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Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
Der vorliegende Vertrag enthält Bestimmungen, die die Auswirkungen des Wechsels der Gemeinde Moutier (nachfolgend: "die Gemeinde Moutier") in die Republik und den Kanton Jura (nachfolgend: "der Kanton Jura") im Bereich der Landwirtschaft regeln, insbesondere in Bezug auf Direktzahlungen, Unterstützung landwirtschaftlicher Betriebe und strukturelle Verbesserungen.
1 Die Betreiber eines landwirtschaftlichen Betriebs, der im Gebiet der Gemeinde Moutier liegt, bleiben bis zum Ablauf der laufenden Verträge, d. h. bis zum 31. Dezember 2027, Mitglieder der ökologischen Netzwerke des Kantons Bern im Sinne der Artikel 61 und 62 der eidgenössischen Verordnung über die Direktzahlungen (DZV) vom 23. Oktober 2013, in welche sie integriert sind.
2 Der Kanton Bern delegiert die Ausführung dieser Verträge sowie die Übernahme der finanziellen Verpflichtungen im Zusammenhang mit diesen Verträgen ab dem 1. Januar 2026 bis zu deren Ablauf an den Kanton Jura.
1 Die Betreiber eines landwirtschaftlichen Betriebs, der sich auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier befindet, bleiben bis zum Ablauf der laufenden Verträge, das heißt bis zum 31. Dezember 2027, Mitglieder der Programme des Kantons Bern im Sinne der Artikel 63 und 64 OPD, in die sie integriert sind.
2 Der Kanton Bern delegiert die Ausführung dieser Verträge sowie die Übernahme der finanziellen Verpflichtungen im Zusammenhang mit diesen Verträgen ab dem 1. Januar 2026 an den Kanton Jura und dies bis zu deren Ablauf.
1 Der Kanton Bern überträgt dem Kanton Jura die Ausführung der Rahmenverträge "Förderung der Natur", die die Bewirtschafter der landwirtschaftlichen Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier mit dem Kanton Bern abgeschlossen haben, ab dem 1. Januar 2026 und bis zu deren Ablauf. Der Kanton Jura übernimmt die Verpflichtungen, insbesondere die finanziellen, die zu Lasten der Kantone gehen.
2 Bei Ablauf dieser Verträge bietet der Kanton Jura den betroffenen Landwirten neue Verträge an.
1 Vorbehaltlich von Absatz 2 sorgt der Kanton Bern für die Nachverfolgung bis zur vollständigen Rückzahlung der Kredite, die den Betreibern eines landwirtschaftlichen Betriebs, der sich auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier befindet, vor dem 1. Januar 2026 gemäß der bundesstaatlichen Landwirtschaftsgesetzgebung gewährt wurden. Dies umfasst alle Verpflichtungen, die den Kantonen Bern und Jura obliegen.
2 Der Kanton Jura übernimmt die Nachverfolgung dieser Kredite in folgenden Fällen
a) wenn nach dem 1. Januar 2026 ein neuer Kredit gewährt wird;
b) wenn ein Ersuchen um Rangrücktritt, Löschung oder Eingriff in die die Kredite sichernden Grundpfandrechte zu bearbeiten ist.
3 Die Übernahme der alten Kredite gemäß Absatz 2 gilt nur für die vor dem 1. Januar 2026 nicht fälligen Rückzahlungsfristen.
4 Bei der Übernahme der alten Kredite gemäß Absatz 2 sind folgende Modalitäten zu beachten
a) die zuständigen Behörden der Kantone Bern und Jura informieren gemeinsam den Schuldner über die Übernahme der Schuld durch den Kanton Jura;
b) der Kanton Bern überträgt die zur Sicherung der Kredite dienenden Pfandrechte auf den Kanton Jura;
c) der Kanton Jura erstattet dem Kanton Bern den Saldo der Kredite zurück.
5 Die zuständigen Behörden der Kantone Bern und Jura können eine von den Absätzen 1 und 2 abweichende Lösung vereinbaren.
1 Abweichend von Artikel 7 des Konkordats über den Transfer von Moutier übernimmt der Kanton Jura die Bearbeitung der Dossiers, für die bis zum 1. Januar 2026 keine Entscheidung getroffen wurde.
2 Der Kanton Jura übernimmt ebenfalls am 1. Januar 2026 die Aufgaben gemäß den Artikeln 60 bis 70 der Bundesverordnung vom 2. November 2022 über die strukturellen Verbesserungen in der Landwirtschaft für die bestehenden Dossiers.
Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.