis …

2ter …

3 …

4 Die nach Ablauf der festgesetzten Frist eingegangenen Umschläge bleiben geschlossen. Die Gemeinde bewahrt sie bis zum Ablauf der Einspruchsfrist auf.

5 Die in Artikel 21 des Gesetzes über die politischen Rechte aufgeführten Ungültigkeitsgründe für die Stimmzettel bleiben vorbehalten.

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Das Wahlbüro setzt die Operationen zur genau festgelegten Zeit aus und erklärt die Abstimmung für beendet. Es ist verboten, nach dieser Schließung zu wählen.

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1 Die Auszählung der Stimmen ist öffentlich. Sie darf erst nach Abschluss der Wahl beginnen. Sie findet im Hauptwahllokal statt. In großen Wahlbezirken ist es gestattet, die Auszählung an einem anderen Ort durchzuführen. Der Gemeinderat muss jedoch vor dem Wahltag einen Raum hierfür bestimmen und dies der Öffentlichkeit bekannt geben.

2 Gibt es mehrere Wahllokale im Bezirk, werden die Urnen der Nebenlokale ungeöffnet und in Begleitung von zwei Mitgliedern des Wahlbüros in das Hauptlokal transportiert. Dort werden sie geöffnet und ihr Inhalt wird mit dem der Urnen dieses Lokals vermischt, bevor die Auszählung beginnen kann.

3 Die Auszählung im Hauptlokal muss unter Mithilfe von mindestens einem Mitglied des Wahlbüros jedes Nebenlokals erfolgen.

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1 Zu Beginn der Auszählung gibt der Vorsitzende des Wahlvorstands die Bestimmungen der Sektion 5 dieser Anordnung bekannt und erläutert sie bei Bedarf den Mitgliedern des Wahlvorstands.

2 Für die Überprüfung und Zählung der Karten und Stimmzettel kann sich der Wahlvorstand in Sektionen aufteilen, wobei dieselbe Arbeit jedoch immer von mindestens zwei Mitgliedern durchgeführt werden muss.

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1 Die Wählerkarten werden zuerst aus der Wahlurne entnommen und gezählt.

2 Anschließend wird die Anzahl der Briefwahlumschläge gezählt.

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1 Danach wird die Urne mit den Stimmzetteln geleert.

2 Wenn nur eine einzige Urne für verschiedene Zwecke verwendet wurde, beginnt man damit, die verschiedenen Arten von Stimmzetteln zu sortieren.

3 Die Auszählung erfolgt in folgender Reihenfolge: Eidgenössische Wahlen oder Abstimmungen, Kantonale Wahlen oder Abstimmungen, Kommunale Wahlen oder Abstimmungen. Es bleibt vorbehalten, die Auszählung durch verschiedene Gruppen des Wahlbüros durchzuführen, vorausgesetzt, dass die Mitglieder des Wahlausschusses ausreichend zahlreich sind und die Auszählung der eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen nicht darunter leidet.

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1. Zunächst wird sichergestellt, dass alle Stimmzettel oder Gruppen von Stimmzetteln gestempelt sind. Diejenigen, die nicht gestempelt sind, werden sofort vernichtet.

2. Anschließend wird die Gesamtzahl der Stimmzettel ermittelt.

3. Das Wahlbüro stellt sicher, dass die Anzahl der gestempelten Stimmzettel, die aus der Urne entnommen werden, nicht die Anzahl der Wählerkarten übersteigt.

4. Die Stimmzettel werden in vier Gruppen unterteilt: Die erste Gruppe umfasst gültige Stimmzettel, die zweite umfasst leere Stimmzettel, die dritte umfasst ungültige oder fragliche Stimmzettel und die vierte, bei Wahlen, die Stimmzettel, die, ohne ungültig zu sein, noch gestrichen werden müssen.

5. Das Wahlbüro entscheidet souverän über die Gültigkeit der fraglichen Stimmzettel. Bei den Stimmzetteln der vierten Gruppe führt es die Streichungen durch, die erkennbar als solche mit rotem Stift markiert werden müssen. Dem Wahlbüro ist es untersagt, den Inhalt der Stimmzettel zu ändern oder zu ergänzen.

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1 Die Vorgänge jeder Abstimmung und jeder Wahl werden in einem Protokoll festgehalten, das in zwei Exemplaren erstellt wird. Bei Bundes- und Kantonsabstimmungen wird es auf dem offiziellen Formular der Staatskanzlei erstellt.

2 Dieses Protokoll beinhaltet

a) die Anzahl der eingetragenen Wähler;

b) die Anzahl der zurückgegebenen Wahlkarten;

c) die Anzahl der Wähler, die per Briefwahl abgestimmt haben;

d) die Anzahl der zurückgegebenen Stimmzettel;

e) die Anzahl der leeren Stimmzettel;

f) die Anzahl der ungültigen Stimmzettel;

g) die Anzahl der gültigen und der ungültigen Stimmzettel, wobei Letztere der Summe aus leeren und ungültigen Stimmzetteln entsprechen;

h) im Falle von Abstimmungen, die Anzahl der Zustimmenden und der Ablehnenden;

i) im Falle von Wahlen, die Namen aller Kandidaten, die Stimmen erhalten haben, sowie die Anzahl dieser Stimmen;

j) im Falle von Wahlen nach dem Verhältniswahlsystem zusätzlich

- die Anzahl der nicht namentlichen Stimmen, die jeder Liste zugeordnet sind (Zusatzstimmen);

- die Anzahl der Stimmen jeder Liste (namentliche Stimmen und Zusatzstimmen);

- die Anzahl der nicht genutzten Stimmen.

3 Das Protokoll wird im Namen des Wahlbüros vom Präsidenten und dem Sekretär unterzeichnet.

4 Es steht den Mitgliedern des Wahlbüros frei, Bemerkungen zum Ablauf der Abstimmung oder zum Inhalt des Protokolls zu machen und diese am Ende des Protokolls festhalten zu lassen.

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Sobald die Auszählung beendet und das Protokoll ausgefüllt ist, übermittelt das Wahlbüro die Ergebnisse der eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen der Staatskanzlei elektronisch oder gemäß deren Weisungen.

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Sobald die Ergebnisse mitgeteilt worden sind, wird ein Exemplar des Protokolls mit den gegebenenfalls erforderlichen Anhängen bei eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen an die Staatskanzlei und bei kommunalen Abstimmungen an das Gemeindedienst übermittelt. Das andere Exemplar wird dem Gemeindeschreiber übergeben.

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1 Die Stimmzettel werden für jede Abstimmung in getrennten Paketen zusammengefasst, die versiegelt werden. Sie werden unmittelbar nach der Auszählung für die eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen an die Staatskanzlei geschickt und werden für die kommunalen Abstimmungen in der Gemeinde, unter Verschluss, aufbewahrt.

2 Die Stimmzettel müssen gesondert vom Protokoll versandt werden.

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Die Wählerkarten werden versiegelt und dem für die Führung des Wählerverzeichnisses zuständigen Beamten übergeben.

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1 Das versiegelte Wahlmaterial, nämlich die Stimmzettel und die Wählerausweise, wird aufbewahrt

a) bis zum Ablauf der ungenutzten Einspruchsfrist;

b) bis zur endgültigen Entscheidung über einen gegen die Wahl gerichteten Einspruch;

c) im Bundesbereich, bis zur Bestätigung der Wahl durch den Bund.

2 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist wird das Wahlmaterial vernichtet.

3 Eine Ausfertigung des Protokolls der Bundes-, Kantons- und Gemeindewahlen wird im Archiv der Gemeinde aufbewahrt; das zweite Exemplar wird aufbewahrt

a) vom Bund für Bundeswahlen;

b) von der Staatskanzlei für Kantonswahlen;

c) vom Dienst der Gemeinden für Gemeindewahlen.

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1 Für die kantonalen Abstimmungen werden die Wahllisten von der Staatskanzlei im Amtsblatt mit ihrer Bezeichnung und ihrer Ordnungsnummer veröffentlicht.

2 Gleiches gilt für die Wahlbewerbungen, Berichtigungen und Ergänzungen.

3 Die auf den Wahllisten und den Wahlbewerbungen befindlichen Unterschriften müssen von den zuständigen Gemeindeverwaltungen geprüft und beglaubigt werden, bevor sie bei der Staatskanzlei eingereicht werden. Die Anträge auf Prüfung bei den Gemeindeverwaltungen obliegen den Bevollmächtigten der Listen und der Wahlbewerbungen.

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1 Wenn der sechzigste Tag der Referendumsfrist auf einen Sonntag oder einen Feiertag fällt, wird die Frist bis zum nächsten Werktag verlängert.

2 Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Unterschriftenlisten oder die Anträge der Gemeinden an diesem Tag vor 18 Uhr der Staatskanzlei übergeben werden.

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Sind aufgehoben

- die Ausführungsverordnung zum Gesetz über die politischen Rechte vom 9. November 1978;

- die Verordnung vom 11. Februar 1986 betreffend das Stimmrecht der Ausländer;

- die Verordnung vom 9. November 1978 betreffend die Aufgaben der Gemeinderäte und Wahlbüros bei Volksabstimmungen und -wahlen.

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Verordnung vom 11. Februar 1986 über das Wählerverzeichnis wird wie folgt geändert

Artikel 9a

…

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Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1999 in Kraft.

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