Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

11 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Jura
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Inhaltsübersicht (11)

Art. premier Ausführungsvereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Republik und dem Kanton Jura betreffend den Wechsel der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura im Hinblick auf die Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Personals (Ausführungsvereinbarung betreffend die Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Personals) Art. 2 Ausführungsvereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Republik und dem Kanton Jura betreffend die Übertragung der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura hinsichtlich der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Personals (Ausführungsvereinbarung betreffend die Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Personals) Art. 3 Vollzugsvereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Republik und dem Kanton Jura betreffend die Eingliederung der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura in Bezug auf die Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Personals (Vollzugsvereinbarung betreffend die Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Personals) Art. 4 Ausführungsvereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Republik und dem Kanton Jura über den Wechsel der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura betreffend die Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Personals (Ausführungsvereinbarung betreffend die Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Personals) Art. 5 Ausführungsvereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Republik und dem Kanton Jura bezüglich der Übertragung der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura betreffend die Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Personals (Ausführungsvereinbarung betreffend die Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Personals) Art. 6 Vollzugsvereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Republik und dem Kanton Jura über die Übertragung der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura bezüglich der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Personals (Vollzugsvereinbarung bezüglich der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Personals) Art. 7 Ausführungsvereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Republik und dem Kanton Jura bezüglich des Transfers der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura betreffend die Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Personals (Ausführungsvereinbarung bezüglich der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Personals) Art. 8 Vollzugsvereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Republik und dem Kanton Jura betreffend die Übertragung der Einwohnergemeinde Moutier in den Kanton Jura hinsichtlich der Ausbildung des medizinischen und pflegenden Personals (Vollzugsvereinbarung betreffend die Ausbildung des medizinischen und pflegenden Personals) Art. 9 Vollzugsvereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Republik und dem Kanton Jura bezüglich der Übertragung der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura betreffend die Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Personals (Vollzugsvereinbarung betreffend die Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Personals) Art. 10 Ausführungsvereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Republik und dem Kanton Jura über den Wechsel der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura betreffend die Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Personals (Ausführungsvereinbarung betreffend die Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Personals) Art. 11 Ausführungsvereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Republik und Kanton Jura betreffend die Übertragung der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura bezüglich der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Personals (Ausführungsvereinbarung betreffend die Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Personals)

Gesetzestext (11 Artikel)

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

Dieser Vertrag regelt, nach der Eingliederung der Gemeinde Moutier (im Folgenden: "die Gemeinde Moutier") in die Republik und Kanton Jura (im Folgenden: "der Kanton Jura"), die Finanzierung der Ausbildungsleistungen im Gesundheitsbereich.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

Zweck des vorliegenden Abkommens ist es, die Entschädigung der Leistungsanbieter sicherzustellen, die an der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Personals teilnehmen, das sich auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier nach dem Datum des Wechsels der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura befindet (im Folgenden: „das Wechsel-Datum“).

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

Das vorliegende Abkommen gilt für die folgenden Leistungserbringer im Gebiet der Gemeinde Moutier

a) für Leistungserbringer des Spitalsektors, die an der postgradualen medizinischen Ausbildung teilnehmen;

b) für Leistungserbringer des ambulanten Sektors, die an der postgradualen medizinischen Ausbildung teilnehmen;

c) für Leistungserbringer, die an der praktischen Ausbildung und Weiterbildung in den nicht-universitären Gesundheitsberufen im Sinne des bernischen Gesetzes vom 13. Juni 2013 über die Spitalversorgung teilnehmen.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

Der Kanton Bern übernimmt weiterhin die ordentlichen Entschädigungen, die durch die Vereinbarung vom 20. November 2014 über die Beiträge der Kantone an die Spitäler im Zusammenhang mit der Finanzierung der medizinischen Weiterbildung und über den interkantonalen Lastenausgleich (CFFP) geregelt sind, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2028.

Sobald eine Vereinbarung zwischen den Kantonen und der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren abgeschlossen wird, die die durch die CFFP vorgesehenen Beiträge ändert, wird Absatz 1 hinfällig.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

**Ab dem Datum der Übertragung**

Ab dem Datum der Übertragung profitieren die postgradualen medizinischen Ausbildungen im Bereich der Pädiatrie und Kinderpsychiatrie des Spitalsektors am Standort Moutier nicht mehr von der zusätzlichen Entschädigung gemäß der bernischen Gesetzgebung.

Der Kanton Bern ist befugt, die im Jahr 2025 am Standort Moutier erbrachten Ausbildungsleistungen in unterversorgten Disziplinen bis zum 31. Dezember 2026 zu entschädigen.

Die Rechtswege unterliegen dem Recht des Kantons Bern.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

Der Kanton Bern kann Ausgleichszahlungen an Leistungserbringer des Spitalsektors mit einem Standort in der Gemeinde Moutier für das Jahr 2025 bis zum 31. Dezember 2026 anordnen.

Die Rechtsmittel werden durch das bernische Recht geregelt.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

Ab dem Datum der Übertragung genießen die postgradualen medizinischen Ausbildungen im ambulanten Sektor in Moutier nicht mehr die ordentliche Entschädigung im Sinne der bernischen Gesetzgebung.

Der Kanton Bern ist befugt, die Ausbildungsleistungen des ambulanten Sektors, die im Jahr 2025 in der Gemeinde Moutier erbracht werden, bis zum 31. Dezember 2026 zu entschädigen.

Die Rechtsmittel sind durch das bernische Recht geregelt.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

Ab dem Datum der Übertragung profitieren die postgradualen medizinischen Ausbildungen in den unterdotierten Disziplinen des stationären und ambulanten Sektors in Moutier nicht mehr von den Förderungszuschüssen im Sinne der Berner Gesetzgebung. Der Kanton Bern ist befugt, die im Jahr 2025 in der Gemeinde Moutier erbrachten Ausbildungsleistungen, die von einem Berner Förderungszuschuss profitieren, bis zum 31. Dezember 2026 zu subventionieren. Die Rechtswege unterliegen dem Berner Recht.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

Der Kanton Bern stellt ab dem Datum des Transfers keine Abrechnung mehr im Zusammenhang mit der Ausbildungspflicht für die in Moutier ansässigen Institutionen auf.

Die Abrechnung für das Jahr 2025 muss spätestens bis zum 31. Dezember 2026 erstellt werden.

Der Kanton Bern ist befugt, die in Moutier ansässigen Institutionen zu entschädigen oder gegebenenfalls von ihnen Ausgleichszahlungen bis zum 31. Dezember 2027 zu verlangen.

Die Rechtswege werden durch das Berner Recht geregelt.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

Für die Institutionen, die im Kanton Bern und im Kanton Jura tätig sind und ihren Sitz in der Gemeinde Moutier haben, erfolgt die Verteilung der an einen Kanton gemeldeten Praktikumswochen bis zum 31. Dezember 2027 im Verhältnis zu den in demselben Kanton geleisteten Pflegestunden.

Die Kantone tauschen die notwendigen Informationen über die in Moutier ansässigen Institutionen aus, um die Praktikumswochen zu verrechnen.

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