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Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
1 Dieses Abkommen regelt die Auswirkungen des Wechsels der Gemeinde Moutier (nachfolgend: "die Gemeinde Moutier") in die Republik und den Kanton Jura (nachfolgend: "der Kanton Jura") auf den Schutz von Flächen sowie natürlichen und forstlichen Elementen auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier.
2 Es hat das Ziel, die Anerkennung der vom Kanton Bern eingegangenen Verpflichtungen durch den Kanton Jura zum Schutz der Biodiversität und zur Nutzung der Wälder sowie die Fortführung dieser Verpflichtungen zu sichern.
Dieses Abkommen gilt für die Kantone Bern und Jura sowie für die Gemeinde Moutier.
1 Der bernische Erlass vom 10. Dezember 2008 zum Schutz des Naturschutzgebiets Bois des Muses ist im Kanton Jura ab dem Datum des Transfers der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura (nachfolgend: "das Datum des Transfers") und solange anwendbar, bis die jurassische Regierung einen neuen Schutzerlass erlässt.
2 Ab dem Datum des Transfers sind die jurassischen Behörden für die Umsetzung dieses Erlasses zuständig.
1 Der Kanton Bern und der Kanton Jura verpflichten sich, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um die Forstbetriebsverträge des Reservats Bois des Muses zu ändern, nämlich die Verträge mit den Referenzen WA 250001 vom 1. Januar 2009, WA 250002 vom 1. Januar 2009 und WA 250003 vom 1. Januar 2009, um sie an den Kanton Jura zu übertragen.
2 Die Ausführung dieser Verträge verbleibt in der Zuständigkeit des Kantons Bern, solange diese nicht an den Kanton Jura übertragen wurden, spätestens jedoch bis zu ihrem Ablauf.
3 In der im Absatz 2 vorgesehenen Situation bleibt das bernische Recht anwendbar, und die Rechtswege verbleiben bernisch.
1 Der Kanton Bern bleibt zuständig für die Durchführung der Bestimmungen des Dienstbarkeitsvertrags vom 30. Juni 2005 bezüglich der Schaffung eines gemischten Waldreservats im Raimeux bis zum Ablauf dieses Dienstbarkeitsvertrags.
2 Das Berner Recht bleibt anwendbar und die Rechtswege bleiben bernisch.
3 Nach Ablauf des Vertrags verpflichten sich die Kantone Bern und Jura zur Zusammenarbeit bezüglich der Verwaltung des Reservats.
1 Der Kanton Bern und der Kanton Jura verpflichten sich, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um den Vertrag vom 1. Januar 2023 zur Erhaltung von Habitatbäumen (ID 3578) in der Gemeinde Moutier zu ändern und ihn an den Kanton Jura zu übertragen.
2 Die Ausführung dieses Vertrags bleibt in der Zuständigkeit des Kantons Bern, solange der genannte Vertrag nicht an den Kanton Jura übertragen worden ist, spätestens jedoch bis zu seinem Ablauf.
3 In der im Absatz 2 vorgesehenen Situation bleibt das Berner Recht anwendbar und die Rechtswege bleiben bernerisch.
1 Der bernische Erlass vom 20. Dezember 1978 betreffend den "Geschützten Bäumen, vier Traubeneichen in der Gemeinde Moutier" ist ab dem Datum der Übertragung und so lange im Kanton Jura anwendbar, bis die jurassische Regierung einen neuen Schutzbeschluss erlässt.
2 Ab dem Datum der Übertragung sind die jurassischen Behörden für die Ausführung dieses Erlasses zuständig.
3 Die Gemeinde Moutier trägt die von diesem Erlass betroffenen Bäume in ihren lokalen Nutzungsplan ein.
1 Die Baubewilligung vom 12. Mai 2022 (Gesamtentscheid im Baubereich), die von der Bürgergemeinde Moutier bezüglich des Projekts "Erweiterung der Kiesgrube-Deponie 'Côte Picard' mit Rodung, Aufforstung und Aufschüttung (Deponie Typ A) sowie der Einrichtung eines Kiespfads und einer mobilen Beobachtungsplattform an der südlichen Grenze zur Beobachtung von Dinosaurierspuren" beantragt wurde, wird vom Kanton Jura anerkannt.
2 Ab dem Datum der Übertragung sind die in diesem Entscheid vorgesehenen Bestimmungen im Kanton Jura anwendbar. Es gilt das jurassische Recht, und es stehen die jurassischen Rechtsmittel zur Verfügung.
3 Ab dem Datum der Übertragung wird die Überwachung der Einhaltung der Bedingungen der Baubewilligung vom Kanton Jura wahrgenommen.
Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.