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102.417.1 CH-JU

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Jura
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Inhaltsübersicht (6)

Art. premier Ausführungsvereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Republik und dem Kanton Jura betreffend die Übertragung der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura in Bezug auf den Bereich der Musikschulen (Ausführungsvereinbarung betreffend den Bereich der Musikschulen) Art. 2 Ausführungsvereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Republik und dem Kanton Jura betreffend die Übertragung der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura im Bereich der Musikschulen (Ausführungsvereinbarung im Bereich der Musikschulen) Art. 3 Vollzugsvereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Republik und dem Kanton Jura betreffend die Übertragung der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura im Bereich der Musikschulen (Vollzugsvereinbarung betreffend den Bereich der Musikschulen) Art. 4 Vollzugsvereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Republik und dem Kanton Jura betreffend die Übertragung der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura im Bereich der Musikschulen (Vollzugsvereinbarung betreffend den Bereich der Musikschulen) Art. 5 Ausführungsvereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Republik und dem Kanton Jura betreffend die Eingliederung der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura im Bereich der Musikschulen (Ausführungsvereinbarung im Bereich der Musikschulen) Art. 6 Ausführungsvereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Republik und dem Kanton Jura betreffend die Übertragung der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura im Bereich der Musikschulen (Ausführungsvereinbarung im Bereich der Musikschulen)

Gesetzestext (6 Artikel)

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

1 Der vorliegende Vertrag enthält die Bestimmungen, die im Bereich der Musikschulen die finanziellen, administrativen und rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Übergang der Gemeinde Moutier (nachfolgend: "die Gemeinde Moutier") in die Republik und Kanton Jura (nachfolgend: "der Kanton Jura") regeln.

2 Insbesondere regelt er die geltende Rechtsordnung für das Angebot der Musikschule des Berner Juras und deren Finanzierung.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

1 Unter dem Begriff „Übergangsphase“ versteht man den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Juli 2026.

2 Unter „subventionierte Schüler aus dem Bezirk“ versteht man die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Sinne von Artikel 9 des bernischen Gesetzes vom 8. Juni 2011 über die Musikschulen, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde Moutier am Datum des Wechsels der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura haben (nachfolgend: „Datum des Wechsels“).

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

1 Die Gemeinde Moutier wechselt vom bernischen Rechtsgebiet in das jurassische Rechtsgebiet ab dem Datum des Transfers gemäß Artikel 3 des Konkordats über den Transfer von Moutier, mit Ausnahme des Angebots hinsichtlich der Musikschule des Berner Juras und deren Finanzierung während der Übergangsphase.

2 Die Musikschule des Berner Juras erteilt während der Übergangsphase den subventionierten Schülerinnen und Schülern von Moutier Musikunterricht.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

Die subventionierten Schüler aus dem Berner Jura, die zum Zeitpunkt der Übertragung die Musikschule des Berner Jura besuchen, können das Schuljahr 2025-2026 an dieser Schule beenden.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

1 Während der Übergangsphase liegt der kantonale Finanzierungsanteil der Musikschule des Berner Juras im Zusammenhang mit den subventionierten Schülern der Region Prévôté in der Verantwortung des Kantons Jura.

2 Mit Ausnahme der Räumlichkeiten, die in der Zuständigkeit der Gemeinde Moutier verbleiben, wird der kommunale Finanzierungsanteil der Musikschule des Berner Juras im Zusammenhang mit den subventionierten Schülern der Region Prévôté während der Übergangsphase vom Kanton Jura getragen. Der kommunale Anteil wird durch den Leistungsvertrag zwischen dem Verein Musikschule des Berner Juras und dem Verein Jura bernois.Bienne geregelt.

3 Die Abrechnungen zwischen der Musikschule des Berner Juras und dem Kanton Jura werden spätestens am 30. November 2026 durchgeführt.

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