Vollzugsvereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Republik und dem Kanton Jura betreffend die Übertragung der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura in Bezug auf die römisch-katholische Pfarrei Moutier
Inhaltsübersicht (11)
Gesetzestext (11 Artikel)
1. Dieser Vertrag enthält die Bestimmungen, die die Auswirkungen des Wechsels der Gemeinde Moutier in die Republik und den Kanton Jura (nachfolgend: „der Kanton Jura“) auf die römisch-katholische Kirchengemeinde von Moutier regeln.
Er sieht insbesondere vor, dass die Kirchen unter eigener Verantwortung eine Vereinbarung abschließen.
Die römisch-katholische Pfarrei Moutier, die mit dem Übergang der politischen Gemeinde Moutier zum Kanton Jura zur Kirchgemeinde Moutier wird (nachstehend: "die Kirchgemeinde"), umfasst die Personen römisch-katholischer Konfession, die in den Gemeinden Belprahon, Corcelles, Crémines, Eschert, Grandval, Moutier, Perrefitte und Roches wohnhaft sind.
Ab dem Datum der Übertragung der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura (nachfolgend: "Datum der Übertragung") unterliegt die Kirchgemeinde dem jurassischen Recht.
Ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens ist die kirchliche Gemeinde berechtigt, mit Inkrafttreten frühestens am Datum der Übertragung, ihre Organisationsordnung, ihren Finanzplan und ihr Budget gemäß dem jurassischen Recht zu erlassen. Das Stimmrecht, die Zuständigkeit und das Verfahren werden ebenfalls durch dieses Recht geregelt.
**Mit Inkrafttreten dieses Abkommens ist die Kirchengemeinde berechtigt, die Wahl ihrer Behörden gemäß dem jurassischen Recht vorzunehmen. Diese können frühestens am Datum der Übergabe ihr Amt antreten.**
Das Stimm- und Wahlrecht, die Kompetenz und das Verfahren werden ebenfalls durch das in Absatz 1 vorgesehene Recht geregelt.
Der Kanton Bern und der Kanton Jura erheben gemäß ihrer Gesetzgebung die Einkommenssteuer von natürlichen Personen auf dem Teil des Gebiets der Kirchgemeinde, der ihrer Jurisdiktion unterliegt. Sie überweisen die eingezogenen Steuern an die Kirchgemeinde.
Der Kanton Bern und der Kanton Jura erheben gemäß ihrer Gesetzgebung die Einkommenssteuer von juristischen Personen auf dem Teil des Gebiets der Kirchgemeinde, der ihrer Jurisdiktion unterliegt. Sie überweisen die eingezogenen Steuern jeweils an die Kirchgemeinde und an die Römisch-katholische Kantonalkirche der Republik und des Kantons Jura.
Der Anteil der bernischen und jurassischen Kirchgemeindesteuern von juristischen Personen wird unter Berücksichtigung der Konfession aller Gemeindemitglieder jeder Kirchgemeinde bestimmt.
Der Steuersatz für natürliche Personen, die in der Gemeinde Moutier steuerpflichtig sind, wird vom zuständigen Organ der kirchlichen Gemeinde festgesetzt und den Steuerbehörden der beiden Kantone mitgeteilt.
Der Steuersatz für juristische Personen, die in der Gemeinde Moutier steuerpflichtig sind, wird von der Kantonalen Römisch-Katholischen Kirchgemeinde der Republik und des Kantons Jura festgelegt.
Der Steuerfuss für natürliche und juristische Personen, die in einer bernischen Gemeinde steuerpflichtig sind, wird von der zuständigen Behörde gemäß der bernischen Gesetzgebung festgesetzt.
Bei der Festlegung des Steuersatzes und des Steuerfusses ist darauf zu achten, dass die Steuerbelastung insgesamt in beiden Kantonen gleichwertig ist.
Für die vor dem Datum der Übertragung angekündigten Austritte aus der Kirche ist das Berner Recht in dieser Angelegenheit anwendbar, und die Berner Behörden sind zuständig für die Beilegung daraus resultierender Streitigkeiten.
Für die ab dem Datum der Übertragung angekündigten Austritte aus der Kirche ist das jurassische Recht in dieser Angelegenheit anwendbar, und die jurassischen Behörden sind zuständig für die Beilegung daraus resultierender Streitigkeiten.
Die Rechtswege folgen dem anwendbaren Recht.
Die Römisch-Katholische Landeskirche des Kantons Bern und die Römisch-Katholische Kantonalkirche der Republik und des Kantons Jura regeln in einer Vereinbarung die Modalitäten der Übertragung der Dienstverhältnisse der pastoralen Mitarbeiter.
Die Vereinbarung kann die Zahlung eines Beitrags durch die Römisch-Katholische Landeskirche des Kantons Bern an die Römisch-Katholische Kantonalkirche der Republik und des Kantons Jura für die Vergütung der pastoralen Mitarbeiter vorsehen. Gegebenenfalls legt die Vereinbarung die Berechnungsweise des Beitrags und die Modalitäten der Zahlung fest.
Die beiden Kirchen können in der Vereinbarung die Einzelheiten der Ausführung des vorliegenden Abkommens regeln.
Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Regierungsrats des Kantons Bern und der Regierung der Republik und des Kantons Jura.
Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.