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Verordnung über die Haft im Ausländerrecht

50 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Jura
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Inhaltsübersicht (50)

Art. premier Verordnung über die Haft im Ausländerrecht Art. 2 Verordnung über die Haft im Ausländerrecht Art. 3 Verordnung über die Verwaltungshaft im Ausländerrecht Art. 4 Verordnung über die Haft im Ausländerrecht Art. 6 Verordnung über die Haft im Ausländerrecht Art. 7 Verordnung über die Haft im Ausländerrecht Art. 8 Verordnung über die Haft im Ausländerrecht Art. 9 Verordnung über die Haft im Ausländerrecht Art. 10 Verordnung über die Haft im Ausländerrecht Art. 11 Verordnung über die Haft im Bereich des Ausländerrechts Art. 12 Verordnung über die Haft im Bereich des Ausländerrechts Art. 13 Verordnung betreffend die Haft im Ausländerrecht Art. 14 Verordnung über die Haft im Ausländerrecht Art. 15 Verordnung über die Haft im Ausländerrecht Art. 16 Verordnung über die Haft im Ausländerrecht Art. 17 Verordnung über die Haft im Ausländerrecht Art. 18 Verordnung über die Haft im Ausländerrecht Art. 19 Verordnung über die Haft im Ausländerrecht Art. 20 Verordnung betreffend die Haft im Ausländerrecht Art. 21 Verordnung über die Haft im Ausländerrecht Art. 22 Verordnung betreffend die Haft im Ausländerrecht Art. 23 Verordnung über die Festhaltung im Ausländerrecht Art. 24 Verordnung über die Haft im Ausländerrecht Art. 25 Verordnung über die Haft im Ausländerrecht Art. 26 Verordnung über die Verwaltungshaft im Ausländerrecht Art. 27 Verordnung über die Haft im Ausländerrecht Art. 28 Verordnung über die Haft im Ausländerrecht Art. 29 Verordnung über die ausländerrechtliche Haft Art. 30 Verordnung über die Haft im Bereich des Ausländerrechts Art. 31 Verordnung über die Administrativhaft im Ausländerrecht Art. 32 Verordnung betreffend die Haft im Ausländerrecht Art. 33 Verordnung über die Verwaltungshaft im Ausländerrecht Art. 34 Verordnung über die Haft im Ausländerrecht Art. 35 Verordnung über die Haft im Ausländerrecht Art. 36 Verordnung über die Haft im Ausländerrecht Art. 37 Verordnung über die Haft im Ausländerrecht Art. 38 Verordnung über die Haft im Bereich des Ausländerrechts Art. 39 Verordnung über den Freiheitsentzug im Ausländerrecht Art. 40 Verordnung über die Haft im Ausländerrecht Art. 41 Verordnung über die ausländerrechtliche Haft Art. 42 Verordnung über die Haft im Ausländerrecht Art. 43 Verordnung über die Haft im Ausländerrecht Art. 44 Verordnung betreffend die Haft im Ausländerrecht Art. 45 Verordnung über die Haft im Ausländerrecht Art. 46 Verordnung über die Haft im Ausländerrecht Art. 47 Verordnung über die Haft im Ausländerrecht Art. 48 Verordnung über die Haft im Ausländerrecht Art. 49 Verordnung über die Haft im Ausländerrecht Art. 50 Verordnung über die Haft im Ausländerrecht Art. 51 Verordnung über die Haft im Ausländerrecht

Gesetzestext (50 Artikel)

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Einrichtung und Aufenthalt

Diese Verordnung bestimmt den Ort und das Regime der Haft, die als Zwangsmaßnahme im Bereich des Ausländerrechts zur Anwendung kommen.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Einrichtung und Aufenthalt

1 Gefangene haben das Recht auf eine korrekte und respektvolle Behandlung ihrer Person.

2 Ihre Rechte sind nur insoweit eingeschränkt, wie es der Zweck der Haft, der ordnungsgemäße Betrieb der Einrichtung und die Anforderungen des Gemeinschaftslebens erfordern.

3 Die Einschränkungen müssen dem verfolgten Zweck angemessen sein.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Einrichtung und Aufenthalt

1 Die Gefangenen müssen die Bestimmungen dieser Verordnung beachten.

2 Sie müssen den allgemeinen oder besonderen Anordnungen folgen, die vom Vollzugsbeamten gegeben werden. Sie unterliegen dem in dieser Verordnung vorgesehenen Disziplinarregime.

3 Sie sind für den Schaden verantwortlich, den sie dem Staat verursacht haben, wenn sie vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit Schäden oder Maßnahmen verursachen, die Kosten nach sich ziehen. Der geschuldete Betrag kann vom persönlichen Konto des Gefangenen abgezogen werden.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Einrichtung und Aufenthalt

Bei der Anwendung der vorliegenden Anordnung berücksichtigt der Haftbeamte das junge Alter des Inhaftierten. Er kann in diesem Zusammenhang, nach Rücksprache mit der Bevölkerungsbehörde, zugunsten der minderjährigen Inhaftierten davon abweichen.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Einrichtung und Aufenthalt

Der Bevölkerungsdienst sowie der Verwaltungsrichter teilen dem Haftbeamten der Einrichtung ihre Entscheidungen bezüglich der Haft und der gegebenenfalls anwendbaren Besonderheiten des Haftregimes für den Häftling mit.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Einrichtung und Aufenthalt

1 Jeder Neuzugang in der Einrichtung wird im Gefängnisregister eingetragen, unter Angabe seiner Identität, des Grundes seiner Inhaftierung sowie des Datums und der Uhrzeit des Eintritts.

2 Ist der Neuzugang krank oder verletzt oder bestehen Zweifel an seiner Fähigkeit, die Inhaftierung zu ertragen, ist ärztliche Unterstützung erforderlich.

3 Ein Aufnahmegespräch findet mit dem Haftanstaltsbeamten statt.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Einrichtung und Aufenthalt

1 Jeder Gefangene muss die Möglichkeit haben, die vorliegende Verordnung einzusehen. Auf Anfrage erhält er ein Exemplar.

2 Darüber hinaus erhält jeder Gefangene bei seiner Ankunft ein Informationsblatt, soweit möglich in seiner Muttersprache oder in einer ihm bekannten Sprache, das seine wichtigsten Rechte und Pflichten sowie die Funktionsweise der Einrichtung erklärt.

3 Das Informationsblatt enthält insbesondere folgende Angaben

a) das Recht des Gefangenen, die Unterstützung eines Pflichtverteidigers oder eines Vertreters einer Hilfsorganisation zu beantragen;

b) das Recht des Gefangenen, eine Person seiner Wahl sowie seinen Bevollmächtigten zu benachrichtigen;

c) das Recht des Gefangenen, einen Gefängnisseelsorger oder einen Gefängnisbesucher in Anspruch zu nehmen.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Einrichtung und Aufenthalt

1 Bei seiner Ankunft wird jeder Häftling hinsichtlich seiner Sachen kontrolliert, was grundsätzlich eine Durchsuchung umfasst; Artikel 22, Absätze 2 und 3, sind anwendbar.

2 Der Häftling verfügt grundsätzlich über seine persönlichen Gegenstände. Der Haftbeamte beschlagnahmt gefährliche Gegenstände und verbotene Substanzen, Gegenstände, die zur Flucht dienen könnten, und solche, die die innere Ordnung stören könnten.

3 Die im Besitz des Häftlings befindlichen Medikamente werden ihm abgenommen; sie werden auf ärztliche Anordnung hin verabreicht.

4 Das Geld wird gegen Quittung hinterlegt. Der Häftling kann darüber verfügen. Auf Anfrage wird er über den Stand seines Kontos informiert.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Einrichtung und Aufenthalt

1. Die entnommenen Gegenstände werden in einem Inventar vermerkt. Das Inventar muss vom Häftling unterschrieben werden, der eine gegenzeichnete Kopie erhält.

2. Die entnommenen oder beschlagnahmten Gegenstände werden bei der Entlassung gegen Quittung zurückgegeben.

3. Der Haftanstaltsbeamte kann die Beschlagnahmung der Gegenstände anordnen sowie deren Zerstörung. Gegebenenfalls wird der Bevölkerungsdienst benachrichtigt.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Einrichtung und Aufenthalt

1 Die Gefangenen können in Gemeinschaftszellen untergebracht werden.

2 Jeder Gefangene ist für die Ordnung und Sauberkeit in seiner Zelle verantwortlich. Er haftet für die Schäden, die am Mobiliar und an den Einrichtungen verursacht werden, gemäß Artikel 3, Absatz 3, dieser Verordnung.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Einrichtung und Aufenthalt

1 Die Gefangenen tragen ihre eigene Kleidung.

2 Diejenigen, die nicht ausreichend mit Unterwäsche ausgestattet sind, erhalten diese auf Antrag.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Einrichtung und Aufenthalt

Gefangene dürfen die Ruhe und den Frieden in der Einrichtung nicht stören.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Einrichtung und Aufenthalt

1 Die Gefangenen können sich selbst eine Arbeit verschaffen, soweit dies mit dem ordnungsgemäßen Betrieb der Anstalt vereinbar ist.

2 Mit Ausnahme des inneren Dienstes dürfen die Gefangenen nicht zur Arbeit gezwungen werden.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Einrichtung und Aufenthalt

Für ihre Arbeit haben die Insassen Anspruch auf den vollen Lohn, der damit verbunden ist.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Einrichtung und Aufenthalt

Während seines Aufenthalts in der Anstalt erhält der Gefangene, der keiner bezahlten Arbeit nachgeht, ein tägliches Guthaben, das zur Deckung seiner kleineren Ausgaben dient und auf der Grundlage der kantonalen Unterstützungsnormen berechnet wird.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Einrichtung und Aufenthalt

1 Die Gefangenen erhalten drei Mahlzeiten pro Tag.

2 Es ist ihnen nicht gestattet, sich Mahlzeiten von außerhalb liefern zu lassen.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Einrichtung und Aufenthalt

Eine besondere Verpflegung wird auf Anfrage bereitgestellt, insbesondere

a) für Gefangene, die aufgrund einer ärztlichen Verordnung eine spezielle Diät benötigen;

b) für Gefangene, die aufgrund ihrer religiösen Überzeugungen bestimmte Ernährungsregeln einhalten.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Einrichtung und Aufenthalt

Käufe im Außenbereich werden durch den Verwahrungsbeamten geregelt.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Einrichtung und Aufenthalt

1 Der Konsum und der Besitz von nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten, alkoholischen Getränken, Betäubungsmitteln sowie anderen Substanzen mit ähnlichen Wirkungen sind verboten.

2 Medikamente, die vom Arzt verschrieben werden, werden unter Aufsicht verabreicht.

3 Die Bestimmungen der vorliegenden Regelung bezüglich der Sicherstellung und Einziehung bleiben vorbehalten.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Einrichtung und Aufenthalt

1 Jeder Häftling ist verpflichtet, die Hygienevorschriften zu beachten und täglich seine Körperpflege durchzuführen.

2 Er muss die ihm zur Verfügung gestellten Duschen nutzen.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Einrichtung und Aufenthalt

1 Gefangene sowie ihre persönlichen Gegenstände und ihre Zellen können durchsucht werden.

2 Körperdurchsuchungen müssen von einer Person desselben Geschlechts in einem separaten Raum durchgeführt werden.

3 Der Vollzugsbeamte der Einrichtung kann eine Urinuntersuchung oder einen Atemalkoholtest anordnen, wenn der Verdacht auf Drogen- oder Alkoholkonsum besteht.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Einrichtung und Aufenthalt

1 Besondere Maßnahmen können vom Haftbeamten gegenüber Häftlingen ergriffen werden, die ein hohes Fluchtrisiko darstellen oder bei denen der Verdacht besteht, dass sie Körperverletzungen begehen, sich absichtlich verletzen oder Gegenstände beschädigen wollen.

2 Als besondere Maßnahme gilt insbesondere der Entzug von Gebrauchsgegenständen und Gegenständen, die Teil der Einrichtungen sind.

3 Die Maßnahmen werden so lange angewendet, wie es notwendig ist.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Einrichtung und Aufenthalt

Die Gefangenen machen grundsätzlich jeden Tag einen mindestens einstündigen Spaziergang im Freien.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Einrichtung und Aufenthalt

1 Kranke oder verletzte Häftlinge haben Anspruch auf medizinische Versorgung.

2 Der Anstaltsarzt (im Folgenden: „der Arzt“) wird auf Antrag des Häftlings eingeschaltet; wenn es die Umstände erfordern, wird der Arzt von Amts wegen hinzugezogen.

3 Häftlinge, die eine ärztliche Konsultation wünschen, melden sich beim Dienstpersonal, welches den Arzt kontaktiert. In dringenden Fällen werden der Arzt und die Direktion sofort benachrichtigt.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Einrichtung und Aufenthalt

1 Der Arzt kann Fachärzte hinzuziehen.

2 Die Gefangenen, die aufgrund einer körperlichen oder psychischen Erkrankung hospitalisiert werden müssen, werden auf Anordnung des Arztes und mit Zustimmung des Bevölkerungsdienstes in eine Krankenhauseinrichtung verlegt. Im Notfall kann der Haftbeamte die Hospitalisierung selbst anordnen; der Bevölkerungsdienst wird darüber informiert.

3 Zahnärztliche Behandlungen werden nur im Notfall durchgeführt.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Einrichtung und Aufenthalt

Medizinische und pharmazeutische Kosten werden vom Staat getragen, wenn die persönlichen Mittel des Gefangenen nicht ausreichen, um diese zu decken, oder wenn keine Versicherung oder Institution die Kosten übernimmt.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Einrichtung und Aufenthalt

1 Der Bevölkerungsdienst gewährleistet und organisiert den Sozialdienst für Gefangene.

2 Die von ihm beauftragte Organisation hat insbesondere die Aufgabe, den Gefangenen bei Problemen in Bezug auf ihre persönliche, materielle und familiäre Situation zu helfen sowie gegebenenfalls die Beziehungen der Gefangenen zu den Behörden und Dritten zu regeln.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Einrichtung und Aufenthalt

1 Jeder Gefangene kann die Hilfe eines Gefängnisseelsorgers in Anspruch nehmen.

2 Der Seelsorger kann die Gefangenen besuchen; er darf sich mit den Gefangenen unterhalten, ohne überwacht zu werden.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Einrichtung und Aufenthalt

Die Mitglieder einer Glaubensgemeinschaft, für die kein Seelsorger benannt ist, können im Rahmen der Besuchsregelungen einen Vertreter ihrer Religion oder einen Gefängnisbesucher empfangen.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Einrichtung und Aufenthalt

Die Besuche der Seelsorger und der in Artikel 30 genannten Personen können aus Sicherheitsgründen eingeschränkt oder ausgesetzt werden.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Einrichtung und Aufenthalt

Während des Tages können die Gefangenen den größten Teil ihrer Zeit gemeinsam verbringen. Sie können jedoch aus Sicherheitsgründen in ihre Zellen eingeschlossen werden, wenn dies erforderlich ist.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Einrichtung und Aufenthalt

Gefangene können auf eigene Kosten Bücher bestellen und Zeitungen oder Zeitschriften abonnieren.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Einrichtung und Aufenthalt

1 Gefangene dürfen ab dem ersten Tag Fernseh- und Radiogeräte benutzen, insofern die Anstalt solche zur Verfügung stellt. Der Besitz von persönlichen Fernseh- und Radiogeräten erfordert die Genehmigung des Vollzugsbeamten.

2 Der Besitz und die Nutzung anderer Geräte und Instrumente werden im Einzelfall vom Vollzugsbeamten geregelt.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Einrichtung und Aufenthalt

Freizeitaktivitäten können aus Gründen der Ordnung oder Sicherheit eingeschränkt oder aufgehoben werden.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Einrichtung und Aufenthalt

1 Die Gefangenen können im Rahmen dieser Verordnung Besuche empfangen sowie Briefe oder Pakete senden und empfangen; bei Bedarf können sie das Telefon benutzen.

2 Der Inhalt der Telefonate und der Gespräche, die während eines Besuchs stattfinden, wird grundsätzlich nicht überwacht.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Einrichtung und Aufenthalt

1 Die Besuche und andere Kontakte mit der Außenwelt können aus ordnungs- oder sicherheitsrelevanten Gründen eingeschränkt oder eingestellt werden. Wenn ein Paket dem Gefangenen nicht ausgehändigt wird, wird der Absender informiert, dass es zu seiner Verfügung steht.

2 Aus Sicherheitsgründen kann der Inhalt von Umschlägen und Paketen geprüft werden.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Einrichtung und Aufenthalt

Die Korrespondenz und die Telefonate mit den schweizerischen Behörden und den Verteidigern werden nicht überwacht.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Einrichtung und Aufenthalt

1 Die Gefangenen dürfen mindestens einmal pro Woche Besuch empfangen.

2 Die Besuche finden gemäß einem speziell mit dem Haftbeamten vereinbarten Zeitplan statt.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Einrichtung und Aufenthalt

1 Im Allgemeinen darf die Anzahl der Besucher pro Gefangenen zwei Personen nicht überschreiten.

2 Die Besucher müssen den Anweisungen des Haftbeamten Folge leisten; auf Anfrage müssen sie ihre Identität nachweisen und den Grund ihres Besuchs angeben.

3 Die Übergabe von Gegenständen während der Besuche darf nur mit Genehmigung des Haftbeamten erfolgen.

4 Aus Sicherheitsgründen kann der Besuch unter der Bedingung stehen, dass der Besucher sich einverstanden erklärt, durchsucht zu werden.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Einrichtung und Aufenthalt

Die in den Paketen enthaltenen Gegenstände werden dem Häftling nur insoweit ausgehändigt, als deren Besitz gestattet ist.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Einrichtung und Aufenthalt

1 Im Falle der Notwendigkeit hat der Häftling Zugang zum Telefon. Die diesbezüglichen Modalitäten werden vom Haftbeamten festgelegt.

2 Die Kosten, die mit der Nutzung des Telefons zu persönlichen Zwecken verbunden sind, gehen zu Lasten des Häftlings.

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Besucher können dem Hafthalter Bargeld für die Häftlinge übergeben. Das Geld wird gegen Quittung ausgehändigt.

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1 Jeder Häftling, der gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder die Anweisungen des Haftbeamten verstößt, der die Befehle des Personals nicht befolgt oder der den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung behindert, unterliegt einer disziplinarischen Sanktion. Beihilfe und Anstiftung sind ebenfalls strafbar.

2 Insbesondere können die folgenden Handlungen zu einer Sanktion führen

a) die Flucht und der Fluchtversuch;

b) der Konsum und der Besitz von Drogen, Alkohol und anderen Stoffen mit ähnlicher Wirkung;

c) der Erwerb und der Besitz von Waffen oder gefährlichen Gegenständen;

d) unerlaubte Kontakte mit Personen außerhalb der Einrichtung oder mit anderen Häftlingen;

e) jede Handlung, die eine Straftat darstellt.

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1 Disziplinarmaßnahmen sind

a) die Auferlegung von Einschränkungen;

b) der Arrest in einer Sicherheitszelle.

2 Als Einschränkungen können verhängt werden: das Verbot des Einkaufs, das Verbot oder die Einschränkung des Kontakts mit der Außenwelt, mit Ausnahme der Kontakte zu den Behörden und Verteidigern, sowie der Entzug von Arbeit, Freizeit, Tabak und Fernsehen. Die Einschränkungen müssen im Verhältnis zur Schwere des Vergehens stehen.

3 Keine Einschränkung darf auf die medizinische, soziale und seelsorgerische Betreuung sowie auf die Korrespondenz angewendet werden.

4 Disziplinarmaßnahmen können kumuliert werden.

5 Im Allgemeinen wird der Disziplinarmaßnahme eine Verwarnung vorausgehen.

6 Die zivil- und strafrechtliche Verantwortung bleibt vorbehalten.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Einrichtung und Aufenthalt

1 Disziplinarmaßnahmen werden vom Bevölkerungsdienst ausgesprochen.

2 Disziplinarmaßnahmen werden nach Anhörung des Inhaftierten getroffen. Die Beschlüsse über den Arrest in einer Strafzelle werden schriftlich mitgeteilt; die in Artikel 45, Absatz 1, Buchstabe a vorgesehenen Einschränkungen werden mündlich mitgeteilt.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Einrichtung und Aufenthalt

Der Inhaftierte hat das Recht, mit dem Haftbeamten zu sprechen. Das beantragte Gespräch, mündlich oder schriftlich, muss innerhalb kurzer Frist stattfinden.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 142. Einrichtung und Aufenthalt

1 Der Häftling hat das Recht, Beschwerden gegen den Vollzugsbeamten einzureichen. Die Beschwerde muss innerhalb von zehn Tagen nach dem beanstandeten Verhalten eingereicht werden.

2 Beschwerden gegen den Vollzugsbeamten werden in einem verschlossenen Umschlag an den Vollzugsbeamten, zu Händen der Bevölkerungskontrolle, eingereicht.

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1 Entscheidungen des Haftbeamten und des Bevölkerungsdienstes können bei der Verwaltungsabteilung des Kantonsgerichts angefochten werden. Ein Einspruchsverfahren ist ausgeschlossen.

2 Im Übrigen ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.

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Überstellungen in eine andere Einrichtung werden von der Bevölkerungsabteilung entschieden.

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Diese Verordnung tritt am 1. September 1999 in Kraft.

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