1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 143. Ausweispapiere, Legalisierung von Unterschriften
Gesetzestext (3 Artikel)
**Der für das Führen des Registers der Ursprungsurkunden verantwortliche Beamte hat die Möglichkeit, diese Urkunden entweder handschriftlich oder maschinell zu erstellen, vorausgesetzt, dass ein Band von guter Qualität und mit schwarzer, nicht abfärbender Tinte verwendet wird.**
Wenn die Gemeinden über Personal mit einer schönen, gut leserlichen Handschrift verfügen und darauf Wert legen, dass die Ursprungsurkunden den Charakter eines wertvollen Dokuments bewahren, wird ihnen empfohlen, ihre Ursprungsurkunden wie in der Vergangenheit handschriftlich anzufertigen.
Der Gemeindedienst kann den Gemeinden, die darum ersuchen, gestatten, das Register der Ursprungsakte in Form von Duplikaten dieser Akte zu führen, indem zu diesem Zweck von der Staatskanzlei bereitgestellte Blätter verwendet werden. Eine solche Genehmigung ist für die Dauer gültig, in der die eingeführte Neuerung eine einwandfreie und ordnungsgemäße Aufbewahrung der betreffenden Blätter gewährleistet.
Die Regierung legt das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung fest.