Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
144.1 CH-JU

Verordnung über die Integration von Ausländern und die Bekämpfung von Rassismus

17 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Jura
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (17)

Art. premier Verordnung über die Integration von Ausländern und die Bekämpfung von Rassismus Art. 2 Verordnung über die Integration der Ausländer und die Bekämpfung von Rassismus Art. 3 Verordnung über die Integration von Ausländern und die Bekämpfung von Rassismus Art. 4 Verordnung über die Integration von Ausländern und die Bekämpfung von Rassismus Art. 5 Verordnung über die Integration von Ausländern und die Bekämpfung von Rassismus Art. 6 Verordnung über die Integration der Ausländer und die Bekämpfung des Rassismus Art. 7 Verordnung über die Integration von Ausländern und die Bekämpfung von Rassismus Art. 8 Verordnung über die Integration von Ausländern und die Bekämpfung von Rassismus Art. 9 Verordnung über die Integration von Ausländern und die Bekämpfung von Rassismus Art. 10 Verordnung über die Integration von Ausländern und die Bekämpfung von Rassismus Art. 11 Verordnung über die Integration von Ausländern und die Bekämpfung von Rassismus Art. 12 Verordnung über die Integration der Ausländer und die Bekämpfung des Rassismus Art. 13 Verordnung über die Integration von Ausländern und die Bekämpfung von Rassismus Art. 14 Verordnung über die Integration der Ausländer und die Bekämpfung des Rassismus Art. 15 Verordnung über die Integration der Ausländer und die Bekämpfung des Rassismus Art. 16 Verordnung über die Integration von Ausländern und die Bekämpfung von Rassismus Art. 17 Verordnung über die Integration der Ausländer und die Bekämpfung des Rassismus

Gesetzestext (17 Artikel)

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 144. Integration von Ausländern

Der Staat und die Gemeinden fördern die Integration der Ausländer in das jurassische soziale Umfeld und beteiligen sich am Kampf gegen Rassismus.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 144. Integration von Ausländern

Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe zur Bezeichnung von Personen gelten gleichermaßen für Frauen und Männer.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 144. Integration der Ausländer

Der Bevölkerungsdienst ist die kantonale Verwaltungseinheit, die für die Integration von Ausländern und die Bekämpfung von Rassismus zuständig ist.

Eine regionale Zusammenarbeit mit dem Berner Jura kann eingerichtet werden.

Der Bevölkerungsdienst ist der Ansprechpartner für die Bundesorgane in Angelegenheiten der Migration, der Integration von Ausländern und der Bekämpfung von Rassismus.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 144. Integration der Ausländer

Das Büro für Integration ist administrativ dem Bevölkerungsdienst zugeordnet.

Es hat folgende Aufgaben

a) Vorschlag, Initiierung und Koordination von Integrationsmaßnahmen für Ausländer und Prävention von Rassismus im Kanton;

b) Zusammenarbeit mit kantonalen und kommunalen Akteuren, Vereinen und öffentlichen sowie privaten Institutionen, die im Bereich der Integration von Ausländern und Bekämpfung von Rassismus tätig sind;

c) Bereitstellung von Informationen und Beratung in Bezug auf die Integration von Ausländern, insbesondere bei der Durchführung von Projekten;

d) Teilnahme am Begrüßungsprogramm für Neuankömmlinge im Kanton;

e) Umsetzung der föderalen Integrationsförderprogramme in Kooperation mit dem Bundesamt für Migration.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 144. Integration der Ausländer

Es wird eine beratende Kommission zur Integration von Ausländern und zur Bekämpfung von Rassismus eingerichtet (im Folgenden "die Kommission" genannt).

Ihr Mandat ist wie folgt

a) eine kantonale Politik zur Integration von Ausländern in das jurassische soziale Umfeld vorzuschlagen;

b) eine kantonale Politik zur Bekämpfung von Rassismus und zur Vorbeugung gegen Diskriminierung vorzuschlagen;

c) dem Regierungsrat Stellungsnahmen zu Anträgen auf kantonale Subventionen für Integrations- und Rassismusbekämpfungsprojekte abzugeben;

d) die Erwartungen der ausländischen Gemeinschaften in Bezug auf Schule und Berufsausbildung zu bewerten und den Dienst für Vorschul- und obligatorischen Schulunterricht, den Dienst für die Ausbildung auf Sekundarstufe II und Tertiärstufe sowie das Jurassische Zentrum für Bildung und Ausbildung darüber zu informieren.

Die Kommission kann dem Regierungsrat und den Gemeinden Vorschläge zu Maßnahmen zur Verbesserung des rechtlichen und sozialen Status der Ausländer sowie zur Bekämpfung von Rassismus unterbreiten.

In Bezug auf die Schulbildung von ausländischen Kindern hat die Kommission hauptsächlich die Aufgabe

a) das Departement für Bildung, Kultur und Sport bezüglich der Anwendung der Artikel 3 bis 7 der Schulverordnung und der Empfehlungen von interkantonalen Gremien zur Schulbildung von Kindern mit fremder Muttersprache zu beraten;

b) alle nützlichen Maßnahmen vorzuschlagen, um die Lernbedingungen der für ausländische Schüler organisierten Sprach- und Kulturkurse zu verbessern;

c) Vorschläge zur Entwicklung interkultureller Ansätze in den jurassischen Schulen zu erarbeiten.

Mögliche Kontakte der Kommission mit den Schulen erfolgen über die zuständigen Dienste.

Die Kommission prüft alle Gegenstände, die ihr vom Regierungsrat, von dem dem Bevölkerungsdienst zugeordneten Departement und vom Departement für Bildung, Kultur und Sport vorgelegt werden.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 144. Integration der Ausländer

Die Kommission wird über Änderungen der bundes- und kantonalrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf Ausländer sowie über Fragen im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Rassismus informiert.

Sie wird regelmäßig über diese Themen unterrichtet.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 144. Integration der Ausländer

Die Kommission ist politisch und konfessionell neutral.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 144. Integration der Ausländer

Die Kommission setzt sich zusammen aus

a) einem Vorsitzenden;

b) zwölf Vertretern der konstituierten ausländischen Gemeinschaften oder der nicht konstituierten ausländischen Gemeinschaften;

c) drei Vertretern kommunaler Behörden;

d) sechs Vertretern der Wirtschafts-, Sozial- und Kulturbereiche, die sich mit der Thematik der Integration von Ausländern und Bekämpfung von Rassismus befassen;

e) zwei Vertretern des Departements für Bildung, Kultur und Sport;

f) einem Vertreter der Lehrkräfte.

Die Dienste der kantonalen Verwaltung nehmen an den Sitzungen der Kommission in beratender Funktion teil, wenn ihre Anwesenheit erforderlich ist.

Die Zusammensetzung der Kommission respektiert das Prinzip einer ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern.

Die Mitglieder der Kommission werden von der Regierung auf Vorschlag der interessierten Verbände und Gemeinschaften ernannt.

Die Mitglieder der Kommission werden für die Dauer der kantonalen Legislaturperiode ernannt.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 144. Integration der Ausländer

Der Vorsitz der Kommission obliegt dem Leiter des Bevölkerungsdienstes. Im Übrigen ernennt die Kommission ihren Vizepräsidenten und konstituiert sich selbst.

Das Sekretariat der Kommission wird durch das Amt für Integration geführt.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 144. Integration der Ausländer

Der Präsident beruft die Kommission ein, wann immer er es für notwendig erachtet, jedoch mindestens zweimal im Jahr oder auf Verlangen von dreizehn Mitgliedern der Kommission.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 144. Integration von Ausländern

Die Kommission kann Arbeitsgruppen zur Untersuchung spezifischer Probleme einrichten, insbesondere zu Fragen der Einschulung von ausländischen Kindern.

Mit Zustimmung des für den Bevölkerungsdienst zuständigen Departements kann sie die Stellungnahme von Experten entsprechend einem definierten Mandat einholen.

Die Kommission kann bestimmte ihrer Mitglieder delegieren, um sie innerhalb anderer Institutionen oder Kommissionen zu vertreten.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 144. Integration von Ausländern

Die Kommission kann nur dann beraten und Beschlüsse fassen, wenn mindestens dreizehn ihrer Mitglieder anwesend sind, darunter sieben Vertreter der Gemeinschaften oder ausländischen Körperschaften.

Die Beschlüsse werden durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 144. Integration von Ausländern

Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich. Die Kommission gibt nach Maßgabe der von ihr festgelegten Modalitäten eine öffentliche Information über ihre Arbeiten und Entscheidungen bekannt.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 144. Integration von Ausländern

Die von den Mitgliedern vorgebrachten Vorschläge und die von der Kommission gefassten Beschlüsse werden in einem Protokoll festgehalten.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 144. Integration der Ausländer

Verordnung vom 29. Juni 1993 zur Ausführung des Schulgesetzes (Schulverordnung) wird wie folgt geändert

Artikel 5

(Aufgehoben.)

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 144. Integration von Ausländern

Die Verordnung vom 3. Dezember 2002 über die Integration von Ausländern und die Bekämpfung von Rassismus wird aufgehoben.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 144. Integration von Ausländern

Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2011 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →