Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.1 GIGLILEG CH-JU

1. État, peuple, Behörden » 15. Grundrechte (GIG)

20 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Jura
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Inhaltsübersicht (20)

Art. premier Gesetz zur Einführung des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frauen und Männern (Einführungsgesetz zur Gleichstellung - EG-GIG) Art. 1A Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (GIG) Art. 2 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (EinführungsGleichstG) Art. 3 Gesetz zur Einführung des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (EGG) Art. 4 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frauen und Männern (EGG) Art. 5 Gesetz zur Einführung des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frauen und Männern (EGG) Art. 5A Gesetz zur Einführung des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (GLEg) Art. 5B Gesetz zur Einführung des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (EGG) Art. 5C Gesetz zur Einführung des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (GIG-EG) Art. 5D Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (GleichstG-EinführG) Art. 5E Gesetz zur Einführung des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (EGG) Art. 5F Gesetz zur Einführung des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frauen und Männern (Einführungsgesetz GlG) Art. 6 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG) Art. 7 Gesetz zur Einführung des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frauen und Männern (Einführungsgesetz Gleichstellungsrecht - EGGlG) Art. 8 Gesetz zur Einführung des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (EGG) Art. 9 Gesetz zur Einführung des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frauen und Männern (GIG) Art. 10 Gesetz zur Einführung des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frauen und Männern (GiG) Art. 10A Gesetz zur Einführung des eidgenössischen Gesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (EGG) Art. 11 Gesetz zur Einführung des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (EGGG) Art. 12 Gesetz zur Einführung des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (LiLEg)

Gesetzestext (20 Artikel)

1. État, peuple, Behörden » 15. Grundrechte

Das vorliegende Gesetz hat folgende Ziele

a) die Ausführungsbestimmungen des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frauen und Männern zu erlassen;

b) die Aufgabe und die Zuständigkeiten der Beauftragten für Gleichstellung von Frauen und Männern festzulegen;

c) die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern, insbesondere in Bezug auf Lohngleichheit.

1. État, peuple, Behörden » 15. Grundrechte

Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe zur Bezeichnung von Personen gelten gleichermaßen für Frauen und Männer.

1. État, peuple, Behörden » 15. Grundrechte

1 Der Staat schafft eine Stelle für eine/n Beauftragte/n für die Gleichstellung von Frauen und Männern (im Folgenden: "die Gleichstellungsbeauftragte").

2 Die Gleichstellungsbeauftragte übernimmt die Rolle, die in Artikel 44 der kantonalen Verfassung festgelegt ist.

1. État, peuple, Behörden » 15. Grundrechte

1 Die für die Gleichstellung delegierte Person fördert die Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter in allen Bereichen und setzt sich für die Beseitigung jeglicher Form von direkter oder indirekter Diskriminierung ein.

2 Zu diesem Zweck nimmt sie insbesondere folgende Aufgaben wahr

a) Beratung der Behörden und Privatpersonen, insbesondere der Opfer von Diskriminierung, in Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern;

b) Mitwirkung an der Ausarbeitung der Gesetzgebungsakte des Kantons und gegebenenfalls der Gemeinden, um jegliche Form von Diskriminierung in der Gesetzgebung zu beseitigen;

c) Information der Öffentlichkeit, Durchführung oder sogar Organisation von Bildungsmaßnahmen und Umsetzung von Sensibilisierungskampagnen;

d) Bei Bedarf Durchführung von Studien und Abgabe von Empfehlungen an die Behörden und privaten Akteure;

e) Sammlung und Pflege einer spezifischen Dokumentation zu Gleichstellungsfragen;

f) Gegebenenfalls Teilnahme an Projekten von kantonalem, interjurassischem, interkantonalem, nationalem oder internationalem Interesse.

1. État, peuple, Behörden » 15. Grundrechte

Um ihre Mission und Aufgaben zu erfüllen, verfügt die Gleichstellungsbeauftragte über folgende Zuständigkeiten und Befugnisse

a) Vorschläge zur Verwirklichung des Gleichstellungsprinzips an die Regierung und die Abteilungen zu unterbreiten;

b) mit den Verwaltungseinheiten zusammenzuarbeiten, die sich mit Themen der Gleichstellung von Frauen und Männern befassen;

c) an der Ausarbeitung von Projekten mitzuwirken, die sich mit Gleichstellungsfragen befassen;

d) die notwendigen Untersuchungen und Recherchen zur Erfüllung ihrer Aufgaben durchzuführen;

e) die Aktivitäten von Vereinigungen zu unterstützen, die sich für das Gleichstellungsprinzip einsetzen;

f) eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern in der Politik zu fördern;

g) Gegenstände, die auf der Tagesordnung der Regierung und des Parlaments stehen und mit Gleichstellungsfragen zusammenhängen, im Voraus zu begutachten.

1. État, peuple, Behörden » 15. Grundrechte

1 Der Anschluss der für die Gleichstellung beauftragten Person ist durch das Organisationsdekret der Regierung und der kantonalen Verwaltung geregelt.

2 Eine interkantonale Zusammenarbeit bleibt vorbehalten.

1. État, peuple, Behörden » 15. Grundrechte

1 Die Mitglieder der Kommissionen und Arbeitsgruppen der kantonalen Verwaltung werden so ausgewählt, dass die Gleichstellung der Geschlechter gewahrt bleibt.

2 Der Anteil von Frauen und Männern in jedem dieser Organe muss grundsätzlich mindestens 40 % und höchstens 60 % betragen.

3 Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen es nicht möglich ist, die im Absatz 2 vorgesehenen Quoten aus einem der folgenden Gründe einzuhalten

a) Eine gesetzliche Bestimmung oder der Beschluss zur Einsetzung der Kommission oder Arbeitsgruppe weist einer Person, die eine bestimmte Funktion innerhalb der kantonalen Verwaltung, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder einer para-staatlichen Institution innehat, die Mitgliedschaft in einem dieser Organe zu;

b) Die Mitgliedschaft in einer Kommission oder Arbeitsgruppe muss Personen zugeteilt werden, die über spezifische technische und/oder berufliche Kompetenzen verfügen, die für die Erfüllung des Mandats des betreffenden Organs notwendig sind.

4 Die Umsetzung der in diesem Artikel enthaltenen Regeln darf weder die Ernennung der Kommissionen noch der Arbeitsgruppen der kantonalen Verwaltung verhindern oder verzögern.

1. État, peuple, Behörden » 15. Grundrechte

Einmal pro Legislaturperiode legt die Regierung dem Parlament einen Bericht vor, der für jede Kommission und Arbeitsgruppe den Anteil von Frauen und Männern angibt sowie gegebenenfalls die Gründe erläutert, warum die in Artikel 5a Absatz 2 vorgesehenen Quoten nicht eingehalten werden konnten.

1. État, peuple, Behörden » 15. Grundrechte

1 Jede Vermutung auf Nichteinhaltung der Gleichstellung von Frauen und Männern in Arbeitsverhältnissen, insbesondere in Bezug auf die Entlohnung, kann der oder dem Gleichstellungsbeauftragten gemeldet werden.

2 Die oder der Gleichstellungsbeauftragte kann die Person beraten, die diese Situation gemeldet hat.

3 Sie oder er führt eine Liste der gemeldeten Fälle, die jährlich dem Amt für Wirtschaft und Arbeit vorgelegt wird.

1. État, peuple, Behörden » 15. Grundrechte

1 Arbeitgeber, die zu Beginn eines Jahres mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigen, führen für dasselbe Jahr intern eine Lohnanalyse zur Gleichstellung durch. Lehrlinge werden bei dieser Belegschaftsanzahl nicht mitgezählt.

2 Im Übrigen sind die Artikel 13a ff. des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann anwendbar.

1. État, peuple, Behörden » 15. Grundrechte

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Modalitäten zur Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse hinsichtlich

a) des Personals der kantonalen Verwaltung;

b) des Personals der autonom rechtlich geregelten öffentlichen Einrichtungen, die mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigen; Lehrlinge werden bei diesem Personalbestand nicht mitgezählt;

c) des Personals der Gemeinden, die mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigen; Lehrlinge werden bei diesem Personalbestand nicht mitgezählt.

1. État, peuple, Behörden » 15. Grundrechte

1 Arbeitgeber, die weniger als 50 Arbeitnehmer beschäftigen, können eine Analyse der Lohngleichheit mit einem von der Eidgenossenschaft bereitgestellten Standardinstrument durchführen.

2 Sie können die Analyse gemäß den Artikeln 13a ff. des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann überprüfen lassen.

3 Der Prüfbericht der Analyse der Lohngleichheit kann vom Arbeitgeber im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder bei einem Antrag auf Gewährung von Subventionen vorgelegt werden.

4 Die Gültigkeitsdauer der Überprüfung der Analyse der Lohngleichheit beträgt sechs Jahre.

1. État, peuple, Behörden » 15. Grundrechte

1 Es wird eine ständige Gleichstellungskommission eingesetzt (nachfolgend "Kommission" genannt).

2 Sie besteht aus maximal zwölf Mitgliedern.

3 ...

4 Den Vorsitz übernimmt die/der Gleichstellungsbeauftragte, welche/r kraft Amtes Mitglied ist.

1. État, peuple, Behörden » 15. Grundrechte

1 Die Regierung ernennt die Mitglieder der Kommission.

2 Die Amtszeit entspricht der Legislaturperiode. Das Mandat ist einmal erneuerbar.

1. État, peuple, Behörden » 15. Grundrechte

1 Die Kommission berät und unterstützt die Person, die für die Gleichstellung delegiert ist, in ihren Aktivitäten.

2 Sie kann eine Stellungnahme zur Festlegung der von der Gleichstellungsbeauftragten zu erreichenden Ziele abgeben; sie beteiligt sich an der Umsetzung der Ziele durch Arbeitsgruppen, die sie in ihrem Kreis bildet.

3 Sie gibt Gutachten zu allen ihr vorgelegten Fragen ab und kann sich zu weiteren Themen im Zusammenhang mit ihrem Auftrag äußern.

1. État, peuple, Behörden » 15. Grundrechte

1 Im Übrigen werden die Organisation und das Funktionieren der Kommission durch eine Verordnung geregelt, die der Genehmigung der Regierung unterliegt.

2 Die Verordnung legt insbesondere fest

a) die Zusammensetzung und Vertretung;

b) die Aufgaben;

c) die interne Organisation;

d) die Arbeitsweisen, einschließlich des Sekretariats.

1. État, peuple, Behörden » 15. Grundrechte

Der Code de procédure administrative wird wie folgt geändert

Artikel 138, Absätze 2 und 3

…

Artikel 153, Absatz 2

…

Artikel 163, Buchstabe c

…

1. État, peuple, Behörden » 15. Grundrechte

Die Regierung legt durch Verordnung das Datum fest, bis zu dem die in Artikel 5d genannten Arbeitgeber die erste Analyse der Lohngleichheit durchgeführt haben müssen.

1. État, peuple, Behörden » 15. Grundrechte

Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.

1. État, peuple, Behörden » 15. Grundrechte

Die Regierung legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest.

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