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111.1 CH-JU

Gesetz über die Genehmigung von Verträgen, Konkordaten und anderen Übereinkünften

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Jura
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Gesetzestext (4 Artikel)

1. État, peuple, Behörden » 11. Verträge, Konkordate und Übereinkommen

**Der Parlament genehmigt, in Form eines Beschlusses, die Verträge, Konkordate und andere Übereinkommen des öffentlichen Rechts, die nicht in den exklusiven Zuständigkeitsbereich der Regierung fallen.**

Die Rechte des Volkes sind vorbehalten.

Die Regierung ist befugt, Verträgen, Konkordaten und anderen Übereinkommen des öffentlichen Rechts beizutreten, die sich auf geringfügige Angelegenheiten beziehen.

Der Genehmigungsbeschluss wird zusammen mit dem Text des Vertrages, des Konkordats oder der Übereinkunft veröffentlicht.

1. État, peuple, Behörden » 11. Verträge, Konkordate und Vereinbarungen

Das Gesetz über die Übernahme der Verträge sowie das Gesetz vom 30. November 1978 über den Beitritt des Kantons Jura zum Konkordat vom 26. April, 8. und 9. November 1974 über die Rechtshilfe in Zivilsachen werden aufgehoben.

Die endgültigen Beitrittsentscheide, die bisher von der Verfassunggebenden Versammlung und dem Parlament getroffen wurden, werden im Systematischen Gesetzessammlung in Form eines Beschlusses zusammen mit dem Text jedes Vertrages, Konkordats oder Übereinkommens veröffentlicht.

1. État, peuple, Behörden » 11. Verträge, Konkordate und Übereinkünfte

Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.

1. État, peuple, Behörden » 11. Verträge, Konkordate und Übereinkommen

Die Regierung legt das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes fest.

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