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Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
Dieser Vertrag legt die Besteuerungsprinzipien fest und gewährleistet die Besteuerung und die Erhebung von Steuervorauszahlungen nach dem Übergang der Gemeinde Moutier (nachfolgend: "die Gemeinde Moutier") in die Republik und den Kanton Jura (nachfolgend: "der Kanton Jura") zum 1. Januar 2026.
1 Die Übertragung der Gemeinde Moutier wird steuerlich wie ein Wohnsitz- oder Sitzwechsel vom Kanton Bern in den Kanton Jura behandelt. Die Regeln des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) sowie die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum interkantonalen Wechsel des Wohnsitzes oder Sitzes finden Anwendung.
2 Die notwendigen Auskünfte können im Rahmen der Amtshilfe zwischen den Steuerbehörden übermittelt werden.
1 Die Steuerverwaltung des Kantons Bern tauscht mit der Steuerverwaltung des Kantons Jura alle notwendigen Daten zum Einzug der Vorauszahlungen und zur Veranlagung der in Moutier unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen aus.
2 Auch die Daten über die amtliche Bewertung der in der Gemeinde Moutier gelegenen Immobilien werden ausgetauscht.
3 Die Steuerverwaltungen der Kantone Bern und Jura verständigen sich über die Modalitäten des Datenaustauschs bezüglich der amtlichen Bewertung der Immobilien, die sich auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier befinden und die im Grundbuch des Kantons Jura eingetragen werden sollen.
1 Der Kanton Bern gewährt bestimmten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Kantons Jura, die namentlich zu benennen sind, Zugang zu seinem Besteuerungssystem Nesko. Dieser Zugang ist auf Leserechte beschränkt und umfasst nur die steuerlichen Daten, die für die Besteuerung der Steuerpflichtigen von Moutier aufgrund des Kantonswechsels erforderlich sind.
2 Der Zugang zu den Anwendungen des Besteuerungssystems Nesko wird für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. Januar 2025 gewährt.
1 Die Steuerverwaltung des Kantons Bern übermittelt der Steuerverwaltung des Kantons Jura die weiteren für die Veranlagung und den Bezug notwendigen Daten in einem zwischen den Steuerverwaltungen der beiden Kantone abgestimmten digitalen Format.
2 Dazu gehören insbesondere
a) die Daten des Steuerregisters von unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen, am 1. Januar 2025;
b) die Änderungen im Register der juristischen Personen, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2025 erfolgt sind;
c) die Daten der Quellensteuerpflichtigen, am 30. Juni 2025;
d) die offiziellen Werte der in Moutier gelegenen Immobilien, am 1. Januar 2025;
e) die Daten zur Berechnung der Steuerakontozahlungen, am 30. Juni 2025.
3 Die digitalen Dateisätze aller in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Daten müssen innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Übermittlung gelöscht werden.
4 Die Gemeinde Moutier meldet der Steuerverwaltung des Kantons Jura die im Verlauf des Jahres 2025 erfolgten Änderungen.
Die Papierdokumente, die die Steuerverwaltung des Kantons Bern nach dem Kantonswechsel der Gemeinde Moutier voraussichtlich nicht mehr benötigen wird, werden ab dem 1. Januar 2026 der Steuerverwaltung des Kantons Jura übergeben.
Jeder Kanton trägt seine eigenen Kosten, die sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergeben.
Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.