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141.11 CH-JU

Erlass betreffend die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht und das Kantonsbürgerrecht sowie die Entlassung aus den Bindungen dieses Bürgerrechts

45 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Jura
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Inhaltsübersicht (45)

Art. premier Erlass betreffend die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht und das Kantonsbürgerrecht sowie die Entlassung aus den Bindungen dieses Bürgerrechts Art. 2 Erlass betreffend die Erteilung des Orts- und Kantonsbürgerrechts und die Entlassung aus den Bindungen dieses Bürgerrechts Art. 3 Dekret betreffend die Zulassung zum gemeindlichen und kantonalen Bürgerrecht und die Entlassung aus den Bindungen dieses Bürgerrechts Art. 4 Dekret über die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht und Kantonsbürgerrecht sowie die Entlassung aus den Bindungen dieses Bürgerrechts Art. 5 Dekret über die Zulassung zum kommunalen und kantonalen Bürgerrecht und die Entbindung von den Bindungen dieses Bürgerrechts Art. 6 Dekret betreffend die Zulassung zum kommunalen und kantonalen Bürgerrecht und die Entbindung von den Bindungen dieses Bürgerrechts Art. 7 Dekret betreffend die Zulassung zum Gemeindebürgerrecht und Kantonsbürgerrecht sowie die Entlassung aus den Bindungen dieses Bürgerrechts Art. 8 Dekret über die Zulassung zum Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht und die Befreiung von den Bindungen dieses Bürgerrechts. Art. 9 Dekret betreffend die Zulassung zum kommunalen und kantonalen Bürgerrecht und die Befreiung von den Bindungen dieses Bürgerrechts Art. 10 Dekret betreffend die Zulassung zum Gemeindebürgerrecht und Kantonsbürgerrecht sowie die Entlassung aus den Bindungen dieses Bürgerrechts Art. 11 Dekret betreffend die Zulassung zum Gemeindebürgerrecht und Kantonsbürgerrecht sowie die Entbindung von den Bindungen dieses Bürgerrechts Art. 12 Erlass betreffend die Zulassung zum kommunalen und kantonalen Bürgerrecht sowie die Entbindung von den Bindungen dieses Bürgerrechts Art. 13 Dekret betreffend die Aufnahme in das kommunale und kantonale Bürgerrecht sowie die Entlassung aus den Bindungen dieses Bürgerrechts Art. 14 Dekret über die Zulassung zum kommunalen und kantonalen Bürgerrecht und die Entbindung von den Bindungen dieses Bürgerrechts Art. 15 Dekret betreffend die Zulassung zum Gemeindebürgerrecht und Kantonsbürgerrecht sowie die Befreiung von den Bindungen dieses Bürgerrechts Art. 16 Dekret betreffend die Zulassung zum Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie die Entlassung aus den Bindungen dieses Bürgerrechts Art. 17 Verordnung über die Zulassung zum Gemeindebürgerrecht und Kantonsbürgerrecht und die Entbindung von den Bindungen dieses Bürgerrechts Art. 18 Dekret betreffend die Zulassung zum Gemeindebürgerrecht und Kantonsbürgerrecht sowie die Entlassung aus den Bindungen dieses Bürgerrechts Art. 19 Dekret über die Zulassung zum kommunalen und kantonalen Bürgerrecht und die Entlassung aus den Bindungen dieses Bürgerrechts Art. 20 Dekret betreffend die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht und Kantonsbürgerrecht sowie die Lösung von den Bindungen dieses Bürgerrechts Art. 21 Verordnung betreffend die Zulassung zum Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie die Entbindung von den Verpflichtungen dieses Bürgerrechts Art. 22 Verordnung über die Zulassung zum kommunalen und kantonalen Bürgerrecht und die Entlassung aus den Bindungen dieses Bürgerrechts Art. 23 Dekret betreffend die Zulassung zum kommunalen und kantonalen Bürgerrecht und die Befreiung von den Bindungen dieses Bürgerrechts Art. 23A Verordnung über die Zulassung zum kommunalen und kantonalen Bürgerrecht sowie die Entbindung von den Verpflichtungen dieses Bürgerrechts Art. 24 Dekret betreffend die Zulassung zum kommunalen und kantonalen Bürgerrecht und die Entbindung von den Verbindungen dieses Bürgerrechts Art. 25 Dekret über die Zulassung zum Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht und die Entbindung von den Bindungen dieses Bürgerrechts Art. 26 Dekret über die Zulassung zum Gemeindebürgerrecht und Kantonsbürgerrecht sowie die Entlassung aus den Bindungen dieses Bürgerrechts Art. 27 Verordnung über die Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts und die Entlassung aus diesem Bürgerrecht Art. 32 Dekret betreffend die Zulassung zum Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht und die Entlassung aus den Bindungen dieses Bürgerrechts Art. 33 Verordnung über die Zulassung zum Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht und die Entlassung aus den Bindungen dieses Bürgerrechts Art. 34 Dekret über die Zulassung zum kommunalen und kantonalen Bürgerrecht und die Entbindung von den Bindungen dieses Bürgerrechts Art. 35 Verordnung über die Zulassung zum Gemeindebürgerrecht und zum kantonalen Bürgerrecht sowie über die Entbindung von den Bindungen dieses Bürgerrechts Art. 36 Verordnung über die Zulassung zum Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht und die Entlassung aus den Bindungen dieses Bürgerrechts Art. 37 Dekret betreffend die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht und Kantonsbürgerrecht sowie die Entlassung aus den Bindungen dieses Bürgerrechts Art. 39 Erlass betreffend die Zulassung zum kommunalen und kantonalen Bürgerrecht sowie die Entlassung aus den Bindungen dieses Bürgerrechts Art. 39A Dekret über die Zulassung zum kommunalen und kantonalen Bürgerrecht und die Entlassung aus den Verpflichtungen dieses Bürgerrechts Art. 39B Dekret betreffend die Aufnahme in das kommunale und kantonale Bürgerrecht sowie die Entlassung aus den Bindungen dieses Bürgerrechts Art. 40 Dekret betreffend die Zulassung zum kommunalen und kantonalen Bürgerrecht und die Entlassung aus den Bindungen dieses Bürgerrechts Art. 41 Dekret über die Zulassung zum Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht und die Entbindung von den Bindungen dieses Bürgerrechts Art. 42 Dekret betreffend die Zulassung zum Gemeindebürgerrecht und Kantonsbürgerrecht sowie die Entlassung aus den Bindungen dieses Bürgerrechts Art. 43 Dekret über die Zulassung zum Gemeindebürgerrecht und Kantonsbürgerrecht sowie die Entbindung von den Bindungen dieses Bürgerrechts Art. 44 Dekret betreffend die Zulassung zum kommunalen und kantonalen Bürgerrecht und die Befreiung von den Bindungen dieses Bürgerrechts Art. 46 Dekret betreffend die Zulassung zum kommunalen und kantonalen Bürgerrecht und die Entbindung von den Bindungen dieses Bürgerrechts Art. 47 Dekret betreffend die Zulassung zum kommunalen und kantonalen Bürgerrecht und die Entbindung von den Bindungen dieses Bürgerrechts Art. 48 Dekret betreffend die Aufnahme in das kommunale und kantonale Bürgerrecht und die Entlassung aus den Bindungen dieses Bürgerrechts

Gesetzestext (45 Artikel)

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthaltsrecht » 141. Bürgerrecht

Die Zulassung zum kommunalen Bürgerrecht, wenn es sich um Staatsangehörige des Kantons handelt, sowie die Zusicherung der Zulassung, wenn es sich um Staatsangehörige anderer Schweizer Kantone oder ausländischer Staaten handelt, obliegt gemäß den nachfolgenden Bestimmungen der Einwohnergemeinde, der gemischten Gemeinde und der Bürgergemeinde (Art. 2, Abs. 1, BüG).

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthaltsrecht » 141. Bürgerrecht

Der Besitz des alten Bürgerrechts in einer Gemeinde zieht das Bürgerrecht derselben Gemeinde nach sich (Art. 2, Abs. 3, LDC).

2 Wenn eine Person das Bürgerrecht mehrerer Gemeinden besitzt, wird ihre Herkunft durch das Bürgerrecht derjenigen Gemeinde bestimmt, die gleichzeitig ihr aktueller Wohnsitz ist oder ihr letzter Wohnsitz war; andernfalls ist das letzte Gemeindebürgerrecht entscheidend, das diese Person oder ihre Vorfahren erworben haben (Art. 22 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)).

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthaltsrecht » 141. Bürgerrecht

Die Zulassung des Ehemannes zum kommunalen Bürgerrecht erstreckt ihre Wirkungen auf die Ehefrau und die minderjährigen Kinder, sofern nicht ausdrücklich durch die zuständige Behörde anders festgelegt (Art. 10 LDC).

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthaltsrecht » 141. Bürgerrecht

Im Allgemeinen wird das Gesuch um Aufnahme oder Zusicherung der Aufnahme in das kommunale Bürgerrecht bei der Gemeinde gestellt, in der der Antragsteller über einen Wohnsitz von zwei Jahren unmittelbar vor seinem Gesuch verfügen kann (Art. 3, Abs. 1, BüG).

2 Dieser Wohnsitz ist derjenige, der in Artikel 23 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches bestimmt ist.

3 Ausnahmen von der in Absatz 1 festgelegten Regel können aus wichtigen Gründen von der Regierung genehmigt werden (Art. 3, Abs. 2, BüG).

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthaltsrecht » 141. Bürgerrecht

Der Bewerber um das kommunale Bürgerrecht muss darüber hinaus nachweisen

1. seine Nationalität, indem er eine Heimatschein oder ein gleichwertiges Dokument vorlegt;

2. die Personen, deren Bürgerrecht durch das seine bestimmt wird (siehe Art. 3 dieses Dekrets);

3. seine Mittel zur Sicherung seines Unterhalts und dem seiner Familie, insbesondere das Vermögen und Einkommen, auf welches er in den letzten zwei Jahren Steuern gezahlt hat;

4. einen guten Ruf;

5. die Ausübung der Bürgerrechte, bzw., falls nicht, die Genehmigung, die ihm durch seinen gesetzlichen Vertreter (Art. 422, Ziff. 2, ZGB) erteilt wurde, um das Bürgerrecht zu erwerben;

6. falls er Ausländer ist, die Genehmigung des Bundesrats, Bürger eines Kantons und einer schweizerischen Gemeinde gemäß den bundesrechtlichen Bestimmungen zu werden.

2 Vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen steht es den Gemeinden frei, in ihrem Reglement weitere Bedingungen in Bezug auf die Zulassung oder das Versprechen der Zulassung zum Bürgerrecht vorzusehen (Art. 2, Abs. 2, BüG).

3 Der Bewerber wird die Anforderungen der oben genannten Ziffern 2 bis 5 erfüllen, indem er ein offizielles Zertifikat vorlegt, das vom Gemeinderat oder der durch das Gemeindereglement benannten Behörde ausgestellt wurde.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthaltsrecht » 141. Bürgerrecht

Der Bewerber muss beim Gemeinderat oder Bürgerrat der Gemeinde, in welcher er die Einbürgerung oder die Zusicherung der Einbürgerung beantragen möchte, einen schriftlichen Antrag einreichen, der von ihm oder einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter unterzeichnet ist. Der Antrag von Bewerbern, die ihre bürgerlichen Rechte nicht ausüben können, wird von deren gesetzlichen Vertretern unterzeichnet (Art. 422, Ziff. 2, ZGB).

2 Falls der Bewerber keinen unmittelbar seiner Antragstellung vorausgehenden zweijährigen Wohnsitz nachweisen kann, muss er die Gründe angeben, aus denen er glaubt, eine Befreiung von dieser Bedingung beantragen zu können, gemäß Artikel 4, Absatz 3, dieses Erlasses.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthaltsrecht » 141. Bürgerrecht

Der Kandidat muss seinem Antrag die vorgeschriebenen Bescheinigungen beifügen (Art. 4 und 5 dieses Dekrets). Sollten diese jedoch bereits bei der Gemeinde, von der der Kandidat das Bürgerrecht beantragt, hinterlegt sein oder von den Behörden dieser Gemeinde ausgestellt werden müssen, ist es nicht erforderlich, sie vorzulegen.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthaltsrecht » 141. Bürgerrecht

Der Gemeinderat oder Bürgerrat prüft das Gesuch um Aufnahme und veranlasst die notwendigen Feststellungen. Die Gemeinden des Kantons sind verpflichtet, sich in solchen Angelegenheiten die erforderlichen Auskünfte und Bescheinigungen unentgeltlich zu erteilen.

2 Der Antrag darf der Gemeindeversammlung oder dem Generalrat erst unterbreitet werden, wenn feststeht, dass die gesetzlichen und reglementarischen Voraussetzungen erfüllt sind.

3 Wenn der Bewerber um das kommunale Bürgerrecht nicht nachweisen kann, dass er während der unmittelbar vorausgehenden zwei Jahre in der Gemeinde gewohnt hat (siehe Art. 4 dieses Dekrets), kann die Aufnahme oder das Aufnahmeversprechen nur unter der ausdrücklichen Bedingung erteilt werden, dass die zuständige kantonale Behörde den Bewerber von der Erfüllung dieser Bedingung befreit.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthaltsrecht » 141. Bürgerrecht

1 Die Aufnahme von Staatsangehörigen des Kantons in das Bürgerrecht der Gemeinde oder das Versprechen der Aufnahme von Staatsangehörigen anderer Schweizer Kantone oder ausländischer Länder erfolgt in den Gemeindeversammlungen und den gemischten Gemeinden durch Beschluss der Mehrheit der Gemeindeversammlung (Art. 4, Abs. 1, BGB).

2 Die Aufnahme und das Versprechen der Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht können im Übrigen durch das Gemeindereglement in die souveräne Zuständigkeit des Gemeinderats gelegt werden (Art. 74, Abs. 2, des Gemeindegesetzes).

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthaltsrecht » 141. Bürgerrecht

**1. Zulassung oder Zusage der Zulassung zum Gemeindebürgerrecht**

Die Zulassung oder Zusage der Zulassung zum Gemeindebürgerrecht erfolgt in den Bürgergemeinden durch Beschluss, der mit der Mehrheit der Stimmen der Bürgergemeindeversammlung gefasst wird. Die Bestimmungen des Gemeindegesetzes bleiben vorbehalten.

**2. Aufnahme in das Bürgerrecht einer gemischten Gemeinde**

Wer das Gemeindebürgerrecht in einer gemischten Gemeinde erwirbt, erlangt ebenfalls das Recht, am Bürgernutzen teilzuhaben, indem er sich durch einen Beschluss, der mit der Mehrheit der Stimmen der in der Gemeinde bürgerlichen und gemäß den Bestimmungen des Gemeindegesetzes stimmberechtigten Bürger gefasst wird, in die Bürgergemeinde aufnehmen lässt.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 141. Bürgerrecht

Bezüglich der Zulassung oder des Versprechens zur Zulassung zum Bürgerrecht wird dem Kandidaten eine Urkunde ausgestellt, die mit der Unterschrift des Präsidenten und des Sekretärs der versammelten Körperschaft versehen ist, die die Entscheidung getroffen hat.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthalt » 141. Bürgerrecht

An Staatsangehörige anderer Schweizer Kantone und an Ausländer wird das kommunale Bürgerrecht, basierend auf einem Einbürgerungsversprechen, vom Regierungsrat gemeinsam mit dem kantonalen Bürgerrecht verliehen (Art. 6, Abs. 1, BüG).

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**Artikel 1: Ausnahmebewilligung bei der Aufnahme jurassischer Staatsangehöriger**

1. Wenn es in den im Artikel 8, Absatz 2 angegebenen Fällen um die Aufnahme eines jurassischen Staatsangehörigen geht, legt der Gemeinderat oder der Bürgerrat dem Regierung von Amts wegen die Entscheidung über die Aufnahme vor und ersucht, mit Begründung, um Befreiung von der Voraussetzung des zweijährigen vorherigen Aufenthalts. Solange diese Befreiung nicht erteilt wurde, kann das in Artikel 11 dieses Dekrets vorgesehene Aufnahmezertifikat dem Bewerber nicht ausgestellt werden.

2. Handelt es sich um eine Zusage der Aufnahme zugunsten eines Staatsangehörigen eines anderen Kantons oder eines Ausländers, so werden im entsprechenden Dokument die Gründe angegeben, die die Befreiung von der Voraussetzung des zweijährigen Aufenthalts rechtfertigen. Der Antragsteller muss dann bei der Regierung um diese Befreiung in seinem Gesuch um die Erlangung des kantonalen Bürgerrechts nachsuchen.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthaltsrecht » 141. Bürgerrecht

Wird einem Ausländer des Kantons das Gemeindebürgerrecht unentgeltlich zugesichert, so hat der Gemeinderat oder der Bürgerrat selbst beim Kanton die Erteilung des Kantonsbürgerrechts zu beantragen (Art. 19 Abs. 2 dieses Dekrets).

2 Er hat ebenfalls die von Artikel 20 dieses Dekrets vorgeschriebenen Unterlagen vorzulegen, wobei jedoch auf diejenigen betreffend Einkommens- und Vermögensverhältnisse verzichtet werden kann.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthaltsrecht » 141. Bürgerrecht

Für die Zulassung oder das Zulassungsversprechen zum Bürgerrecht können die politischen Gemeinden und die gemischten Gemeinden eine Einbürgerungsgebühr erheben, die sich wie folgt beläuft

a) für Ausländer unter 25 Jahren, pro Person: 200 Punkte

b) für Ausländer über 25 Jahre, pro Dossier: 500 bis 1 000 Punkte.

2 Die Gebühr für die Eingliederung in eine Bürgergemeinde wird von dieser frei festgelegt (Art. 5 ZGB).

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthaltsrecht » 141. Bürgerrecht

In der Zulassungsgebühr müssen alle Geldleistungen enthalten sein, zu denen der Antragsteller verpflichtet ist, um die Zulassung oder das Versprechen der Zulassung zum Gemeindebürgerrecht oder zum Bürgerrecht zu erhalten. Es ist verboten, den tatsächlichen Betrag dieser Gebühr in irgendeiner Weise zu verschleiern.

2 Dieser Betrag muss im Zulassungsakt oder im Zulassungsversprechen (Art. 11 dieses Dekrets) genau angegeben werden.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthaltsrecht » 141. Bürgerrecht

Falls die bürgerliche Gemeinde die Sozialhilfe zugunsten ihrer Angehörigen ausübt, muss sie 80 % der Aufnahmefinanzierung für diesen Dienst verwenden.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthaltsrecht » 141. Bürgerrecht

Das kantonale Bürgerrecht wird durch die Regierung verliehen (Art. 92, Abs. 2, Buchstabe m, der kantonalen Verfassung).

2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundesrechts.

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Um das kantonale Bürgerrecht zu erlangen, muss bei der Abteilung für ziviles Standeswesen und Einwohner im Hinblick auf die Regierung ein schriftlicher Antrag eingereicht werden, der vom Antragsteller oder seinem ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter unterzeichnet ist. Falls der Betroffene nicht die Ausübung der bürgerlichen Rechte hat, wird der Antrag von seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet (Art. 422, Ziff. 2, ZGB). Alle vorgelegten Vollmachten werden beglaubigt.

2 Im Falle der unentgeltlichen Zusicherung der Aufnahme in das kommunale Bürgerrecht an einen Kantonsfremden ist es der Gemeinderat oder der Gemeindebürger von der betroffenen Gemeinde, der den obengenannten Antrag einreicht (siehe Art. 14 dieses Dekrets).

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthaltsrecht » 141. Bürgerrecht

Auf das Gesuch werden beigelegt

1. die für den Erwerb des Gemeindebürgerrechts erforderlichen Unterlagen (Art. 4 und 5 dieses Dekrets);

2. die Aufnahme- oder Zusageurkunde zur Gewährung dieses Bürgerrechts (Art. 11 dieses Dekrets).

2 Das Gesuch und die unterstützenden Unterlagen, die von jurassischen Behörden stammen, müssen gestempelt sein.

3 Die in Artikel 24, Absatz 1, dieses Dekrets vorgesehene Anmeldegebühr muss dem Gesuch beigefügt werden.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthaltsrecht » 141. Bürgerrecht

Abteilung für Zivilstandswesen und Einwohner unterzieht das Gesuch einer Vorprüfung und ordnet die notwendigen Feststellungen an. Alle kantonalen und kommunalen Behörden sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte, Berichte und Bescheinigungen unentgeltlich zu erteilen, haben jedoch das Recht, die Erstattung ihrer Auslagen zu verlangen.

2 Nach Abschluss der Untersuchung entscheidet die Abteilung für Zivilstandswesen und Einwohner, vorbehaltlich der Beschwerdemöglichkeit bei der Regierung, ob das Gesuch den Anforderungen dieses Dekrets entspricht. Ihre Entscheidung wird dem Betroffenen und der Gemeinde, die das Gemeindebürgerrecht gewährt oder versprochen hat, mitgeteilt. Der Betroffene und die Gemeinde sind befugt, Beschwerde einzulegen.

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Gehört der Bericht und der Vorschlag der Abteilung für Zivilstandswesen und Einwohnerwesen, entscheidet die Regierung über das Gesuch.

2 Die Erteilung des kantonalen Bürgerrechts erstreckt ihre Wirkung auf die Ehefrau und die minderjährigen Kinder des Antragstellers, sofern nicht ausdrücklich anders in der Entscheidung bestimmt.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthaltsrecht » 141. Bürgerrecht

Die Entscheidung der Regierung wird sowohl dem Betroffenen als auch der Gemeinde, die das Gemeindebürgerrecht gewährt oder in Aussicht gestellt hat, mitgeteilt; zugleich wird der Betroffene aufgefordert, die in Artikel 24, Absatz 2 vorgesehene Einbürgerungssteuer zu entrichten und das feierliche Versprechen gemäß Artikel 23a dieses Dekrets abzugeben.

2 Der Betroffene erhält die Einbürgerungsurkunde, nachdem er die Einbürgerungssteuer entrichtet und das feierliche Versprechen abgelegt hat.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthaltsrecht » 141. Bürgerrecht

Schweizer Bürger anderer Kantone, die zum kantonalen Bürgerrecht zugelassen sind, werden aufgefordert, vor einer Delegation der Regierung das folgende Versprechen zu geben

"Ich verspreche, der Republik und dem Kanton Jura gegenüber loyal zu sein, die Verfassung und die Gesetze zu respektieren und bei jeder Gelegenheit die Rechte und Freiheiten des Volkes und der Bürger zu verteidigen."

2. Ausländer, die zum kantonalen Bürgerrecht zugelassen sind, werden aufgefordert, vor einer Delegation der Regierung das folgende Versprechen zu geben

"Ich verspreche, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik und dem Kanton Jura gegenüber loyal zu sein, die Verfassungen und die Gesetze zu respektieren und bei jeder Gelegenheit die Rechte und Freiheiten des Volkes und der Bürger zu verteidigen."

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthaltsrecht » 141. Bürgerrecht

Das Einbürgerungsgebühr wird gemäß den Bestimmungen der Gebührenordnung festgelegt.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthaltsrecht » 141. Bürgerrecht

Für jede Gemeinde oder gemischte Gemeinde trägt der Zivilstandsbeamte im Familienregister die Personen ein, denen gemäß Artikel 2, Absatz 1, des Bürgerrechtsgesetzes das Gemeindebürgerrecht zuerkannt wurde, in Übereinstimmung mit Artikel 14 des Dekrets über den Zivilstandsdienst.

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Die Bürgergemeinden dürfen weiterhin das Bürgerregister führen. In dieses werden die Personen eingetragen, die das kommunale Bürgerrecht in der betreffenden Bürgergemeinde erwerben (Art. 2, Abs. 1, LDC).

2 Die Form und Führung des Bürgerregisters werden durch das Bürgerreglement bestimmt.

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Die Bürgerregister stehen unter der Aufsicht der Abteilung für Zivilstandswesen und Einwohner, die sie regelmäßig überprüft.

2 Stellt die Abteilung für Zivilstandswesen und Einwohner Unregelmäßigkeiten oder Mängel in der Führung der Register fest, wird sie deren Behebung veranlassen und gegebenenfalls die zuständige Abteilung darüber informieren.

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Der Herkunftsausweis bescheinigt das Bürgerrecht des Schweizer Bürgers; er nennt alle kantonalen und kommunalen Bürgerrechte, die dieser besitzt.

2 Ein Schweizer Bürger kann nur einen Herkunftsausweis erhalten, wobei die zuständige Gemeinde, sei es eine Gemeinde der politischen, gemischten oder korporativen Gemeinde, für die Ausstellung verantwortlich ist.

3 Die Staatskanzlei sorgt durch das Kantonale Ökonomat für den Druck der offiziellen Formulare.

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Der Beauftragte für die Einwohnerkontrolle oder der Führer des Bürgerregisters verzeichnet den Antrag auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises und überprüft, ob ein solches Dokument nicht bereits früher ausgestellt wurde.

2. Er stellt sicher, dass gegebenenfalls das vorherige Dokument zum Zwecke der Annullierung zurückgegeben wurde.

3. Der Antrag auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises wird dem Standesbeamten übermittelt.

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Basierend auf dem Familienregister erstellt der Standesbeamte die Urkunde in drei Ausfertigungen nach dem offiziellen Formular; ein Exemplar wird im Amt archiviert, während das Original zusammen mit einer Kopie, die als Kontrolle dient, der Gemeinde übergeben wird.

2 Der für die Einwohnerkontrolle zuständige Beamte oder der Führer des Bürgerregisters trägt sie in das Register der ausgestellten Ursprungsurkunden ein, ordnet die Kontrollkopie ein und benachrichtigt die weiteren Herkunftsorte.

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Um gültig zu sein, muss das Ursprungszeugnis vom Bürgermeister oder dem Präsidenten der Bürgergemeinde sowie vom Beauftragten für die Einwohnerkontrolle oder dem Leiter des Bürgerregisters unterzeichnet werden; es muss mit dem entsprechenden Siegel versehen sein.

2 Das Ursprungszeugnis wird dem Inhaber ohne Beglaubigung übermittelt.

3 Die kommunale, gemischte oder bürgerliche Gemeinde haftet für Schäden, die durch die Ausstellung ungenauer oder unregelmäßiger Ursprungszeugnisse verursacht werden, vorbehaltlich der Verantwortlichkeit des Standesbeamten.

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Der Verlust der Herkunftsurkunde muss schriftlich unter Angabe der Umstände der zuständigen Einwohnerkontrolle gemeldet werden, damit diese von Amts wegen die notwendigen Nachforschungen durchführt; die mit einem solchen Vorgang verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Betroffenen.

2 Der Inhaber beantragt bei der Gemeindebehörde, wo die letzte Zurücknahme der Herkunftsurkunde erfolgte, eine Bescheinigung über die Rückgabe dieser Urkunde.

3 Wenn die Nachforschungen erfolglos sind, wird die neue Herkunftsurkunde erst ausgestellt, nachdem die alte im Amtsblatt annulliert wurde.

4 Die Herkunftsurkunde, die nach der Annullierung wiedergefunden wird, muss der Behörde zurückgegeben werden, die sie ausgestellt hat.

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Die ungültigen Ursprungsurkunden, insbesondere infolge des Todes des Inhabers oder einer Änderung des Personenstands, werden an die ausstellende Behörde zurückgesandt; diese sorgt für deren Vernichtung.

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Jede Gemeinde führt ein Register der ausgestellten Herkunftsbescheinigungen, das insbesondere den Namen, den Vornamen, die Ordnungsnummer, den Familienstand und das Datum, an dem die Urkunde erstellt wurde, angibt.

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Im Falle der Mehrzahl von Bürgerrechten erhält jede Herkunftsgemeinde Mitteilung über die Ausstellung des Herkunftsnachweises und trägt diesen in ihr Register ein, wobei das Ausstellungsdatum und die ausstellende Gemeinde angegeben werden.

2 Jegliche Erwähnung (Rückerstattung, Annullierung oder Verlust usw.) wird den verschiedenen Herkunftsorten mitgeteilt.

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Der Ursprungsakt darf weder ins Ausland mitgenommen noch einer Person, die ins Ausland reist, übergeben oder ihr nachträglich zugesandt werden, mit Ausnahme des Fürstentums Liechtenstein.

2 Wenn der Inhaber eines Ursprungsakts ins Ausland reist, schickt die im Besitz dieses Dokuments befindliche Gemeinde es an die ausstellende Behörde zurück, welche es in Verwahrung behält.

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Die Entlassung aus den Verpflichtungen des Gemeindebürgerrechts und des Kantonsbürgerrechts wird von der Abteilung für Zivilstandswesen und Einwohner auf Antrag der interessierten Person und nach Anhörung des zuständigen Gemeinde- oder Bürgerrats ausgesprochen.

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**2 Die Befreiung vom Gemeindebürgerrecht**

1 Die Befreiung vom Gemeindebürgerrecht wird ausgesprochen, wenn der Betroffene nachweist, dass er ein anderes Gemeindebürgerrecht besitzt (Art. 9 Abs. 1 ZGB).

2 Der Antrag auf Befreiung muss schriftlich abgefasst und vom Betroffenen oder seinem ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter unterschrieben bei der Abteilung für Zivilstandswesen und Einwohner eingereicht werden. Wenn der Betroffene nicht im Besitz der bürgerlichen Rechte ist, wird der Antrag von seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet (Art. 422 Ziff. 2 ZGB). Die Vollmachten des Bevollmächtigten oder des Vertreters müssen beglaubigt sein.

3 Dem Antrag ist die Aufnahmeurkunde ins Bürgerrecht einer neuen Gemeinde beizufügen (Art. 11 des vorliegenden Dekrets).

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Es wird dem Betroffenen eine Urkunde ausgehändigt, die seine Entlassung feststellt. Diese wird auch der Gemeinde des früheren Bürgerrechts mitgeteilt.

2 Die ausgesprochene Entlassung wird von Amts wegen dem Einwohnerkontrolleur oder dem Verwalter des Bürgerregisters in den betroffenen Gemeinden mitgeteilt, damit sie im Register der ausgestellten Herkunftsurkunden oder im Bürgerregister vermerkt wird.

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**Die Befreiung vom kantonalen Bürgerrecht**

Die Befreiung vom kantonalen Bürgerrecht wird von der Abteilung für Zivilstands- und Einwohnerwesen gleichzeitig mit derjenigen des kommunalen Bürgerrechts ausgesprochen, wenn der Betroffene nachweist

1. die Ausübung der Bürgerrechte zu haben;

2. keinen Wohnsitz mehr im Kanton zu haben;

3. in den Bürgerrechten eines anderen Kantons oder Staates aufgenommen worden zu sein oder im Besitz eines Aufnahmeversprechens zu sein (Art. 9, Abs. 2, BüG).

2 Die Vorschriften der Artikel 41, Absätze 2 und 3, und 42 dieses Dekrets sind sinngemäß anwendbar.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthaltsrecht » 141. Bürgerrecht

Verzichtet der Betroffene gleichzeitig auf das Kantonsbürgerrecht und die schweizerische Staatsangehörigkeit, so sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts anwendbar.

1. État, peuple, Behörden » 14. Bürgerrecht, établissement, Aufenthaltsrecht » 141. Bürgerrecht

Die Befreiung des Ehemannes von den Rechten der kommunalen und kantonalen Bürgerschaft erstreckt ihre Wirkungen auf die Ehefrau und die minderjährigen Kinder, sofern nicht vom Amt für Zivilstandswesen und Einwohner ausdrücklich Ausnahmen festgelegt wurden (Art. 10 ZGB).

2 Die Urkunde, die die Befreiung bestätigt, und die Mitteilung an die Gemeinde werden die Wirkungen dieser Maßnahme erwähnen (Art. 42, Abs. 1, dieses Erlasses).

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Die Regierung ist mit der Durchführung dieses Erlasses beauftragt.

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Der Regierung setzt das Datum des Inkrafttretens dieses Dekrets fest.

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