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Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
1 Diese Verordnung legt die Zusammensetzung, die Aufgaben, die interne Organisation und die Arbeitsweise der Kommission für die Gleichstellung von Frauen und Männern (im Folgenden: "Kommission") fest.
2 Die Begriffe dieser Verordnung gelten unterschiedslos für Frauen und Männer.
1 Die Kommission besteht aus höchstens zwölf Mitgliedern.
2 Die Mitglieder werden aus Frauenverbänden, politischen Parteien, Gewerkschaften, Berufsverbänden oder sonstigen Organisationen, die an Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern interessiert sind, ausgewählt.
3 Die Zusammensetzung achtet auf ein Gleichgewicht zwischen Frauen und Männern.
Die Kommission vertritt
1. die verschiedenen Strömungen, die von Frauenverbänden und Gruppierungen getragen werden, die sich mit Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern beschäftigen;
2. die verschiedenen Alterskategorien und Zivilstände;
3. alle jurassischen Regionen.
1 Die Kommission berät und unterstützt das Büro für Gleichstellung von Frau und Mann (nachfolgend: "Gleichstellungsbüro") bei seinen Tätigkeiten.
2 Sie kann ihre Meinung zur Festlegung der zu erreichenden Ziele äußern.
3 Sie beteiligt sich an der Umsetzung der Ziele durch Arbeitsgruppen, die sie in ihrem Inneren bildet.
4 Sie nimmt zu allen ihr vorgelegten Fragen Stellung und kann sich zu weiteren Themen äußern, die ihre Aufgabe betreffen.
1 Der Vorsitz wird von der für das Gleichstellungsbüro zuständigen Person übernommen, die von Amts wegen Mitglied ist.
2 Eine Person wird innerhalb der Kommission als Vizepräsident bestimmt.
3 Diese Person vertritt die Präsidentin im Falle ihrer Abwesenheit.
4 Die Mitglieder können, falls notwendig und bei ausdrücklicher Delegation durch die Präsidentin, die Kommission bei Veranstaltungen vertreten, die von Frauenverbänden oder auf Gleichstellungsfragen zwischen Frauen und Männern fokussierten Organisationen organisiert werden.
1 Die Kommission tagt mindestens zweimal im Jahr oder so oft wie es die Akten erfordern.
2 Die Arbeitsgruppen treffen sich so oft, wie es ihre Dossiers erfordern.
3 Externe Personen können mit Zustimmung des Departements, dem das Gleichstellungsbüro angehört, eingeladen werden, an den Debatten teilzunehmen.
4 Bei besonderem Bedarf können von der Kommission Spezialisten beigezogen werden. Dabei ist sicherzustellen, dass vorrangig Personen aus der Verwaltung ausgewählt werden.
5 Das Gleichstellungsbüro übernimmt das Sekretariat der Kommission.
1 Die Mitglieder werden gemäß der Verordnung vom 11. November 1980 über die Tages- und Reiseentschädigungen der Mitglieder kantonaler Kommissionen entschädigt.
2 Die Mitglieder, die an Sitzungen oder Veranstaltungen, die vom Büro für Gleichstellung organisiert werden, teilnehmen müssen oder von der Präsidentin zu Sitzungen oder Veranstaltungen delegiert werden, werden gemäß dem vorhergehenden Absatz entschädigt.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.