1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
1 Diese Vereinbarung trifft Regelungen zur Änderung der Entscheide und Urteile des öffentlichen Rechts, die von den bernischen kantonalen Behörden oder den kommunalen Behörden von Moutier in Anwendung des bernischen Rechts erlassen und rechtskräftig geworden sind.
2 Das Bundesrecht und spezifische Ausführungsvereinbarungen bleiben vorbehalten.
3 Der Begriff "Änderung" bezieht sich auf die Revision, Änderung, Neubetrachtung oder Aufhebung.
4 Diese Vereinbarung findet sowohl auf von Amts wegen als auch auf Antrag eingeleitete Verfahren Anwendung.
5 Diese Vereinbarung findet keine Anwendung auf Verfahren in Zivil-, Straf- und Betreibungs- sowie Konkursangelegenheiten.
1 Die ab dem 1. Januar 2026 eröffneten Verfahren, die sich auf die Änderung von Entscheiden, Einspracheentscheiden, Rekursentscheiden oder Urteilen im Bereich des öffentlichen Rechts beziehen, die von den Berner Kantonsbehörden oder den kommunalen Behörden von Moutier erlassen und rechtskräftig geworden sind, fallen in die Zuständigkeit der jurassischen Kantonsbehörden oder der kommunalen Behörden von Moutier nach jurassischem Recht. Auch die Rechtsmittel richten sich nach diesem Recht.
2 Die von Amtes wegen oder auf Antrag bis zum 31. Dezember 2025 eröffneten Änderungsverfahren werden von den Berner Kantonsbehörden oder den kommunalen Behörden von Moutier nach Berner Recht abgeschlossen. Auch die Rechtsmittel richten sich nach diesem Recht.
Verfahren zur Änderung von Entscheidungen, Entscheidungen über Reklamationen oder Einsprachen, Entscheidungen über Rechtsmittel und Urteile, die von den bernischen kantonalen Behörden oder den kommunalen Behörden von Moutier erlassen und rechtskräftig geworden sind, und die sich auf kantonale Steuern, obligatorische Gemeindesteuern, Abgaben oder andere kantonale öffentliche Beiträge für Steuerjahre vor dem Datum des Übergangs der Munizipalgemeinde Moutier in die Republik und Kanton Jura (nachfolgend: "das Datum des Übergangs") beziehen, fallen in die Zuständigkeit der bernischen kantonalen Behörden, die das bernerische Recht anwenden. Auch die Rechtsmittel unterliegen diesem Recht.
1 Verfahren, die ab dem 1. Januar 2026 eingeleitet werden und auf die Änderung der formell rechtskräftigen Entscheidungen abzielen, die von der Gemeinde Moutier oder auf Beschwerde hin von einer bernischen Behörde erlassen wurden und sich auf fakultative Gemeindesteuern, Abgaben oder andere öffentliche Gemeindebeiträge beziehen, die sich auf Steuerjahre vor dem Übertragungsdatum erstrecken, fallen in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde Moutier oder der zuständigen jurassischen Kantonsbehörde, die das jurassische Recht anwendet. Die Rechtsmittel werden ebenfalls von diesem Recht geregelt.
2 Änderungsverfahren, die von Amts wegen oder auf Antrag bis zum 31. Dezember 2025 eröffnet werden, werden von der Gemeinde Moutier oder von der zuständigen bernischen Beschwerdebehörde, die das bernische Recht anwendet, zu Ende geführt. Die Rechtsmittel werden ebenfalls von diesem Recht geregelt.
1 Die ab dem 1. Januar 2026 eingeleiteten Verfahren zur Änderung von Entscheidungen, Rekursentscheidungen und Urteilen, die rechtskräftig von den bernischen kantonalen Behörden erlassen wurden und mit dauerhaften rechtlichen Auswirkungen verbunden sind, fallen in den Zuständigkeitsbereich der jurassischen kantonalen oder der Gemeinde Moutier Behörden, die das jurassische Recht anwenden. Die Rechtsmittelwege werden ebenfalls durch dieses Recht geregelt.
2 Die bis zum 31. Dezember 2025 von Amts wegen oder auf Antrag eröffneten Änderungsverfahren werden von der Gemeinde Moutier oder der zuständigen bernischen Rekursbehörde, die das bernische Recht anwendet, zum Abschluss gebracht. Die Rechtsmittelwege werden ebenfalls durch dieses Recht geregelt.
Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.