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102.810.01 CH-JU

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

9 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Jura
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Inhaltsübersicht (9)

Art. 1 Vollzugsvereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Republik und dem Kanton Jura bezüglich der Übertragung der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura im Bereich der Gesundheit (Vollzugsvereinbarung im Bereich der Gesundheit) Art. 2 Ausführungsvereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Republik und dem Kanton Jura bezüglich der Übertragung der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura im Bereich des Gesundheitswesens (Ausführungsvereinbarung im Bereich des Gesundheitswesens) Art. 3 Ausführungsvereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Republik und dem Kanton Jura betreffend die Übertragung der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura im Bereich des Gesundheitswesens (Ausführungsvereinbarung betreffend den Bereich des Gesundheitswesens) Art. 4 Durchführungsvereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Republik und dem Kanton Jura betreffend die Übertragung der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura im Bereich Gesundheit (Durchführungsvereinbarung im Bereich Gesundheit) Art. 5 Ausführungsvereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Republik und dem Kanton Jura bezüglich der Eingliederung der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura im Bereich des Gesundheitswesens (Ausführungsvereinbarung im Bereich des Gesundheitswesens) Art. 6 Durchführungsvereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Republik und dem Kanton Jura bezüglich der Übertragung der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura im Bereich des Gesundheitswesens (Durchführungsvereinbarung im Bereich des Gesundheitswesens) Art. 7 Ausführungsvereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Republik und dem Kanton Jura betreffend die Übertragung der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura im Bereich Gesundheit (Ausführungsvereinbarung im Bereich Gesundheit) Art. 8 Ausführungsvereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Republik und dem Kanton Jura betreffend die Übertragung der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura im Bereich Gesundheit (Ausführungsvereinbarung im Bereich Gesundheit) Art. 9 Vollzugsvereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Republik und dem Kanton Jura betreffend die Übertragung der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura im Bereich des Gesundheitswesens (Vollzugsvereinbarung im Bereich des Gesundheitswesens)

Gesetzestext (9 Artikel)

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

Die vorliegende Vereinbarung regelt die Auswirkungen der Eingliederung der Gemeinde Moutier (nachfolgend: "die Gemeinde Moutier") in die Republik und Kanton Jura (nachfolgend: "der Kanton Jura") im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

Der vorliegende Vertrag gilt für folgende Bereiche

a) die Restfinanzierung der Kosten der Pflege in einem Pflegeheim (nachstehend: "Pflegeheim");

b) die Vergütung der Krankenhausleistungen;

c) die Betreuung der Patientinnen und Patienten des Jura-Tageskrankenhauses für Erwachsene und der Berner Tagesklinik;

d) die Betreuung der Patientinnen und Patienten der Jura-Organisation für Pflege und Hauspflege sowie des Berner Dienstes für Unterstützung, Hilfe und Hauspflege;

e) die Gesundheitsstatistiken.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

1 Für Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde Moutier, die ab dem 1. Januar 2026 in ein Pflegeheim aufgenommen werden, übernimmt der Kanton Jura die Restfinanzierung der Pflegekosten (nachfolgend: "die Restfinanzierung") gemäß Artikel 25a Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG).

2 Für Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde Moutier, die sich zum Zeitpunkt der Übertragung der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura in einem Pflegeheim aufhalten, wird die Restfinanzierung ab dem 1. Januar 2026 wie folgt geregelt

a) Der Kanton Jura übernimmt die Restfinanzierung des Aufenthalts von Personen in einem jurassischen Pflegeheim (einschließlich in Moutier) oder außerhalb des Kantons Bern;

b) Der Kanton Bern übernimmt die Restfinanzierung des Aufenthalts von Personen in einem bernischen Pflegeheim (mit Ausnahme von Moutier).

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

1 Der Kanton Bern übernimmt bis zum 31. Januar 2026 die Kosten der Hospitalisierung von Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde Moutier, die vor dem 1. Januar 2026 in ein Krankenhaus aufgenommen wurden und deren Entlassung an diesem Datum oder später erfolgt.

2 Die beiden Kantone regeln durch eine Vereinbarung die Übernahme der Hospitalisierungskosten von Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde Moutier, die im Jahr 2025 in ein Krankenhaus aufgenommen wurden und über den 31. Januar 2026 hinaus hospitalisiert bleiben.

3 Ab dem 1. Januar 2026 gilt die jurassische Spitalliste für Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde Moutier.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

1 Für die Psychiatrie in der Tagesklinik: Der Kanton Bern stellt die Zahlung für Aufenthalte von Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde Moutier zum 31. Dezember 2025 ein.

2 Der Aufenthalt in den bernischen Tageskliniken wird vom Kanton Jura nach jurassischen Regeln neu evaluiert.

3 Die betroffenen Institutionen werden aufgefordert, zusammenzuarbeiten und sich abzustimmen, um Lösungen für die betroffenen Personen zu finden.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

Alle Leistungen im Sinne von Artikel 7 der Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über die Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, die auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier bis zum 31. Dezember 2025 erbracht werden, werden vom Kanton Bern übernommen. Ab dem 1. Januar 2026 gehen diese Leistungen zu Lasten des Kantons Jura.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

1 Der Kanton Bern verpflichtet sich, ein Schreiben zu erstellen, das als gemeinsames Certificate of Good Standing für alle Gesundheitsfachpersonen dient, die am 31. Dezember 2025 berechtigt sind, im Gebiet der Gemeinde Moutier tätig zu sein, und es dem Kanton Jura zu übermitteln.

2 Das im Absatz 1 vorgesehene Schreiben umfasst die folgenden Elemente

a) eine vollständige Liste der im Absatz 1 genannten Fachpersonen;

b) eine Bescheinigung, dass die betroffenen Personen in den fünf Jahren vor dem 1. Januar 2026 keiner Verfahren ausgesetzt waren;

c) eine Garantie, die notwendigen Informationen für die im Jahr 2026 eröffneten Verfahren bereitzustellen, die sich auf Handlungen beziehen, die vor dem 1. Januar 2026 begangen wurden.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

1 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern ist zuständig für die Validierung der Gesundheitsstatistiken des Jahres 2025, die vom Bundesamt für Statistik erstellt werden.

2 Es ist keine finanzielle Gegenleistung zwischen den Kantonen für die im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Statistiken geleistete Arbeit geschuldet.

3 Der Kanton Bern ermächtigt den Kanton Jura, zu Steuerungszwecken auf die Gesundheitsstatistiken des Bundesamtes für Statistik der in der Gemeinde Moutier tätigen Institutionen für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025 zuzugreifen.

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