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Inhaltsübersicht (15)
Gesetzestext (15 Artikel)
1 Dieses Abkommen regelt die Modalitäten der Übertragung auf die Republik und Kanton Jura (nachstehend: "der Kanton Jura") der dem Kanton Bern gehörenden Grundstücke, die auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier (nachstehend: "die Gemeinde Moutier") liegen.
2 Die Übertragung der Kantonsstraßen und der damit verbundenen Objekte wird in einem spezifischen Ausführungsabkommen geregelt.
1 Der Kanton Bern überträgt dem Kanton Jura am 1. Januar 2026 die folgenden Immobilien (nachstehend: "die zu übertragenden Immobilien")
a) sämtliche Immobilien, insbesondere die Gebäude, Grundstücke, Wälder, Fischereirechte, Gewässer und Antennen, die im Anhang 4 des Konkordats über die Übertragung von Moutier aufgeführt sind;
b) die fest installierten Anlagen, die einen integralen Bestandteil der im Absatz 1 definierten Immobilien darstellen, wie Zufahrtswege, Leitungen, Heizungsanlagen, Schuppen;
c) die dinglichen Rechte, die mit den genannten Immobilien verbunden sind;
d) die Kunstbauten, wie Brücken, Kanäle, Wehre.
2 Der Übergang von Nutzen und Gefahr erfolgt bei der individuellen Besitzergreifung jedes einzelnen Grundstücks durch den Kanton Jura, unabhängig vom Eigentumsübergang, der am 1. Januar 2026 stattfindet.
1 Die Eigentumsübertragung der im Artikel 2, Absatz 1 aufgeführten Immobilien vom Kanton Bern an den Kanton Jura erfolgt ohne die Inanspruchnahme der öffentlichen Beurkundung.
2 Die Erhebung der Handänderungssteuer und der Übertragungsgebühren ist ausgeschlossen.
3 Die Grundbuchämter der Kantone Bern und Jura sind zuständig für die Durchführung der Eigentumsübertragung.
1 Die Miet- und Pachtverträge, die mit den zu übertragenden Grundstücken verbunden sind, gehen am 1. Januar 2026 gemäß den Artikeln 261 und 290 des Obligationenrechts auf den Kanton Jura über.
2 Die ausschließlich mit den zu übertragenden Grundstücken verbundenen Wartungsverträge gehen am 1. Januar 2026 auf den Kanton Jura über, sofern der Vertragspartner seine schriftliche Zustimmung erteilt hat und die Vertragsübernahme lediglich die Identität der Vertragsparteien verändert.
3 Der Kanton Bern ist dafür verantwortlich, die sich aus Absatz 2 ergebenden Nachträge zu erstellen und sie anschließend dem Kanton Jura und dem beteiligten Vertragspartner zur Genehmigung vorzulegen.
4 Abweichend von Absatz 2 verpflichtet sich der Kanton Jura, Verhandlungen mit dem Vertragspartner aufzunehmen, um einen neuen Vertrag abzuschließen, falls der Vertragspartner oder der Kanton Jura andere Klauseln ändern möchte. Gegebenenfalls leitet der Kanton Bern die Schritte ein, um den Vertrag zu kündigen, der ihn bislang an den Vertragspartner gebunden hat.
5 Der Kanton Bern haftet allein gegenüber dem Vertragspartner für mögliche Folgen, insbesondere finanzielle, die sich aus der Kündigung der mit den zu übertragenden Grundstücken verbundenen Verträge ergeben. Der Kanton Jura schuldet dem Kanton Bern und umgekehrt keine finanzielle Entschädigung zum Ausgleich eines eventuell erlittenen Schadens.
6 Der Kanton Bern erkennt an, dem Kanton Jura alle Informationen zu den Miet- und Pachtverträgen sowie den Wartungsverträgen, die mit den Grundstücken verbunden sind, mitgeteilt zu haben.
1 Die zu übertragenden Immobilien werden in dem Zustand übergeben, in dem sie besichtigt wurden, unter Berücksichtigung des Referenzwertes gemäß Artikel 18, Buchstabe b, des Abkommens über die Übertragung von Moutier, des Baujahres sowie der Instandhaltung der Gebäude, der technischen Anlagen und der Geräte.
2 Die Kosten für die Beseitigung von Schäden, die bis zum 31. Dezember 2025 an den zu übertragenden Immobilien verursacht werden, trägt der Kanton Bern, auch wenn die Reparatur darüber hinausgeht. Die Beweislast liegt beim Kanton Jura, der sich verpflichtet, dem Kanton Bern zu diesem Zweck alle nützlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen (Kontaktdaten, betroffene Objekte, Schadensart, Fotodokumentation, Strafanzeige usw.). Gegebenenfalls und bei Bedarf arbeiten die Behörden beider Kantone zusammen.
3 Die zu übertragenden Immobilien werden von sämtlichen Ausstattungen und allem Mobiliar, das nicht als integraler Bestandteil angesehen wird, geräumt.
4 Die zuständigen Vollzugsbehörden beider Kantone können eine andere Lösung als den Absatz 3 vereinbaren.
5 Im Übrigen erfolgt die Übertragung der Objekte ohne jegliche Garantie.
Die Übergabe der Schlüssel der zu übertragenden Immobilien erfolgt spätestens am 31. Dezember 2025.
Der Kanton Bern erlaubt dem Kanton Jura, nach vorheriger Ankündigung, die zu übertragenden Grundstücke insoweit zu inspizieren, als diese Prüfung für deren zukünftige Nutzung erforderlich ist.
1 Die zuständige Behörde des Kantons Bern übermittelt der zuständigen Behörde des Kantons Jura sämtliche Dokumentationen bezüglich der zu übertragenden Immobilien, wie Pläne und Versicherungspolicen, soweit sie sich in ihrem Besitz befinden, mit Ausnahme des kantonalen Gebäudeenergieausweises der Schweiz (GEAK), unabhängig davon, ob diese Dokumentationen in Papierform oder in digitaler Form vorliegen.
2 Die Übergabe der in Absatz 1 definierten Dokumentation erfolgt spätestens am 31. Dezember 2025.
3 Im Bedarfsfall, insbesondere für laufende Verfahren, die nach dem Wechsel der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura in die Zuständigkeit des Kantons Bern fallen, stellt letzterer benötigte Dokumentationen auf Anfrage dem Kanton Bern zur Verfügung.
1 Der Kanton Bern überträgt dem Kanton Jura unentgeltlich die folgenden Kunstwerke
a) Skulptur von Umberto Maggioni, im Gebäude an der Schlossstraße 30b, 2740 Moutier;
b) Wandmalerei von Armand Schwarz, im Gebäude an der Schlossstraße 9, 2740 Moutier.
1 Der Kanton Bern tritt dem Kanton Jura die Gewährleistungsrechte ab, die er gemäß Gesetz gültig abtreten kann und die er als Bauherr an den zu übertragenden Immobilien hat.
2 Er verpflichtet sich, den Kanton Jura auf dessen Ersuchen hin bei der Ausübung von Gewährleistungsrechten zu unterstützen, die seine Mitwirkung erfordern.
3 Er ist jedoch nicht zu direktem Handeln verpflichtet, insbesondere nicht gegenüber Handwerkern und möglicherweise anderen Personen, die an den Arbeiten beteiligt waren, oder im Zusammenhang mit der Ausübung der an den Kanton Jura abgetretenen Gewährleistungsrechte.
1 Der Kanton Bern und der Kanton Jura verpflichten sich, einen Mietvertrag über das Grundstück an der Adresse Pré Jean-Meunier 1 abzuschließen.
2 Der im Absatz 1 erwähnte Vertrag wird von der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern und dem zuständigen Departement des Kantons Jura unterzeichnet.
3 Der Kanton Bern ist berechtigt, das Grundstück an der Adresse Pré Jean-Meunier 1 über den 31. Dezember 2025 hinaus gemäß den Bedingungen des im Absatz 1 vorgesehenen Mietvertrags, der ab dem 1. Januar 2026 in Kraft tritt, zu nutzen.
Die Fortsetzung des Betriebs der Polycom-Antenne durch den Kanton Bern auf dem Gebäude L’Arceut 4 ist in einer spezifischen Ausführungsvereinbarung geregelt.
1 Bis einschließlich 31. Dezember 2025 unterhält der Kanton Bern die zu übertragenden Immobilien gemäß den Gepflogenheiten im Kanton Bern.
2 Beschließt der Kanton Bern, Arbeiten an den zu übertragenden Immobilien durchzuführen, so informiert er zuvor den Kanton Jura darüber. In einem solchen Fall trägt der Kanton Bern die Kosten für diese Arbeiten bis zu deren Abschluss, selbst wenn dieser nach dem 31. Dezember 2025 erfolgt.
3 Betragen die Kosten der in Absatz 2 genannten Arbeiten mehr als 10'000 Franken, müssen diese vom Kanton Jura genehmigt werden.
1 Der Kanton Bern schließt die Arbeiten zur Wiederherstellung des natürlichen Zustands der Schwelle an der Birs ab, die auf dem Grundstück Grundbuchblatt Nr. 3158 der Gemeinde Moutier errichtet wurde, um den auf dem Grundstück Grundbuchblatt Nr. 473 desselben Gebiets errichteten Kanal zu speisen.
2 Er trägt die damit verbundenen Kosten, einschließlich der nach dem 31. Dezember 2025 anfallenden Kosten.
Diese Vereinbarung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.