1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 143. Ausweispapiere, Legalisierung von Unterschriften
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe zur Bezeichnung von Personen gelten gleichermaßen für Frauen und Männer.
Der Einwohnerdienst, durch das Büro für Pässe und Beglaubigungen, stellt die Reisepässe und Personalausweise für die im Kanton Jura wohnhaften Schweizer Staatsangehörigen aus.
1 Der Antragsteller übermittelt seine persönlichen Daten entweder über das Internet oder telefonisch an das Pass- und Legalisierungsamt, bevor er persönlich erscheint oder während seines Besuchs im genannten Amt.
2 Der Antragsteller kann ein digitales Foto mitbringen. Das Pass- und Legalisierungsamt überprüft, ob dieses den von der Eidgenossenschaft festgelegten Anforderungen entspricht.
1 Die Gebühren sind durch das Bundesrecht festgelegt.
2 Der Antragsteller begleicht die Gebühren und Auslagen, wenn er persönlich beim Pass- und Legalisationsbüro erscheint.
Das übrige ist dem Bundesrecht vorbehalten.
Bei Bedarf erlässt das dem Dienst für Bevölkerung zugeordnete Departement die notwendigen Anweisungen zur Ausführung der vorliegenden Verordnung.
Die Verordnung vom 7. Oktober 1980 über Reisepässe wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2010 in Kraft.