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Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
1 Dieses Abkommen regelt die Auswirkungen des Übergangs der Gemeinde Moutier (nachfolgend: "die Gemeinde Moutier") in die Republik und den Kanton Jura (nachfolgend: "der Kanton Jura") im Bereich der Polizei.
2 Es regelt insbesondere die Notrufe, die Zuständigkeiten auf der Autobahn A16, die Polycom-Antenne, die Wegweisungsmaßnahmen bei häuslicher Gewalt, das Recht auf Unterstützung und Durchreise sowie den Datenaustausch.
1. Die Verantwortung für die Umleitung der Notrufe aus dem Gebiet der Gemeinde Moutier obliegt dem Kanton Bern.
2. Die Umleitung der Notrufe der Nummern 112, 117 und 118 aus dem Gebiet der Gemeinde Moutier muss spätestens bis zum Datum des Wechsels der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura (nachstehend: "das Wechseldatum") zur Einsatzzentrale der Kantonspolizei Jura erfolgen.
3. Die Notrufnummer 144 wird zur vom Kanton Jura bestimmten Sanitätsnotrufzentrale umgeleitet. Die zuständige Sanitätsnotrufzentrale muss dem Kanton Bern spätestens bis zum 30. November 2025 mitgeteilt werden.
4. Die Einzelheiten der Führung der Notrufe werden im Einvernehmen zwischen den beiden Kantonen geregelt.
1 Der Kanton Bern ist für die Bearbeitung von Polizeinotfällen auf der Autobahn A16 von der Kantonsgrenze bis zur nicht inbegriffenen Autobahnhalbanbindung Choindez in beiden Richtungen verantwortlich. Der betreffende Abschnitt ist in Anhang 1 beschrieben.
2 Die Verantwortung des Kantons Bern beginnt am Datum der Übergabe und endet mit der Übernahme der technischen Anlagen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Autobahn A16 durch den Kanton Jura, spätestens jedoch am 31. Dezember 2028.
3 Notrufe über ein Mobiltelefon oder eine Notrufsäule, die den in Absatz 1 definierten Autobahnabschnitt betreffen, werden an die Kantonspolizei Bern geleitet und von dieser bearbeitet.
4 Die Leistungen der Kantonspolizei Bern auf dem jurassischen Gebiet werden dem Kanton Jura während der im Absatz 2 definierten Periode nicht in Rechnung gestellt. Strafanzeigen bleiben vorbehalten.
1 Nach Ablauf der in Artikel 3, Absatz 2 vorgesehenen Frist ist der Kanton Jura für die Bearbeitung von Polizeinotfällen auf der Autobahn A16 auf dem Abschnitt von der Halbkreuzung Choindez bis zur Anschlussstelle Moutier Süd verantwortlich.
2 Der Kanton Bern übernimmt die gleiche Verantwortung für den Abschnitt von der Anschlussstelle Court bis zur Anschlussstelle Moutier Nord.
3 Für den Abschnitt zwischen den Anschlussstellen Moutier Süd und Moutier Nord, einschließlich des Tunnels von Moutier, ist der Kanton Jura für die Bearbeitung von Polizeinotfällen auf der Fahrspur in Richtung Biel verantwortlich. Der Kanton Bern ist für die Fahrspur in Richtung Frankreich verantwortlich.
4 Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Abschnitte sind in Anhang 2 beschrieben.
5 Die Kantone Bern und Jura koordinieren sich bei Bedarf.
6 Die im Rahmen dieser Vereinbarung von der Kantonspolizei Bern auf jurassischem Gebiet und von der Kantonspolizei Jura auf bernischem Gebiet erbrachten Leistungen werden nicht verrechnet. Strafanzeigen bleiben vorbehalten.
7 Die Einzelheiten der Einsätze auf der Autobahn A16 Moutier-Choindez werden im Einvernehmen zwischen den beiden Kantonen geregelt.
1 Die Kantone Bern und Jura vereinbaren, im Grundbuch auf dem Grundstück-Blatt Nr. 2792 der Gemeinde Moutier ein Baurecht zugunsten des Kantons Bern einzutragen, mit dem Ziel, dass letzterer die auf demselben Grundstück-Blatt befindliche Polycom-Antenne betreiben kann.
2 Der Kanton Jura ermächtigt den Kanton Bern, die auf den benachbarten Grundstücken zugunsten des Grundstück-Blattes Nr. 2792 der Gemeinde Moutier eingerichteten Dienstbarkeiten zu nutzen, insbesondere die Geh- und Fahrrechte, um den Zugang zum Gelände und den Betrieb der Polycom-Antenne zu ermöglichen.
3 Der Kanton Bern übernimmt die Kosten für die Einrichtung des Baurechts sowie insbesondere für die Demontage der Antenne, der Leitungen und der Wege nach Ablauf des Baurechts.
1 In Fällen häuslicher Gewalt erlässt die Kantonspolizei Bern bis zum 31. Dezember 2025 Fernhalteverfügungen mit einer maximalen Dauer von 20 Tagen, die den 10. Januar 2026 nicht überschreiten darf.
2 Im Rahmen des normalen Austauschs von Informationen und Daten, einschließlich persönlicher, informiert die Kantonspolizei Bern die Kantonspolizei Jura über alle polizeilichen Maßnahmen, die in laufenden Fällen häuslicher Gewalt ergriffen wurden.
Auf Anfrage können die Kantonspolizei Bern und die Kantonspolizei Jura, je nach Verfügbarkeit, einander bei Bedarf Unterstützung und Hilfe leisten.
1 Die Kantonspolizei Bern kann durch die Gemeinde Moutier zu ihrem Gebiet fahren, ohne die Kantonspolizei Jura zu benachrichtigen.
2 Die Kantonspolizei Jura kann durch die Gemeinde Roches nach Moutier fahren, ohne die Kantonspolizei Bern zu benachrichtigen.
1 Die Kantonspolizei Bern übermittelt der Kantonspolizei Jura die relevanten und notwendigen Informationen und Daten zur ordnungsgemäßen Ausführung der Aufgaben im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit von Personen, die in Moutier wohnhaft sind.
2 Sie übermittelt außerdem personenbezogene Daten, einschließlich sensibler Daten, soweit dies zwingend erforderlich ist.
3 Die Daten werden auf elektronischem Wege übertragen, insbesondere im PDF-Format.
Das vorliegende Abkommen tritt am 15. November 2025 in Kraft.