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Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
1 Dieses Abkommen sieht die Bestimmungen vor, die die Auswirkungen des Übertritts der Gemeinde Moutier in die Republik und den Kanton Jura (nachfolgend: "Kanton Jura") auf Anträge zur Erlangung und Befreiung des Bürgerrechts regeln.
2 Es regelt ebenfalls die Aufbewahrung der Bürgerrechtsunterlagen.
1 Abweichend von Artikel 7, Absatz 1, des Konkordats über den Wechsel von Moutier werden die am 31. Dezember 2025 bei der zuständigen Behörde des Kantons Bern, der Einwohnergemeinde Moutier oder der Burgergemeinde Moutier anhängigen Anträge auf Erwerb des Bürgerrechts von schweizerischen Bürgerinnen und Bürgern an den Einwohnerdienst der Republik und des Kantons Jura (nachfolgend: "der jurassische Einwohnerdienst") übertragen.
2 Der jurassische Einwohnerdienst behandelt die Anträge nach dem jurassischen Recht und leitet sie gegebenenfalls an die zuständige Behörde weiter.
1 Abweichend von Artikel 7, Absatz 1 des Konkordats über den Transfer von Moutier werden die am 31. Dezember 2025 bei der zuständigen Behörde des Kantons Bern oder der Gemeinde Moutier anhängigen Anträge auf Erwerb des Bürgerrechts von ausländischen Staatsangehörigen an den jurassischen Bevölkerungsdienst übertragen.
2 Der jurassische Bevölkerungsdienst bearbeitet die Anträge nach jurassischem Recht und leitet sie gegebenenfalls an die zuständige Behörde weiter.
1 Die am 31. Dezember 2025 noch anhängigen Verfahren, für die kein Gutachten der Einwohnergemeinde Moutier oder der Burgergemeinde Moutier im Sinne des bernischen Rechts vorliegt, werden vom Dienst für Bevölkerung des Kantons Jura im aktuellen Zustand übernommen. Das Verfahren wird gemäß dem jurassischen Recht fortgesetzt.
2 Die am 31. Dezember 2025 noch anhängigen Verfahren, für die ein Gutachten der Einwohnergemeinde Moutier oder der Burgergemeinde Moutier im Sinne des bernischen Rechts vorliegt, werden vom Dienst für Bevölkerung des Kantons Jura im aktuellen Zustand übernommen. Die Analyse und das Gutachten der Einwohner- oder Burgergemeinde gelten als gemäß dem jurassischen Recht durchgeführt. Außer bei offensichtlichen Fehlern sind sie dem gemäß dem jurassischen Recht erforderlichen Vorverfahren sowie der Zusage der Aufnahme oder der Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht gleichwertig.
3 Die am 31. Dezember 2025 noch anhängigen Verfahren, für die ein Gutachten der zuständigen kantonalen Behörde im Sinne des bernischen Rechts vorliegt, werden vom Dienst für Bevölkerung des Kantons Jura im aktuellen Zustand übernommen. Die Analyse und das Gutachten der bernischen kantonalen Behörde gelten als gemäß dem jurassischen Recht durchgeführt.
1 Abweichend von Artikel 7, Absatz 1, des Konkordats über den Übertritt von Moutier, werden die am 31. Dezember 2025 bei der zuständigen Behörde des Kantons Bern oder der Burgergemeinde Moutier hängigen Anträge auf Entlassung aus dem kantonalen und kommunalen Bürgerrecht sowie aus dem Burgerrecht im Istzustand an den jurassischen Bevölkerungsdienst übertragen.
2 Der jurassische Bevölkerungsdienst bearbeitet die Anträge nach jurassischem Recht.
1 Die Einwohnergemeinde Moutier ist nicht mehr zuständig, ein Gesuch um Erwerb des Gemeindebürgerrechts und Kantonsbürgerrechts zu behandeln, das ab dem 1. Oktober 2025 eingereicht wird.
2 Die Burgergemeinde Moutier ist nicht mehr zuständig, ein Gesuch um Erwerb oder Entlassung aus dem Burgerrecht zu behandeln, das ab dem 1. Oktober 2025 eingereicht wird.
3 Sie leiten die Gesuche um Erwerb und Entlassung aus dem Bürgerrecht an den jurassischen Bevölkerungsdienst weiter.
1 Die Dossiers zu den Anträgen, die bis zum 31. Dezember 2017 eingegangen sind, bleiben im Archiv der Gemeinde Moutier. Diejenigen, die zu Anträgen gehören, die ab dem 1. Januar 2018 eingereicht wurden und spätestens am 31. Dezember 2025 zu einer Einbürgerung geführt haben, bleiben im Archiv des Kantons Bern.
2 Bei Bedarf werden die Dossiers kostenlos an den Jurassischen Bevölkerungsdienst übermittelt.
Die Verfahren zur Erlangung des Gemeindebürgerrechts und des Ehrenbürgerrechts im Sinne von Artikel 18 des bernischen Gesetzes vom 13. Juni 2017 über das kantonale Bürgerrecht und das kommunale Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG), die am 31. Dezember 2025 bei den zuständigen Behörden der Einwohnergemeinde Moutier und der Burgergemeinde Moutier anhängig sind, werden gegenstandslos.
Diese Vereinbarung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.