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Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
Der vorliegende Vertrag bezweckt die Regelung der Besteuerung und der Umkennzeichnung von Fahrzeugen, die am 1. Januar 2026 im Kanton Bern registriert sind und deren Standort im Sinne von Artikel 77 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr (VZV) sich auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier befindet, im Rahmen des Wechsels der Gemeinde Moutier (im Folgenden: "die Gemeinde Moutier") in die Republik und Kanton Jura.
Ab dem 1. Januar 2026 ist das Amt für Fahrzeugwesen der Republik und des Kantons Jura (nachfolgend: "Jurassisches Strassenverkehrsamt") zuständig für die Erhebung der Steuer auf Fahrzeuge, deren Abstellort sich auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier befindet.
1 Eine Frist bis zum 30. April 2026 wird den Halterinnen und Haltern von Fahrzeugen gewährt, deren Standort sich auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier befindet, um den Wechsel der Kontrollschilder vorzunehmen.
2 Nach Ablauf der in Absatz 1 festgelegten Frist wird das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern das Verfahren zum Entzug der Berner Kontrollschilder einleiten.
3 Ab dem 1. Januar 2026 ist das Strassenverkehrsamt des Kantons Jura für alle Änderungen der Fahrzeugregistrierung und sonstige Dienstleistungen zuständig.
Das Amt für Fahrzeugwesen des Kantons Jura vernichtet die im Rahmen der Fahrzeug-Umschreibung gemäß Artikel 3, Absatz 1 eingegangenen Berner Kennzeichen.
Gemäß Artikel 11 des Konkordats über den Übertritt von Moutier werden während der im Artikel 3, Absatz 1, vorgesehenen Frist keine Gebühren oder Auslagen für den Wechsel der Nummernschilder erhoben.
Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.