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Inhaltsübersicht (21)
Gesetzestext (21 Artikel)
1 Dieses Abkommen enthält die Bestimmungen, die im Bereich der Sekundarstufe II die technischen, finanziellen, administrativen und rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Übertragung der Gemeinde Moutier (nachfolgend: "die Gemeinde Moutier") regeln.
2 Es regelt insbesondere die Zulassungskriterien zur Sekundarstufe II und die Schulorte für die in Ausbildung stehenden Personen aus dem Berner Jura und Bern sowie die Beiträge zu den Unterrichtskosten des Kantons Bern und der Republik und Kanton Jura (nachfolgend: "der Kanton Jura").
1 Unter "Datum des Transfers" versteht man das Datum, ab dem die Gemeinde Moutier in den Kanton Jura integriert ist, und unter "Datum des Übergangs" den Beginn des Schuljahres, das auf das Datum des Transfers folgt.
2 Die "Ausbildungen der Sekundarstufe II" können wie folgt definiert werden
a) die "Übergangsausbildungen"
1. die Berufsvorbereitungsjahre;
2. die Vorlehren;
3. die Übergangsausbildungen, die auf bestimmte Grundausbildungen vorbereiten;
b) die "allgemeinbildenden Ausbildungen"
1. die gymnasialen Ausbildungen;
2. die Ausbildungen an Schulen für allgemeine Bildung;
3. die Fachmaturitätsrichtungen;
c) die "betriebliche berufliche Grundausbildung", die betriebliche Grundausbildung mit oder ohne Berufsmaturität während einer anerkannten beruflichen Grundbildung (MP 1);
d) die "vollzeitschulische berufliche Grundausbildung"
1. die vollzeitschulische Grundausbildung und die Ausbildung an Berufsschulen mit oder ohne anerkannte berufliche Grundmaturität (MP 1);
2. die Berufsmaturität nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (MP 2).
3 Unter "Berner Schülern" versteht man Schüler, die in Gemeinden des Kantons Bern mit Ausnahme der in der Gemeinde Moutier ansässigen Schüler wohnen und ihre obligatorische Schulzeit in der Gemeinde Moutier absolvieren.
4 Man versteht
a) unter "Prévôtois-Lehrlingen" die Lehrlinge, die sich in einer betrieblichen beruflichen Grundausbildung befinden und einen Lehrvertrag mit einem Unternehmen in der Gemeinde Moutier haben;
b) unter "Prévôtois-Schülern" die Schüler, die eine Ausbildung der Sekundarstufe II absolvieren, die keine betriebliche berufliche Grundausbildung ist und deren Wohnsitz sich gemäß Artikel 4, Absatz 3 der Vereinbarung vom 30. Juni und 6. Juli 2015 zwischen Bern, Jura und Neuenburg über die Beiträge zu den Bildungskosten (nachfolgend: "die Vereinbarung BEJUNE") in Moutier befindet.
5 Unter "Prévôtois-Unternehmen" versteht man die Ausbildungsbetriebe, die ihren Sitz in der Gemeinde Moutier haben.
Eine Ausbildung muss grundsätzlich an der Schule abgeschlossen werden, an der sie begonnen wurde, einschließlich im Falle einer Wiederholung.
Die Bestimmungen des BEJUNE-Abkommens, insbesondere die Sätze der Beiträge zu den Unterrichtskosten, sind anwendbar, außer es gibt abweichende Bestimmungen in dieser Vereinbarung.
Die Unterstützung im Zusammenhang mit der Orientierung auf der Sekundarstufe II fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit des Wohnsitzkantons des Schülers oder des Lehrlings.
1 Das französischsprachige Berufsausbildungszentrum Bern (ceff) in Moutier unterliegt bis zum 31. Juli 2017 dem bernischen Recht.
2 Es unterliegt der bernischen Rechtsordnung, insbesondere hinsichtlich des Bildungsangebots, des Status des Personals, der Leitung und der Finanzierung.
1 Für die Zulassungsentscheidungen zur Sekundarstufe II für die Schuljahre 2024-2025, 2025-2026 und 2026-2027 müssen prévôtsche Schüler und Lehrlinge die bernischen schulischen Zulassungskriterien erfüllen, auch wenn sie ihre Ausbildung im Kanton Jura fortsetzen. Diese Entscheidungen liegen in der Kompetenz der bernischen Behörden.
2 Wenn die Zulassung zum gewählten Bildungsweg im Kanton Jura einem Auswahlverfahren unterliegt, zusätzlich zu den schulischen Zulassungskriterien, müssen prévôtsche Schüler und Lehrlinge das Auswahlverfahren erfolgreich absolvieren. Für prévôtsche Schüler und Lehrlinge basiert die Zulassung zum Auswahlverfahren auf den bernischen schulischen Zulassungskriterien. Die zuständige Behörde für die bernischen schulischen Zulassungskriterien ist die bernische Behörde. Die zuständige Behörde für das Auswahlverfahren ist die kompetente jurassische Behörde.
3 Prévôtsche Lehrlinge, die die bernische Zulassungsprüfung zur Berufsmaturität nach dem CFC (MP 2) vor dem Stichtag bestanden haben, bleiben für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Stichtag im entsprechenden Bildungsweg im Kanton Jura zugelassen.
1 Für die Zulassungsentscheidungen zum Sekundarbereich II ab dem Schuljahr 2027-2028 müssen die Berner Schülerinnen und Schüler gemäß Artikel 4 des Ausführungsabkommens vom 20. und 28. Mai 2025 zwischen dem Kanton Bern und der Republik und dem Kanton Jura bezüglich des Transfers der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura im Bereich der obligatorischen Schulbildung die jurassischen Zulassungskriterien erfüllen, selbst wenn sie ihre Ausbildung im Kanton Bern fortsetzen.
2 Der Kanton Bern setzt die jurassische Entscheidung der bernischen Entscheidung gleich. Er kann bei Bedarf zusätzliche Aufnahmeprüfungen organisieren. In diesem Fall ist er der zuständige Kanton und die Rechtswege sind bernisch.
3 Sollte die Zulassung in das gewählte Ausbildungsangebot im Kanton Bern einer Auswahlverfahren zusätzlich zu den schulischen Zulassungskriterien unterliegen, sind die Berner Schülerinnen und Schüler weiterhin verpflichtet, das Auswahlverfahren zu bestehen. Für letztere sind die jurassischen schulischen Zulassungskriterien maßgeblich. Der Rechtsweg gegen die jurassischen schulischen Zulassungskriterien führt zur zuständigen jurassischen Behörde. Die Beschwerdeinstanz gegen die Entscheidung bezüglich des Auswahlverfahrens ist die zuständige bernische Behörde.
Die Berufsmaturität nach der Berufslehre (MP 2) und die Fachmaturitätsrichtungen gelten als eigenständige Ausbildungen im Hinblick auf die Bestimmung des Schulortes gemäß den Artikeln des Abschnitts 3 dieses Kapitels.
1 Berner Schüler, die zum Zeitpunkt des Wechsels die Sekundarschule in der Gemeinde Moutier besuchen, setzen im Prinzip eine Übergangsausbildung, eine allgemeine Ausbildung oder eine berufliche Grundbildung in Vollzeit im Kanton Bern fort.
2 Sie melden sich in den von ihnen gewählten Berner Schulen und Bildungsgängen der Sekundarstufe II an.
1 Die Schüler aus dem Prévôté, die zu Beginn oder während des Schuljahres 2024-2025 eine allgemeine Ausbildung, eine Übergangsausbildung oder eine vollzeitliche Erstausbildung beginnen, entscheiden frei zwischen dem Kanton Jura und dem Kanton Bern, in welchem Kanton sie ihre Ausbildung absolvieren möchten, sofern diese Ausbildung in beiden Kantonen angeboten wird.
2 Die Lehrlinge aus dem Prévôté, die sich für das Schuljahr 2024-2025 in einem Unternehmen des Prévôté zu einer beruflichen Erstausbildung verpflichten und für den schulischen Teil der Ausbildung die Wahl zwischen dem Kanton Jura oder dem Kanton Bern haben, entscheiden in Absprache mit ihrem Unternehmen, in welchem Kanton dieser schulische Teil absolviert wird.
3 Der Kanton Bern verpflichtet sich, dem Kanton Jura bis zum Ende des ersten Semesters des Schuljahres 2025-2026 die Beiträge zu den Ausbildungskosten für die Schüler und Lehrlinge gemäß den Absätzen 1 und 2 zu zahlen, die sich entschieden haben, ihre Ausbildung im Kanton Jura zu absolvieren.
4 Der Kanton Jura verpflichtet sich, dem Kanton Bern ab Beginn des zweiten Semesters 2025-2026 bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung die Beiträge zu den Ausbildungskosten für die Schüler und Lehrlinge gemäß den Absätzen 1 und 2 zu zahlen, die sich entschieden haben, ihre Ausbildung im Kanton Bern zu absolvieren.
1 Die Schüler und Lehrlinge aus dem Bezirk Pruntrut, die am Anfang oder während des Schuljahres 2025-2026 eine Sekundarstufe-II-Ausbildung beginnen, absolvieren ihre Ausbildung im Kanton Jura, vorbehaltlich des Absatzes 3 dieses Artikels und von Artikel 14, Absatz 1.
2 Der Kanton Bern verpflichtet sich, bis zum Ende des ersten Semesters des Schuljahres 2025-2026 dem Kanton Jura die Beiträge zu den Unterrichtskosten für die in Absatz 1 betroffenen Schüler und Lehrlinge zu zahlen.
3 Vom Grundsatz des Absatzes 1 kann aus den in Artikel 3 der Vereinbarung BEJUNE genannten Gründen abgewichen werden.
4 Die in Absatz 3 vorgesehenen Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Berner Behörde. Wird eine Ausnahme erteilt, verpflichtet sich der Kanton Bern, bis zum Ende der Ausbildung als Schuldnerkanton aufzutreten.
1 Eine Bewilligung im Sinne von Artikel 12, Absätze 3 und 4, ist nicht erforderlich für die Schüler aus dem Amtsbezirk Porrentruy, die eine Ausbildung im Rahmen der zweisprachigen Ausbildungsgänge an einer Schule für allgemeine Bildung oder an einer Schule für die Fachmaturität in Biel zu Beginn oder während des Schuljahres 2025-2026 beginnen.
2 Der Kanton Bern verpflichtet sich, der Zahlungskanton für die in Absatz 1 genannten Schüler bis zum Ende ihrer Ausbildung zu sein.
1 Die Schüler aus dem Bezirk Prévôté, die zu Beginn oder während der Schuljahre 2025-2026 und 2026-2027 eine gymnasiale Ausbildung beginnen, entscheiden frei zwischen dem Gymnasium Biel und dem Kantonalen Gymnasium Porrentruy, in welcher Einrichtung sie ihre Ausbildung absolvieren möchten.
2 Der Kanton Bern verpflichtet sich, dem Kanton Jura bis zum Ende des ersten Semesters des Schuljahres 2025-2026 die Beiträge zu den Unterrichtskosten für die in Absatz 1 genannten Schüler zu zahlen, die sich entschieden haben, ihre gymnasiale Ausbildung im Kanton Jura zu absolvieren.
3 Der Kanton Jura verpflichtet sich, dem Kanton Bern ab Beginn des zweiten Semesters 2025-2026 bis zum Ende der begonnenen Ausbildung die Beiträge zu den Unterrichtskosten für die in Absatz 1 genannten Schüler zu zahlen, die sich entschieden haben, ihre gymnasiale Ausbildung im Kanton Bern zu absolvieren.
4 Der Status der Schüler im 10. HarmoS, die zu dem Zeitpunkt, an dem der Übergang stattfindet, die zweisprachige Ausbildung der Gymnasien von Biel oder die zweisprachige gymnasiale Ausbildung der Kantone Basel-Landschaft und Jura beginnen möchten, sowie deren Finanzierung werden im Vollzugsabkommen vom 20. und 28. Mai 2025 zwischen dem Kanton Bern und der Republik und dem Kanton Jura geregelt, das die Verlagerung der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura im Bereich der obligatorischen Schulbildung betrifft.
Ab dem Datum des Wechsels geht die Aufsicht über die für die Ausbildung verantwortlichen Unternehmen im Pruntruter Amt in die Zuständigkeit der zuständigen Behörden des Kantons Jura über.
1 Die von den Bildungsunternehmen des Kantons Pruntrut abgeschlossenen und vom Kanton Bern genehmigten Lehrverträge bleiben gültig und gelten als mit dem jurassischen Recht vereinbar, vorbehaltlich zwingender Bestimmungen des jurassischen Rechts.
2 Praktikumsverträge im Zusammenhang mit Lehr- oder Ausbildungsverträgen unterliegen dem auf den Lehr- oder Ausbildungsvertrag anwendbaren Recht und der Aufsicht der für den betreffenden Vertrag zuständigen Behörde. Die von den zuständigen Berner Behörden genehmigten Praktikumsverträge gelten als von den zuständigen jurassischen Behörden genehmigt.
Die vom Kanton Bern vor dem Übertragungsdatum an die in Moutier ansässigen Ausbildungsbetriebe erteilten Ausbildungsbewilligungen bleiben gültig und gelten bis zu ihrer Erneuerung durch die zuständige jurassische Behörde, die spätestens drei Jahre nach dem Übertragungsdatum erfolgen muss, als mit dem jurassischen Recht konform.
Ab dem Datum des Übergangs wird die Betreuung der jurassischen Lehrlinge von den zuständigen Behörden des Jura durchgeführt.
Die zuständigen Behörden des Gläubigerkantons stellen den zuständigen Behörden des Schuldnerkantons rechtzeitig die notwendigen Informationen zur Verfügung, die für die Übernahme der Beiträge zu den Unterrichtskosten erforderlich sind, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den Schülern und Auszubildenden oder deren gesetzlichen Vertretern.
1 Die zuständigen Berner Behörden übertragen die von den prévôtoisen Ausbildungsbetrieben abgeschlossenen Lehrverträge sowie die Daten der Lernenden an die zuständigen jurassischen Behörden, damit diese in der Lage sind, die ihnen durch die Bundesgesetzgebung, die kantonale Gesetzgebung und durch diese Vollzugsvereinbarung übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
2 Die in Absatz 1 vorgesehene Übertragung erfolgt vor dem Übergangsdatum innerhalb einer Frist, die es den zuständigen jurassischen Behörden ermöglicht, die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
1 Dieses Abkommen tritt am 1. Juli 2025 in Kraft, vorbehaltlich des Absatzes 2.
2 Die Artikel 2, 3, 4, 7, 9 und 11 treten rückwirkend zum 1. Januar 2025 in Kraft.