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Inhaltsübersicht (16)
Gesetzestext (16 Artikel)
Die am 29. September 2006 zwischen der Eidgenossenschaft und den Kantonen abgeschlossene Vereinbarung über die Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen- und Dublin-Besitzstands ist ratifiziert.
Die Konvention regelt insbesondere
a) die Übermittlung von Informationen zwischen dem Bund und den Kantonen im Anwendungsbereich der Assoziierungsabkommen zu Schengen und Dublin;
b) die Vertretung und Teilnahme der Kantone in den Gemischten Ausschüssen und Arbeitsgruppen der EU;
c) die Ausarbeitung gemeinsamer Positionen der Schweizer Delegationen in den Gemischten Ausschüssen;
d) die gegenseitigen Rechte und Pflichten des Bundes und der Kantone bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung neuer Rechtsakte oder Maßnahmen der EU gemäß Artikel 7 des Schengen-Assoziierungsabkommens (nachstehend: "SAA") und Artikel 4 des Dublin-Assoziierungsabkommens (nachstehend: "DAA"), die von der EU der Schweiz notifiziert werden (nachstehend: "neue Rechtsakte und Maßnahmen").
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
**1 In den Bereichen Schengen/Dublin arbeiten der Bund und die Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten eng und einvernehmlich zusammen. Die Kantone beteiligen sich insbesondere an der Weiterentwicklung sowie an der Anwendung und Umsetzung des Schengen- und Dublin-Besitzstands.**
**2 Der Bund und die Kantone sorgen für die notwendigen organisatorischen Maßnahmen, damit die internationalen Verpflichtungen der Schweiz, die sich aus dem AAS und dem AAD ergeben, rechtzeitig und effizient erfüllt werden.**
**3 Sie informieren sich gegenseitig umfassend und rechtzeitig über interne Vorhaben der gesetzgeberischen Tätigkeiten in den Anwendungsbereichen des AAS und des AAD.**
**4 Sie informieren sich auch über die Rechtsprechung in diesen Bereichen.**
Für die korrekte Anwendung dieses Übereinkommens benennen der Bund und die Kantone je eine Kontaktstelle.
1 Im Allgemeinen informieren sich der Bund und die Kantone über ihre Kontaktstellen.
2 Der Bund stellt sicher, dass Informationen, Daten und Dokumente, die von der EU an die Schweiz gesandt werden, unverzüglich an die Kantone weitergeleitet werden.
3 Er betreibt ein elektronisches Portal, das dem Bund und den Kantonen einen unmittelbaren Zugang zu Informationen und Daten ermöglicht.
1 In der Regel verständigen sich der Bund und die Kantone intern über ihre Stellungnahmen, bevor sie diese über die Kontaktstellen kommunizieren.
2 Sie koordinieren die Umsetzung in den Anwendungsbereichen des ABA und des ABV, insbesondere in zeitlicher Hinsicht.
1 In den Bereichen, die ihre Zuständigkeiten oder wesentlichen Interessen betreffen, nehmen die Kantone an der Ausarbeitung der schweizerischen Positionen in den gemischten Ausschüssen und Arbeitsgruppen der EU teil.
2 Sie entsenden Vertreterinnen und Vertreter in die Arbeitsgruppen des Bundes, die die Vorbereitungs- oder Hintergrundarbeiten für Verhandlungen in den gemischten Ausschüssen und Arbeitsgruppen der EU durchführen.
3 Sie sind Teil der schweizerischen Delegation und nehmen an den gemischten Ausschüssen und Arbeitsgruppen der EU teil.
4 Die schweizerischen Delegationen in den gemischten Ausschüssen und Arbeitsgruppen der EU werden in der Regel von einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes geleitet.
Die Eidgenossenschaft übermittelt unverzüglich den Kantonskontaktstellen die von den EU-Institutionen erhaltenen Mitteilungen über neue Rechtsakte oder Maßnahmen der EU, die im Rahmen des Schengen- und Dublin-Besitzstands von der Schweiz zu übernehmen sind.
1 Der Bund entscheidet über die Annahme neuer Akte oder Maßnahmen der EU sowie über die damit verbundenen Fristen.
2 Gelangen die Kantone zu der Auffassung, dass die Annahme eines neuen Akts oder einer Maßnahme der EU ihre Kompetenzen oder wesentlichen Interessen betrifft, kommt ihrer Stellungnahme gemäß Artikel 5, Absatz 1, besonderes Gewicht zu.
1 Die Eidgenossenschaft und die Kantone gewährleisten eine fristgerechte Umsetzung der Akte oder Maßnahmen.
2 Sie informieren einander rechtzeitig über die eingeleiteten Maßnahmen sowie über den Abschluss der Umsetzungsarbeiten.
Die Eidgenossenschaft und die Kantone legen den gemischten Ausschüssen einen Bericht im Sinne der Artikel 9, Absatz 1, AAS und 6, Absatz 1, AAD über die Auslegung und Anwendung des Schengen- und Dublin-Besitzstands durch die Verwaltungsbehörden und Gerichte vor.
1 Die Eidgenossenschaft und die Kantone tragen ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen- und Dublin-Besitzstands sowie die Kosten der Teilnahme an den gemischten Ausschüssen und Arbeitsgruppen der EU.
2 Die Kantone leisten einen angemessenen Beitrag zum technischen Betrieb des Schengen-Portals gemäß Artikel 4, Absatz 3.
1 Der Bundesrat und die Konferenz der Kantonsregierungen (im Folgenden: "KdK") lösen Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen einvernehmlich.
2 Unterschiedliche Auffassungen über die Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen- und Dublin-Besitzstands werden durch Verhandlungen beigelegt.
1 Diese Konvention kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden.
2 Der Bund und die Kantone werden in jedem Fall ihre laufenden Verpflichtungen einhalten.
1 Diese Konvention erfordert die Genehmigung durch alle Kantone.
2 Die CdC informiert den Bundesrat über die Genehmigungen gemäß Absatz 1.
3 Der Bundesrat setzt das Datum des Inkrafttretens dieser Konvention fest, nachdem er die CdC angehört hat.