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Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
1 Dieses Abkommen regelt die Modalitäten der Übertragung der bernischen Kantonsstraßen und der dazugehörigen Objekte, die sich auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier (nachfolgend: „die Gemeinde Moutier“) befinden, an die Republik und Kanton Jura (nachfolgend: „der Kanton Jura“).
2 Es regelt ebenfalls die Modalitäten für das Schneeräumen und Streuen der Kantonsstraßen zwischen Court, Perrefitte, Roches und Eschert vom 1. Januar 2026 bis zum 12. April 2026.
1 Der Kanton Bern überträgt am 1. Januar 2026 unentgeltlich an den Kanton Jura die folgenden Gegenstände (nachstehend: "die zu übertragenden Gegenstände")
a) die in Anhang 4 des Konkordats über die Übertragung von Moutier aufgeführten Kantonsstraßen;
b) die Bestandteile im Sinne von Artikel 1 der bernischen Verordnung vom 29. Oktober 2008 über die Straßen;
c) die Beschilderung der Wanderwege, die sich auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier gemäß dem bernischen Sachplan des Wanderroutennetzes vom 22. August 2012 befinden, aktualisiert am 4. September 2023;
d) die Beschilderung der Radwege im Sinne von Artikel 45, Absatz 2, des bernischen Gesetzes vom 4. Juni 2008 über die Straßen;
e) die aufgrund ihrer Funktionalität den zu übertragenden Gegenständen zugehörigen Güter, die sich auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier befinden, im Eigentum des Kantons Bern stehen und sich auf Grundstücken Dritter befinden.
2 Der Übergang von Nutzen und Gefahr erfolgt am 1. Januar 2026.
1 Die Eigentumsübertragung der im Artikel 2, Absatz 1, aufgeführten Gegenstände vom Kanton Bern an den Kanton Jura erfolgt ohne Rückgriff auf die öffentliche Urkunde.
2 Die Grundbuchämter des Kantons Bern und des Kantons Jura sind zuständig für die Durchführung der Eigentumsübertragung.
1 Der Kanton Bern überträgt dem Kanton Jura die zu übertragenden Objekte in einem Zustand, der ihrer Bestimmung entspricht, ohne Rücksicht auf deren Nichtübereinstimmung mit dem Bundesrecht oder den anwendbaren technischen Normen (insbesondere SIA- und VSS-Normen).
2 Die Kosten für die Instandsetzung von bis zum 31. Dezember 2025 verursachten Beschädigungen an den zu übertragenden Objekten trägt der Kanton Bern, auch wenn die Reparatur darüber hinausgeht. Die Beweislast liegt beim Kanton Jura, der sich verpflichtet, dem Kanton Bern hierzu alle nützlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen (Kontaktdaten, betroffene Objekte, Art des Schadens, Fotodokumentation, Strafanzeige). Gegebenenfalls und falls erforderlich, arbeiten die Behörden der beiden Kantone zusammen.
3 Im Übrigen erfolgt die Übertragung der Objekte ohne jegliche Gewährleistung.
Bis einschließlich 31. Dezember 2025 unterhält der Kanton Bern die zu übertragenden Gegenstände in Übereinstimmung mit seiner Gesetzgebung.
1 Die zuständige Behörde des Kantons Bern übergibt der zuständigen Behörde des Kantons Jura die gesamte Dokumentation zu den zu übertragenden Objekten, die sich in ihrem Besitz befindet, unabhängig davon, ob diese Dokumentation in Papierform oder in digitaler Form vorliegt.
2 Die Übergabe erfolgt spätestens bis zum 31. Dezember 2025.
3 Bei Bedarf, insbesondere für laufende Verfahren, die nach dem Wechsel der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura weiterhin in die Zuständigkeit des Kantons Bern fallen, stellt der Kanton Jura auf Anfrage die erforderliche Dokumentation dem Kanton Bern zur Verfügung.
1 Der Kanton Bern tritt dem Kanton Jura die Gewährleistungsrechte ab, die er gemäß dem Gesetz gültig abtreten kann und die ihm in seiner Eigenschaft als Bauherr an den zu übertragenden Objekten zustehen.
2 Er verpflichtet sich, den Kanton Jura auf dessen Ersuchen dabei zu unterstützen, die Gewährleistungsrechte auszuüben, die seinen Einsatz erfordern.
3 Er ist jedoch zu keinerlei unmittelbaren Handlungen verpflichtet, insbesondere nicht gegenüber Handwerkern und sonstigen Personen, die möglicherweise an den Arbeiten beteiligt waren oder im Zusammenhang mit der Ausübung der dem Kanton Jura abgetretenen Gewährleistungsrechte stehen.
1 Vom 1. Januar 2026 bis zum 12. April 2026 sind die zuständigen Behörden des Kantons Bern verantwortlich dafür, die auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier gelegenen Kantonsstraßen befahrbar zu halten. Diese sind in der im Anhang zu diesem Vertrag enthaltenen Karte farbig dargestellt.
2 Die Instandhaltung umfasst das Schneeräumen und Streuen der Straßen.
3 Die zuständigen Behörden des Kantons Bern überprüfen regelmäßig den Zustand der Straßen und erteilen die Anordnung zum Streuen oder Schneeräumen.
4 Im Gegenzug stellt der Kanton Bern dem Kanton Jura die tatsächlichen Kosten in Rechnung, die sich aus Absatz 1 ergeben.
5 Der Kanton Bern beauftragt private Unternehmen mit GPS-Ausstattung, die Instandhaltungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 auszuführen.
6 Die Haftung im Zusammenhang mit dem Winterdienst wird durch die Verträge geregelt, die den Kanton Bern mit den externen Dienstleistern verbinden.
Diese Vereinbarung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.