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Inhaltsübersicht (27)
Gesetzestext (27 Artikel)
1 Dieses Gesetz benennt die zuständigen Behörden und regelt das Verfahren für Zwangsmaßnahmen im Bereich des Ausländerrechts.
2 Als Zwangsmaßnahmen im Bereich des Ausländerrechts gelten diejenigen, die durch die Bundesgesetzgebung vorgesehen sind, insbesondere
a) die Durchsuchung von Personen und die Durchsuchung von Räumlichkeiten;
b) die Festhaltung;
c) die Zuweisung eines Aufenthaltsortes und das Verbot, ein bestimmtes Gebiet zu betreten;
d) die Vorbereitungshaft;
e) die Ausschaffungshaft oder Abschiebehaft;
f) die Ausschaffungshaft oder Abschiebehaft im Falle der Nichtzusammenarbeit bei der Beschaffung von Reisedokumenten;
g) die Haft wegen Ungehorsams.
1 Das Verfahren wird durch Bundesrecht und das vorliegende Gesetz geregelt. Das Verwaltungsverfahrensgesetz findet subsidiär Anwendung.
2 Die Begriffe, die Personen bezeichnen, gelten ohne Unterschied für Frauen und Männer.
Die zuständigen Behörden, die Zwangsmaßnahmen anordnen oder vollstrecken, achten auf die Einhaltung der Grundsätze des Verwaltungshandelns, insbesondere auf die strikte Anwendung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Subsidiaritätsprinzips.
Um die auf diesem Gesetz basierenden Entscheidungen auszuführen, kann die zuständige Behörde unter Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsprinzips die Unterstützung der öffentlichen Gewalt beanspruchen.
1 Die betroffene Person wird unverzüglich in einer Sprache, die sie versteht, über jede im Rahmen dieses Gesetzes getroffene Entscheidung informiert.
2 Bei ihrer Anhörung durch den Richter wird bei Bedarf ein Dolmetscher bestellt.
1 Der Bevölkerungsdienst ist die zuständige Behörde für die Anordnung der Haft im Sinne von Artikel 73 des Bundesgesetzes über Ausländer.
2 Der Verwaltungsrichter ist zuständig, um über das im Artikel 73, Absatz 5, des Bundesgesetzes über Ausländer vorgesehene Gesuch zu entscheiden.
3 Die Entscheidung des Verwaltungsrichters unterliegt der Anfechtung gemäß Artikel 14.
1 Die Voraussetzungen für die Anordnung oder Aufrechterhaltung der Haft sind abschließend im Bundesrecht aufgeführt.
2 Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Haft nicht angeordnet werden.
3 Die Person wird freigelassen, sobald diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
1 Bei Bedarf stellt die Behörde der betroffenen Person von Amts wegen einen Anwalt zur Verfügung; im Übrigen gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung sinngemäß.
2 Ein Pflichtverteidiger wird der betroffenen Person insbesondere zugewiesen, wenn
a) sie in ein Verfahren zur Verlängerung der Haft verwickelt ist oder wenn die Haft länger als drei Monate gedauert hat;
b) ihre Situation besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist;
c) sie aufgrund von Unerfahrenheit, ihres Gesundheitszustands oder aus anderen relevanten Gründen nicht in der Lage ist, ihre eigene Verteidigung zu übernehmen.
Die betroffene Person kann sich von einem Vertreter eines Hilfswerks unterstützen lassen.
1 Der Bevölkerungsdienst ist die zuständige Behörde für die Anordnung der Inhaftierung im Sinne der Artikel 75 bis 78 des Bundesgesetzes über Ausländer.
2 Die Inhaftierung wird nur angeordnet, wenn keine anderen Mittel zur Sicherstellung der Durchsetzung der Rück- oder Ausweisung vorhanden sind.
3 Der Bevölkerungsdienst teilt dem Verwaltungsrichter jede Entscheidung über die Anordnung oder Aufrechterhaltung der Inhaftierung innerhalb von 24 Stunden mit.
1 Der Verwaltungsrichter überprüft insbesondere die Rechtmäßigkeit und Angemessenheit der Inhaftierung und deren Bedingungen.
2 Vor der Entscheidungsfindung hört der Verwaltungsrichter die betroffene Person und einen Vertreter des Bevölkerungsdienstes an.
**1 Der Verwaltungsrichter hört die betroffene Person an und prüft die Rechtmäßigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens innerhalb von 96 Stunden nach Beginn derselben (Art. 80 AuG).**
2 Diese Frist wird an Sonntagen und Feiertagen nicht unterbrochen.
3 Das Urteil wird der betroffenen Person außerdem spätestens innerhalb von 5 Tagen nach dessen mündlicher Verkündung schriftlich mitgeteilt.
1. Wenn die Verlängerung der Haft gemäß der Bundesgesetzgebung gerechtfertigt ist, beantragt der Bevölkerungsdienst die Zustimmung des Verwaltungsrichters. Der Antrag muss ihm spätestens 96 Stunden vor Ablauf der Haftzeit zugehen.
2. Der Verwaltungsrichter trifft seine Entscheidung spätestens innerhalb von 96 Stunden, nachdem er die Anhörung der betroffenen Person und eines Vertreters des Bevölkerungsdienstes durchgeführt hat.
1 Der inhaftierte Ausländer kann unter den Bedingungen von Artikel 80, Absatz 5, des Bundesgesetzes über Ausländer eine Anfrage auf Aufhebung der Haft stellen. Der Verwaltungsrichter entscheidet innerhalb von 8 Werktagen.
2 Während der Haft kann der Bevölkerungsdienst von Amts wegen und jederzeit prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung oder Aufrechterhaltung der Haft weiterhin erfüllt sind.
1 Die Entscheidung des Verwaltungsrichters kann innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung des schriftlichen Urteils beim Präsidenten des Verwaltungsgerichts angefochten werden.
2 Der Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung.
1 Der Gefangene hat das Recht auf Achtung und Schutz seiner Würde, seiner körperlichen und psychischen Integrität, seiner Privatsphäre und seiner religiösen Überzeugungen.
2 Er hat das Recht, Besuche zu empfangen und Beziehungen zur Außenwelt zu pflegen.
3 Soweit möglich, soll der Gefangene in angemessener Weise beschäftigt werden; er hat das Recht auf einen täglichen Spaziergang an der frischen Luft.
4 Die Regierung regelt die Einzelheiten der Ausführung durch Verordnung.
1 Die Inhaftierung erfolgt in geeigneten Räumlichkeiten. Es muss vermieden werden, dass der Häftling mit Personen in Kontakt kommt, die sich in Untersuchungshaft befinden oder eine Strafe verbüßen.
2 Mangels spezialisierter Einrichtungen erfolgt die Inhaftierung in einer kantonalen Haftanstalt oder in einer solchen Einrichtung in einem anderen Kanton. In jedem Fall darf diese Inhaftierung nicht länger als eine Woche dauern. Nach Ablauf dieser Frist wird der Häftling in eine geeignete Einrichtung verlegt, andernfalls ist er freizulassen.
3 Besonders gefährliche Häftlinge können inhaftiert werden.
1 Bei seiner Ankunft in der Einrichtung wird der Häftling in einer Sprache, die er versteht, über die Bedingungen seiner Haft, die für die Einrichtung geltende Hausordnung betreffend Zwangsmaßnahmen und über die Rechte, die ihm zustehen, oder die Pflichten, die ihm obliegen, informiert.
2 Ihm wird ebenfalls mitgeteilt, dass er das Recht hat, zu verlangen, dass eine Person oder Institution seiner Wahl in der Schweiz benachrichtigt wird (Art. 81, Abs. 1, Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG).
Der Bevölkerungsdienst führt die Vollstreckung der Haftentscheidungen durch, gegebenenfalls unter Mithilfe der Kantonspolizei.
1 Der Bevölkerungsdienst ist die zuständige Behörde, um einen Ausländer gemäß den Bedingungen von Artikel 70, Absatz 1, des Bundesgesetzes über die Ausländer zur Durchsuchung vorzustellen und die von ihm transportierten Gegenstände zu beschlagnahmen.
2 Für den Fall, dass der Asylbewerber in einem Registrierungszentrum oder in einer privaten oder kollektiven Unterkunft untergebracht ist, können der Leiter des Zentrums, der Verantwortliche der kollektiven Unterkunft und der Bevölkerungsdienst über die Durchsuchung seiner Person oder seiner Gegenstände gemäß den Bedingungen von Artikel 9 des Bundesasylgesetzes entscheiden. Sie können auch Dokumente gemäß Artikel 10 dieses Gesetzes beschlagnahmen und einziehen.
3 Der Verwaltungsrichter ist die zuständige Behörde, um die Durchsuchung gemäß den Bedingungen von Artikel 70, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Ausländer anzuordnen.
1 Der Durchsuchungs- oder Beschlagnahmebeschluss wird dem Betroffenen von der Kantonspolizei schriftlich mitgeteilt.
2 Er ist nicht anfechtbar, unterliegt jedoch einer Beschwerde beim Verwaltungsrichter innerhalb einer Frist von 10 Tagen.
3 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
4 Die Entscheidung des Verwaltungsrichters unterliegt einer Beschwerde gemäß Artikel 14.
1 Die Kantonspolizei ist allein befugt, Durchsuchungen von Personen oder Hausdurchsuchungen vorzunehmen, die von den in Artikel 19 genannten Behörden angeordnet wurden.
2 Die Durchsuchung darf nur von einer Person desselben Geschlechts durchgeführt werden.
1 Der Bevölkerungsdienst ist die zuständige Behörde, um einem Ausländer unter den Bedingungen von Artikel 74 des Bundesgesetzes über die Ausländer zu gebieten, das ihm zugewiesene Gebiet nicht zu verlassen oder nicht in eine bestimmte Region einzudringen.
2 Die betroffene Person kann beim Bevölkerungsdienst die Überprüfung ihrer Entscheidung beantragen.
1 Die Entscheidung des Bevölkerungsdienstes unterliegt der Anfechtung beim Verwaltungsrichter ohne vorherigen Widerspruch.
2 Die Frist für die Einreichung eines Rechtsmittels beträgt 10 Tage.
3 Das Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung.
4 Die Entscheidung des Verwaltungsrichters kann gemäß Artikel 14 angefochten werden.
Es werden weder Gebühren noch Auslagen für die Entscheidungen, die gemäß diesem Gesetz erlassen werden, erhoben.
Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
Die Regierung legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest.