1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte
Inhaltsübersicht (16)
Gesetzestext (16 Artikel)
1 Dieser Vertrag enthält Bestimmungen zur Zuständigkeit für die Entscheidung in den vor den in Artikel 2 genannten Behörden anhängigen Verfahren zum Zeitpunkt der Übertragung der Gemeinde Moutier in die Republik und den Kanton Jura (nachstehend: "das Datum der Übertragung"), in denen der Gerichtsstand ausschließlich oder alternativ in Moutier liegt, sowie zur möglichen Übertragung dieser Verfahren.
2 Er enthält auch Bestimmungen zur Zuständigkeit für die Entscheidung in Verfahren, die ab dem 1. Januar 2026 vor den in Artikel 2 genannten Behörden eingeleitet werden und in denen der Gerichtsstand ausschließlich oder alternativ in Moutier liegt, sofern diese Verfahren einen Bezug zu vor diesem Datum durchgeführten Verfahren haben.
3 Er regelt praktische Fragen im Zusammenhang mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren.
4 Er regelt die Pflicht zur Weiterleitung irrtümlich empfangener Aktenstücke und die Einhaltung von Fristen in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren, auf die kantonales Verfahrensrecht anwendbar ist und für die das Bundesrecht diesbezüglich keine Regelungen vorsieht.
5 Er äußert sich zur Anwendung des jurassischen Zivilrechts und des bernischen Zivilrechts sowie des bernischen Strafrechts.
1 Dieses Abkommen gilt im Kanton Bern
a) für alle Entscheidungsgremien des Obergerichts (Handelsgericht, Zivilkammern, Gericht für Kinder- und Erwachsenenschutz, Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Strafkammern, Strafrekurskammer);
b) für alle Entscheidungsgremien des Verwaltungsgerichts (französischsprachige Kammer, Kammer für Verwaltungsrecht, Kammer für Sozialversicherungsrecht);
c) für alle erstinstanzlichen Gerichte der Zivilgerichtsbarkeit (insbesondere die Regionale Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland und das Regionalgericht Berner Jura-Seeland);
d) für alle erstinstanzlichen Gerichte der Strafgerichtsbarkeit (insbesondere das Regionalgericht Berner Jura-Seeland, das kantonale oder regionale Zwangsmassnahmengericht, das Wirtschaftsstrafsgericht und das Jugendgericht);
e) für alle anderen von der Verwaltung unabhängigen Verwaltungsjustizbehörden (Steuerrekurskommission des Kantons Bern, Rekurskommission gegen Massnahmen auf dem Gebiet des Strassenverkehrsrechts, Kantonale Schätzungskommission in Enteignungssachen, Bodenverbesserungskommission).
2 In der Republik und Kanton Jura (im Folgenden: "Kanton Jura") gilt es
a) für alle Entscheidungsgremien des Kantonsgerichts (Verfassungsgericht, Zivilgericht, Strafgericht, Strafrekurskammer, Verwaltungsgericht, Versicherungskammer, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer);
b) für das Schiedsgericht in Unfallversicherungssachen und das Schiedsgericht in Krankenversicherungssachen;
c) für alle erstinstanzlichen Gerichte der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit (Zivilrichter, Arbeitsgericht, Miet- und Pachtgericht, Verwaltungsrichter);
d) für alle erstinstanzlichen Gerichte der Strafgerichtsbarkeit (Strafrichter, Strafgericht, Richter für Zwangsmassnahmen, Jugendgericht);
e) für die kantonale Steuerrekurskommission.
3 Dieses Abkommen gilt nicht für die Schlichtungskommissionen in Miet- und Pachtrechtssachen des Kantons Jura, vorbehaltlich von Artikel 8, Absatz 2.
4 Dieses Abkommen gilt nicht für die Vollzugsbehörden der Strafrechtspflege, vorbehaltlich von Artikel 10, Absätze 8 und 9.
1. Zur Beilegung von Fragen oder Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit der Anwendung des Konkordats über den Übertritt von Moutier oder dieser Vereinbarung auftreten können, nehmen die Behörden der beiden Kantone auf derselben Ebene oder, falls nicht vorhanden, mit derselben Funktion direkt Kontakt miteinander auf und suchen zunächst eine Lösung zwischen sich durch Diskussion, ohne Konsultation der Parteien.
2. Bei anhaltenden Meinungsverschiedenheiten zwischen den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c bis e und Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b bis d genannten Behörden, insbesondere für Verfahren, die nicht in den Anhängen 1 und 2 behandelt werden, leiten die genannten Behörden die Angelegenheit an das Obergericht oder an das Verwaltungsgericht, beziehungsweise an das Kantonsgericht weiter, damit eine Lösung im gegenseitigen Einvernehmen zwischen diesen Behörden gefunden werden kann.
3. Nur wenn keine Lösung durch das Obergericht mit dem Kantonsgericht gefunden werden kann, wird das Verfahren zur Gerichtsstandbestimmung gemäß dem Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) und die von Amts wegen vorgesehene Übertragung gemäß der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) umgesetzt, wobei die durch das Gesetz geregelten Rechte der Parteien vorbehalten bleiben.
1 Im Falle von Streitigkeiten zwischen den Parteien bezüglich der Umsetzung des Abkommens über den Transfer von Moutier oder des vorliegenden Abkommens entscheiden die in Artikel 2 definierten Behörden so, dass die durch den Abkommen über den Transfer von Moutier beziehungsweise durch das vorliegende Abkommen festgelegten Lösungen gewahrt bleiben, soweit das höhere Recht es zulässt.
2 Falls die Frage des Gerichtsstands durch eine Entscheidung einer Bundesbehörde geklärt wird, hat diese Entscheidung Vorrang vor den Regelungen des Abkommens über den Transfer von Moutier beziehungsweise des vorliegenden Abkommens für zukünftige Fälle bei Streitigkeiten, ohne dass dies die laufenden Verfahren beeinträchtigt, in denen die Parteien die Zuständigkeit nicht angefochten haben.
1 Die zu übertragenden Akten sind geordnet, paginiert und mit einem Verzeichnis der beigefügten Dokumente versehen, insbesondere Verzeichnisse der Belegstücke, gegebenenfalls erstellte Dossiers mit der Angabe der Autorität, an die sie zurückgegeben werden müssen, sowie gegebenenfalls interne Vermerke über juristische Recherchen.
2 Die Akten werden in dem Kanton archiviert, in dem das Verfahren beendet wird.
1 Die Kosten werden in jedem Verfahren gesondert geregelt, zum Zeitpunkt der Verkündung der endgültigen Entscheidung.
2 Der Kanton Bern trägt die gesamten Kosten der Instanzen, die seine in Artikel 2, Absatz 1 definierten Behörden abschließen (Verfahrenskosten zulasten des Kantons, Gutachterkosten, Vergütung der amtlichen Mandate, sonstige Kosten).
3 Wenn eine Akte vor dem Ende einer Instanz übermittelt werden muss, gilt dasselbe für etwaige Kostenvorschüsse, beschlagnahmte Beträge und eingezogene Gegenstände. Der Kanton Bern bezahlt die amtlichen Mandate bis zum Datum der Übermittlung der Akte.
4 Wenn eine Akte nach dem Ende einer Instanz übermittelt werden muss, gilt dasselbe für beschlagnahmte Beträge und eingezogene Gegenstände, über deren endgültiges Schicksal noch nicht entschieden wurde.
5 Die amtlichen Mandate und die unentgeltliche Rechtspflege werden bei der Übermittlung einer Akte vor dem Ende einer Instanz nicht aufgehoben. Jeder Kanton wendet seinen eigenen Tarif in dieser Angelegenheit an.
6 Der Wechsel der Gemeinde Moutier hat keinen Einfluss auf die Rückzahlungspflicht der unentgeltlichen Rechtspflege gegenüber dem Kanton Bern, die einer Partei obliegt, die davon profitiert hat und deren wirtschaftliche Lage sich verbessert hat.
7 Die jurassischen Behörden übermitteln der letzten mit dem Fall befassten bernischen Behörde die Entscheidungen bezüglich der Dossiers, in denen eine Rückzahlungspflicht gegenüber dem Kanton Bern besteht oder bestehen könnte.
Die im Artikel 2, Absatz 1 genannten Berner Behörden behandeln und erledigen die in Artikel eins, Absätze 1 und 2 erwähnten Verfahren so schnell wie möglich, insbesondere jene, deren ausschließlicher Gerichtsstand in Moutier liegt, soweit es ihnen möglich ist und unter gerechter Berücksichtigung des Prinzips der Gleichbehandlung der Justizunterworfenen.
1 Die Zuständigkeit zur Entscheidung in Zivilverfahren und in Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), wie in Artikel eins, Absätze 1 und 2, beschrieben, wird analog durch die Bestimmungen des Übergangsrechts der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, vorbehaltlich der in Anhang 1 enthaltenen Ausnahmen, die Bestandteil dieses Abkommens sind.
2 Erteilt die Regionale Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland eine Ermächtigung zum Verfahren, muss das Schlichtungsverfahren im Kanton Jura nicht wiederholt werden, um nach dem 1. Januar 2026 Klage einzureichen, sofern die gesetzliche Frist zur Einreichung der Klage eingehalten wird.
3 Wenn ein Berufungs- oder Beschwerdeverfahren, das im Kanton Jura entschieden wird, auch die Kostenfestsetzung in erster Instanz im Kanton Bern betrifft, übermittelt das Kantonsgericht nach der Urteilsverkündung die Akte an das Obergericht, damit dieses über diesen Punkt entscheidet.
Die Anwendung der Bestimmungen des bernischen kantonalen Zivilrechts beziehungsweise der entsprechenden Bestimmungen des jurassischen kantonalen Zivilrechts, insbesondere in Bezug auf dingliche Rechte und Körperschaften des kantonalen Privatrechts, wird durch Artikel 1, Absatz 1, des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt.
1 Die Zuständigkeit zur Entscheidung in den Strafverfahren gemäß Artikel eins, Absätze 1 und 2, wird durch die analoge Anwendung der Übergangsbestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) und des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über das Jugendstrafverfahren (JStPO) bestimmt, vorbehaltlich der in Anhang 2 vorgesehenen Ausnahmen, die integraler Bestandteil dieses Abkommens sind.
2 In erstinstanzlichen Strafverfahren, in denen die Hauptverhandlung bis zum Datum der Übertragung nicht eröffnet wurde und die keine Einsprache gegen einen Strafbefehl betreffen, wird das Verfahren im Kanton Bern fortgeführt, sofern keiner der beschuldigten Personen oder der klagenden Parteien begründet widerspricht. Dieses Abkommen gilt als ausdrückliche Zustimmung der Justizbehörden des Kantons Jura, dass auf diese Weise verfahren wird.
3 Die Anklagevertretung obliegt der Staatsanwaltschaft des Kantons, vor dessen Gericht das Verfahren geführt wird.
4 Die Übermittlung einer Akte an die jurassische Justizbehörde erfolgt ohne Gerichtsstandsbestimmungsverfahren, es sei denn, es kommt zu einer Anfechtung durch die Parteien.
5 Die jurassische Justizbehörde erlässt einen Anerkennungsbeschluss über die Gerichtszuständigkeit nach Erhalt der Akte.
6 Die Vereinbarung eines anderen Gerichtsstandes im Sinne von Artikel 38, Absatz 1, StPO bleibt in jedem Fall vorbehalten.
7 Wird ein Berufungsverfahren im Kanton Jura auch in Bezug auf die Vergütung eines amtlichen Mandats und/oder die Höhe der Kosten in erster Instanz im Kanton Bern verhandelt, übermittelt das Kantonsgericht die Akte nach Ergehen des Urteils an das Obergericht, damit es in diesen Punkten entscheidet.
8 Die zum Zeitpunkt der Übertragung anhängigen weiteren administrativen und gerichtlichen Verfahren betreffend die Vollstreckung von Berner Urteilen bleiben in bernischer Zuständigkeit, vorbehaltlich der in Anhang 2 vorgesehenen Ausnahmen, die integraler Bestandteil dieses Abkommens sind.
9 Die ab dem Datum der Übertragung eingeleiteten weiteren administrativen und gerichtlichen Verfahren betreffend die Vollstreckung von Berner Urteilen bleiben in bernischer Zuständigkeit, vorbehaltlich der in Anhang 2 vorgesehenen Ausnahmen, die integraler Bestandteil dieses Abkommens sind.
1 Die Beurteilung von Verstößen gegen das bernische kantonale Recht bleibt in jedem Fall in der Zuständigkeit der bernischen Behörden.
2 Wenn ein Verfahren gemäß Artikel 10 an die jurassischen Behörden übertragen werden muss, wird der Teil, der die Verstöße gegen das bernische kantonale Recht betrifft, getrennt.
Wenn der neutrale Präsident oder die neutrale Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Bern eine Klagebewilligung erteilt, ist es nicht erforderlich, das in der jurassischen Verordnung vom 19. Juni 2018 vorgesehene Schlichtungsverfahren bezüglich der ambulanten Pflege in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bzw. durch das jurassische Gesetz vom 27. Oktober 1983 zur Einführung des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung vorgesehene Verfahren durchzuführen, um die Klage nach dem Datum der Übertragung einzureichen, sofern die gesetzliche Frist für die Einleitung der Klage eingehalten wird.
1. Artikel 58, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) bleibt anwendbar, wenn nach dem 31. Dezember 2025 fälschlicherweise eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gerichtet wird.
2. Artikel 39, Absatz 2, ATSG ist ebenfalls anwendbar, durch die Verweisung in Artikel 60, Absatz 2, ATSG, hinsichtlich der Frage der Einhaltung der Beschwerdefrist.
1 Die Artikel 4 des bernischen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verfahrensgesetz, VwVG) und 31 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) finden in der interkantonalen Beziehung auf alle Verfahren gemäss Artikel eins, Absätze 1 und 2, die dem kantonalen Verfahrensrecht unterstehen, sinngemäß Anwendung.
2 Die Artikel 42, Absatz 3, VwVG und 45, Absatz 2, VwVG finden in der interkantonalen Beziehung auf alle Verfahren gemäss Artikel eins, Absätze 1 und 2, die dem kantonalen Verfahrensrecht unterstehen, sinngemäß Anwendung.
1 Mit der Annahme des vorliegenden Abkommens veranlassen das Oberste Gericht, das Verwaltungsgericht und das Kantonsgericht eine gleichzeitige Mitteilung an die beiden kantonalen Anwaltsverbände, um sie darüber in Kenntnis zu setzen.
2 Mit seiner Annahme werden das vorliegende Abkommen, die dazugehörigen Anhänge, die integraler Bestandteil sind, sowie die dazugehörigen Kommentare auf den Internetseiten der drei oberen Gerichte veröffentlicht und bleiben dort mindestens bis zum 31. Dezember 2026.
1 Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
2 Die Gültigkeitsdauer des Artikels 14 ist bis zum 31. Dezember 2026 beschränkt.